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Entscheidung 10 Ob 71/01s×

Entscheidung 10 Ob 71/01s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob71/01s

Entscheidungsdatum

22.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hofrat Dipl. Ing. Alfons R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Hildegard R*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Ehescheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Jänner 2001, GZ 45 R 626/00t-142, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn das Berufungsgericht jahrelange Verhaltensweisen der Beklagten nicht als entschuldbar wertete und diese sowie auch die des Klägers so verstand, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass das Verschulden des einen oder anderen Ehegatten fast völlig in den Hintergrund getreten wäre, so hat es das beiderseitige Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gewichtet, was aber mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht revisibel ist.

Die Ermittlung des Zeitpunktes der unheilbaren Zerrüttung mit Ende 1989/Anfang 1990 gründet sich auf Umstände des Einzelfalles (1 Ob 177/97d). Mit den dagegen von der Revisionswerberin vorgetragenen Argumenten, aus denen sie ableiten will, dass dieser Zeitpunkt später anzusetzen sei, wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.

Es entspricht auch der Judikatur, dass nach dem Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung gesetzte, wenn auch aktenkundige Eheverfehlungen des Klägers nicht mehr als ehezerstörend zu werten sind, mögen sie auch dem Empfinden der Beklagten nach als ehezerstörend angesehen werden (RIS-Justiz RS0056939).

Anmerkung

E61850 10A00711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00071.01S.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20010522_OGH0002_0100OB00071_01S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung