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Rechtssatz RS0117339×

Rechtssatz RS0117339

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117339

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Rechtssatz

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 292/02a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 292/02a
  • 6 Ob 79/09z
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 79/09z
    Vgl; Beisatz: An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden. (T1)
  • 5 Ob 91/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 91/09g
    Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T2)
  • 5 Ob 76/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 76/19s
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 144/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.09.2023 5 Ob 144/23x
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T3)
  • 5 Ob 60/26y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 16.06.2026 5 Ob 60/26y
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117339

Im RIS seit

27.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20030128_OGH0002_0010OB00292_02A0000_001