Rechtssatz RS0106164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106164
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt muss für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausreichen, wobei sich die Angemessenheit nach den Lebensverhältnissen (dem Lebensstandard) beider Ehegatten richtet. Angemessen sind alle Bedürfnisse, die im Rahmen der Lebensverhältnisse über die Existenzerhaltung hinaus ein lebenswertes Dasein ermöglichen; dafür sind zwar in erster Linie die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend, der jedoch aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft auch Anspruch auf angemessene Teilhabe am Lebenszuschnitt des Partners hat und nicht etwa auf seine individuelle Genügsamkeit verwiesen werden darf. Wesentlicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der der Scheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106164
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_0100OB02326_96Y0000_001