Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes und des Beklagten zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob der (hier) provisorische Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG gemindert werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nur wenige Monate gedauert hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Es handelt sich daher um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des nach den §§ 402 und 78 EO sinngemäß anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes und des Beklagten zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob der (hier) provisorische Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG gemindert werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nur wenige Monate gedauert hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Es handelt sich daher um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des nach den Paragraphen 402 und 78 EO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Haben die Ehegatten über die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens für die Zeit nach der Scheidung - wie im vorliegenden Fall - keine Vereinbarungen getroffen (§ 80 EheG), hat der allein oder überwiegende schuldige (leistungsfähige) Ehegatte (hier also der Beklagte) dem anderen (hier also der Klägerin), soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen (§ 67 Abs 1 EheG). Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann (Abs 2 leg cit). Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen (§ 73 Abs 1 EheG). Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt (Abs 2 leg cit).Haben die Ehegatten über die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens für die Zeit nach der Scheidung - wie im vorliegenden Fall - keine Vereinbarungen getroffen (Paragraph 80, EheG), hat der allein oder überwiegende schuldige (leistungsfähige) Ehegatte (hier also der Beklagte) dem anderen (hier also der Klägerin), soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im Paragraph 66, bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen (Paragraph 67, Absatz eins, EheG). Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann (Absatz 2, leg cit). Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen (Paragraph 73, Absatz eins, EheG). Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt (Absatz 2, leg cit).
Daß der Beklagte der Klägerin nach § 66 EheG dem Grunde und der Höhe nach mit 10.000 S monatlich Unterhalt zu gewähren hat, steht aufgrund der insoweit rechtskräftigen Einstweiligen Verfügung fest. Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung des Beklagten von der Unterhaltspflicht wegen Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und des Unterhalts seiner drei ehelichen Kinder iS des § 67 Abs 1 EheG sind ebensowenig bescheinigt wie eine Bedürftigkeit der Klägerin infolge sittlichen Verschuldens, das ihren Anspruch nach § 73 Abs 1 leg cit auf den notwendigen Unterhalt beschränken würde.Daß der Beklagte der Klägerin nach Paragraph 66, EheG dem Grunde und der Höhe nach mit 10.000 S monatlich Unterhalt zu gewähren hat, steht aufgrund der insoweit rechtskräftigen Einstweiligen Verfügung fest. Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung des Beklagten von der Unterhaltspflicht wegen Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und des Unterhalts seiner drei ehelichen Kinder iS des Paragraph 67, Absatz eins, EheG sind ebensowenig bescheinigt wie eine Bedürftigkeit der Klägerin infolge sittlichen Verschuldens, das ihren Anspruch nach Paragraph 73, Absatz eins, leg cit auf den notwendigen Unterhalt beschränken würde.
Die Höhe des Anspruchs der Klägerin richtet sich daher nach § 66 EheG auf den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen und nicht auf den notwendigen Unterhalt. Der Unterhalt muß also für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Klägerin ausreichen, wobei sich die Angemessenheit nach den Lebensverhältnissen (dem Lebensstandard) beider Ehegatten richtet (so auch Schwimann, Unterhaltsrecht [1996] 134). Angemessen sind alle Bedürfnisse, die im Rahmen der Lebensverhältnisse über die Existenzerhaltung hinaus ein lebenswertes Dasein ermöglichen; dafür sind zwar in erster Linie die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend, der jedoch aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft auch Anspruch auf angemessene Teilhabe am Lebenszuschnitt des Partners hat und nicht etwa auf seine individuelle Genügsamkeit verwiesen werden darf (Schwimann aaO 97).Die Höhe des Anspruchs der Klägerin richtet sich daher nach Paragraph 66, EheG auf den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen und nicht auf den notwendigen Unterhalt. Der Unterhalt muß also für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Klägerin ausreichen, wobei sich die Angemessenheit nach den Lebensverhältnissen (dem Lebensstandard) beider Ehegatten richtet (so auch Schwimann, Unterhaltsrecht [1996] 134). Angemessen sind alle Bedürfnisse, die im Rahmen der Lebensverhältnisse über die Existenzerhaltung hinaus ein lebenswertes Dasein ermöglichen; dafür sind zwar in erster Linie die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend, der jedoch aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft auch Anspruch auf angemessene Teilhabe am Lebenszuschnitt des Partners hat und nicht etwa auf seine individuelle Genügsamkeit verwiesen werden darf (Schwimann aaO 97).
