Zulässigkeit und weitere Behandlung der vom Beklagten und seiner Nebenintervenientin erhobenen außerordentlichen Revisionen hängen von dem vom Berufungsgericht zu präzisierenden Bewertungsausspruch ab:
1. Gemäß § 500 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt a) 4.000 EUR übersteigt oder nicht; b) bei Übersteigen von 4.000 EUR auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht (Z 1). Nach § 500 Abs 3 1. Satz ZPO sind beim Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (ua) die Abs 1 bis 3 des § 55 JN sinngemäß anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt a) 4.000 EUR übersteigt oder nicht; b) bei Übersteigen von 4.000 EUR auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht (Ziffer eins,). Nach Paragraph 500, Absatz 3, 1. Satz ZPO sind beim Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (ua) die Absatz eins bis 3 des Paragraph 55, JN sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind Parteien, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind Parteien, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind.
2. Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger - soweit hier wesentlich - ihren Anspruch jeweils herleiten, gleichlautend in allen drei Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach der zuvor dargestellten Rechtslage (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO) erforderlich wäre (vgl 5 Ob 293/06h; RIS-Justiz RS0037911). In Wahrheit bildet der Vertragspunkt XVII. materiell nicht einen Bestandteil des Wohnungseigentumsvertrags, sondern er kann, soweit daraus eine Dienstbarkeit für eine einzelne Wohnungseigentumseinheit folgen soll, qualitativ nur Teil des einzelnen Kaufvertrags über die einzelne Wohnungseigentumseinheit sein; der Umstand, dass diese - eigentlich einzelnen - Kaufverträge aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird daher die Einzelbegehren je Wohnungseigentumseinheit zu bewerten haben.2. Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger - soweit hier wesentlich - ihren Anspruch jeweils herleiten, gleichlautend in allen drei Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach der zuvor dargestellten Rechtslage (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) erforderlich wäre vergleiche 5 Ob 293/06h; RIS-Justiz RS0037911). In Wahrheit bildet der Vertragspunkt römisch siebzehn. materiell nicht einen Bestandteil des Wohnungseigentumsvertrags, sondern er kann, soweit daraus eine Dienstbarkeit für eine einzelne Wohnungseigentumseinheit folgen soll, qualitativ nur Teil des einzelnen Kaufvertrags über die einzelne Wohnungseigentumseinheit sein; der Umstand, dass diese - eigentlich einzelnen - Kaufverträge aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Das Berufungsgericht wird daher die Einzelbegehren je Wohnungseigentumseinheit zu bewerten haben.
Je nach dem Ergebnis der Präzisierung des Bewertungsausspruchs für jedes Einzelbegehren je Wohnungseigentumseinheit wird allenfalls auch der Zulässigkeitsausspruch zu ändern und dementsprechend werden dann die vorliegenden Rechtsmittel zu behandeln sein.