Die Kläger sind Wohnungseigentumsbewerber. Die für sie vorgesehenen Eigentumswohnungen sind ihnen zur Nutzung bereits übergeben worden, die Verbücherung ihrer Rechte ist jedoch noch nicht erfolgt.
Die Kläger begehren von der Beklagten, die ebenfalls Wohnungseigentumsbewerberin ist, die Räumung eines in der den Klägern bei Abschluß ihrer Anwartschaftsverträge vorgelegten Bau- und Ausstattungsbeschreibung vorgesehenen Trockenraumes.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Zur Bewertung führte es aus, daß die Kläger als materielle Streitgenossen anzusehen und ihre Ansprüche daher zusammenzurechnen seien.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Beklagte Revision. Ob dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden:
Die Kläger stehen als Wohnungseigentumsbewerber zueinander in keiner Rechtsbeziehung (Würth in Rummel2 vor § 13 WEG Rz 2 mwN) und in Ansehung des Streitgegenstandes (noch) in keiner Rechtsgemeinschaft. Im Hinblick auf die von ihnen gesondert (wenn auch wohl überwiegend gleichlautend) abgeschlossenen Anwartschaftsverträge fehlt es auch an einem einheitlichen Berechtigungsgrund. Sie sind daher grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenrechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN). Es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig.Die Kläger stehen als Wohnungseigentumsbewerber zueinander in keiner Rechtsbeziehung (Würth in Rummel2 vor Paragraph 13, WEG Rz 2 mwN) und in Ansehung des Streitgegenstandes (noch) in keiner Rechtsgemeinschaft. Im Hinblick auf die von ihnen gesondert (wenn auch wohl überwiegend gleichlautend) abgeschlossenen Anwartschaftsverträge fehlt es auch an einem einheitlichen Berechtigungsgrund. Sie sind daher grundsätzlich nicht materielle (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO), sondern formelle Streitgenossen (Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenrechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 5, JN). Es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO notwendig.
Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf Paragraph 9, WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.
Da das Berufungsgericht die erforderliche Differenzierung unterlassen hat, war ihm der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.