Rechtssatz RS0117339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117339
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 292/02a
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 292/02a
- 6 Ob 79/09z
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 79/09z
Vgl; Beisatz: An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden. (T1)
- 5 Ob 91/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 91/09g
Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T2)
- 5 Ob 76/19s
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 76/19s
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 144/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.09.2023 5 Ob 144/23x
Beisatz wie T1
Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T3)
- 5 Ob 60/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 16.06.2026 5 Ob 60/26y
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117339
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20030128_OGH0002_0010OB00292_02A0000_001