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Entscheidung 1 Ob 37/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob37/97s

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude P*****, vertreten durch Dr.Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Franz P*****, vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25.November 1996, GZ 1 R 458/96x-39, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen schieden die 1969 geschlossene Ehe der Streitteile aus gleichteiligem Verschulden. Rechtlich lasteten sie beiden Parteien wechselseitige Beschimpfungen, weiters dem Beklagten tätliche Angriffe und der Klägerin das Eingehen einer geschlechtlichen Beziehung (und jetzt Lebensgemeinschaft) mit einem um 18 Jahre jüngeren Mann, allerdings erst nach Eintritt der endgültigen Zerrüttung der Ehe, an.

Das vom Berufungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts angenommene gleichteilige Verschulden der Ehegatten hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Im übrigen hängt die Verschuldensabwägung iSd Paragraph 60, Absatz 2 und 3 EheG so stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, daß einem Verschuldensausspruch regelmäßig die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderliche Qualifikation fehlt (4 Ob 1655/95, 8 Ob 1663/91 ua). Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden des einen Teils im Rahmen des maßgeblichen Gesamtverhaltens beider Ehegatten in seinem Zusammenhang fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 69.266, 63.465 uva, zuletzt etwa 4 Ob 1655/95). Nach stRspr fällt zwar bei der Verschuldensabwägung der Ehebruch entscheidend ins Gewicht, weil der darin gelegene Treuebruch regelmäßig die Vertrauensgrundlagen der ehelichen Gemeinschaft tiefgreifend und nachhaltig erschüttert. Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt aber auch ein Ehebruch, der erst nach bereits eingetretener völliger Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle. Durch diese nunmehrige, bereits gefestigte Rechtsprechung ist die frühere gegenteilige Rechtsprechung als überholt zu betrachten (so schon 8 Ob 647/90 = EFSlg 63.477 = RIS-Justiz RS0056900).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E45126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00037.97S.0225.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970225_OGH0002_0010OB00037_97S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044188 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Eherecht; außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Keine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen einer Vereinbarung gemäß § 97 EheG (außergerichtlich) und der später gemäß § 55 a EheG bei Gericht abgegebenen Erklärung, keine vermögensrechtlichen Anspr …
RS0056900 Rechtssatz 30.10.1990Zivilrecht
Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidend …
RS0057389 Rechtssatz 23.09.1982Zivilrecht
Eheverfehlungen (hier: ehewidrige Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern) zu einer Zeit, zu der die gänzliche Zerrüttung der Ehe bereits eingetreten war und keiner der Ehegatten mehr eine Rettung der Ehe erhoffen konnte, dürfen nicht derart schwer beur …
RS0057821 Rechtssatz 17.01.1973Zivilrecht
Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (vgl Schwind in Klang 2. Auflage I/1 S 837, 1 Ob 91/71, 1 Ob 92/71 ua).
RS0057858 Rechtssatz 06.09.1961Zivilrecht
Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen. Dabei kommt es nicht allein auf die Schwere der Verfehlung an sich (hier Ehebruch der Frau), sondern auch darau …