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Entscheidung 1 Ob 177/97d×

Entscheidung 1 Ob 177/97d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob177/97d

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr.Manfred W*****, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Gabriele W*****, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler und Dr.Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 5.November 1996, GZ 25 R 355/96z-48, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur a.o. Revision der klagenden und widerbeklagten Partei: Anders als die dem irrevisiblen Tatsachenbereich zuzuordnende Frage, ob ein Ehegatte seine Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, stellt die Beurteilung, die Ehe sei objektiv unheilbar zerrüttet ebenso eine Rechtsfrage dar, wie die Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts der Zerrüttung (EvBl 1975/1; EFSlg 57.132; RZ 1990/78; 4 Ob 1621/95 u.a.). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haftet daher dem Berufungsverfahren kein Verfahrensmangel an, weil das Gericht zweiter Instanz auch ohne Beweiswiederholung berechtigt war, den Zeitpunkt des Eintritts objektiver Zerrüttung auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen selbständig zu beurteilen. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, daß nach neuerer gesicherter Rechtsprechung der Kausalzusammenhang zwischen einer Eheverfehlung und der Zerrüttung dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon so tief zerrüttet war, daß eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (EvBl 1964/385; EFSlg 34.051; zuletzt 9 Ob 109/97p). Dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht gefolgt. Es hat allerdings angenommen, daß die Zerrüttung im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten im Oktober 1989 noch nicht so ausgeprägt war, daß sie durch die folgenden Eheverfehlungen des Revisionswerbers nicht noch weiter hätte vertieft werden können. Diese Rechtsansicht hängt ebenso wie die daraus resultierende Verschuldensabwägung entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb - da eine grobe Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz nicht zu erkennen ist - die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen (EFSlg 73.013f; zuletzt 1 Ob 37/97s u.a.).

Zur a.o. Revision der beklagten und widerklagenden Partei: Die Beklagte verläßt mit ihrem Revisionsvorbringen weitestgehend den Boden der erstgerichtlichen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen. Danach begann aber der Kläger erst als Reaktion auf die vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Kränkungen durch die Beklagte, sich mit Esoterik intensiver zu beschäftigen und an der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu arbeiten, bis es schließlich zur Trennung kam. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Verschuldensabwägung maßgebend, wer mit dem Verhalten, das später die Zerrüttung der Ehe herbeiführte, begonnen hat und wer entscheidend dazu beitrug, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (7 Ob 530/92; 8 Ob 597/92; 3 Ob 561/95 u.v.a.). Selbst wenn der Kläger sich vor der Trennung abgekapselt und von der Beklagten zurückgezogen haben sollte - wie dies die Beklagte in ihrer Revision behauptet - könnte dies nach der dargestellten Judikatur den im Revisionsverfahren begehrten Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens nicht rechtfertigen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird jedenfalls nicht angeschnitten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E48033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00177.97D.1028.000

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19971028_OGH0002_0010OB00177_97D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043423 Rechtssatz 03.10.1962Zivilrecht
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist auch nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Insofern betrifft die Frage der unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine tatsächliche Feststellung, sondern gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (8 Ob 126/62).
RS0043432 Rechtssatz 11.07.1974Zivilrecht
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, stellt eine Rechtsfrage dar, dagegen muss die Ursache der Zerrüttung festgestellt werden (hier §§ 50, 51 EheG).
RS0043450 Rechtssatz 06.11.1973Zivilrecht
Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, der nach freier Beweiswürdigung festzustellen ist, also das Gebiet der Tatsachenfeststellung, dessen Überprüfung dem OGH entzogen ist.
RS0056597 Rechtssatz 26.06.1953Zivilrecht
Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens gegeneinander ist vor allem zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht hat, und dass dieser Teil bei sonst gleichen Umständen als der gegenüber dem anderen in höherem G …
RS0056755 Rechtssatz 19.03.1992Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar …
RS0056921 Rechtssatz 28.01.1964Zivilrecht
Wenn auch in der Regel die schon bestehende Zerrüttung einer Ehe durch eine neue Eheverfehlung noch weiter vertieft werden kann, so fehlt doch dann, wenn die Ehe schon so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte, im allge …
RS0057361 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Verschuldensabwägung: Maßgebend ist, wer den ersten Anlass zur Zerrüttung gegeben hat und wodurch sie in erster Linie zu einer unheilbaren wurde.