Was "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten" angemessen ist, muß nach den Grundsätzen des § 94 ABGB, also nach jenen Verhältnissen beurteilt werden, in denen die Ehegatten zuletzt (zur Zeit der Scheidung) gelebt haben. Der an der Scheidung unschuldige oder minderschuldige Ehegatte behält daher den Lebensstandard bei, den er während der Ehe hatte. Er braucht keinen sozialen Abstieg hinzunehmen und wird auch dann nicht in schlechtere Lebensverhältnisse als während der Ehe zurückversetzt, wenn er vorher in solchen gelebt hätte (so auch Zankl in Schwimann, ABGB I § 66 EheG Rz 11).Was "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten" angemessen ist, muß nach den Grundsätzen des Paragraph 94, ABGB, also nach jenen Verhältnissen beurteilt werden, in denen die Ehegatten zuletzt (zur Zeit der Scheidung) gelebt haben. Der an der Scheidung unschuldige oder minderschuldige Ehegatte behält daher den Lebensstandard bei, den er während der Ehe hatte. Er braucht keinen sozialen Abstieg hinzunehmen und wird auch dann nicht in schlechtere Lebensverhältnisse als während der Ehe zurückversetzt, wenn er vorher in solchen gelebt hätte (so auch Zankl in Schwimann, ABGB römisch eins Paragraph 66, EheG Rz 11).
Aus den genannten Erwägungen, insbesondere deshalb, weil von den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung auszugehen ist, ist es für die Bemessung des nach diesen Lebensverhältnissen angemessenen Scheidungsunterhalts nach § 66 EheG - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und des Beklagten - nicht entscheidend, wie lange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten oder die Ehe gedauert hat.Aus den genannten Erwägungen, insbesondere deshalb, weil von den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung auszugehen ist, ist es für die Bemessung des nach diesen Lebensverhältnissen angemessenen Scheidungsunterhalts nach Paragraph 66, EheG - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und des Beklagten - nicht entscheidend, wie lange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten oder die Ehe gedauert hat.
Auch nach deutschem Recht bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs 1 Satz 1 BGB). Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann allerdings zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen (nicht notwendigen!) Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestalt der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf (Sätze 2 und 3 leg cit).Auch nach deutschem Recht bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Paragraph 1578, Absatz eins, Satz 1 BGB). Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann allerdings zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen (nicht notwendigen!) Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestalt der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf (Sätze 2 und 3 leg cit).
Das österreichische Scheidungsunterhaltsrecht kennt auch nicht die Härteklausel des § 1579 Z 1 BGB, nach der ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte. Eine solche Härteklausel ist im deutschen Scheidungsrecht sinnvoll, das vom Grundsatz der Verschuldensunabhängigkeit ausgeht. Im österreichischen Scheidungsunterhaltsrecht, das die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens an das alleinige oder überwiegende Verschulden anknüpft, ist jedoch die Dauer der Ehe für das Ausmaß des Unterhaltsanspruches nicht entscheidend.Das österreichische Scheidungsunterhaltsrecht kennt auch nicht die Härteklausel des Paragraph 1579, Ziffer eins, BGB, nach der ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach Paragraph 1570, Unterhalt verlangen konnte. Eine solche Härteklausel ist im deutschen Scheidungsrecht sinnvoll, das vom Grundsatz der Verschuldensunabhängigkeit ausgeht. Im österreichischen Scheidungsunterhaltsrecht, das die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens an das alleinige oder überwiegende Verschulden anknüpft, ist jedoch die Dauer der Ehe für das Ausmaß des Unterhaltsanspruches nicht entscheidend.
Bei der Bemessung des Scheidungsunterhalts nach § 66 EheG ist dem Zeitpunkt nach von den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung auszugehen. Nach stR erhält der einkommenslose Unterhaltsberechtigte etwa 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten. Hat dieser noch weitere Sorgepflichten, so mindern diese den genannten Prozentsatz je unterhaltsberechtigtem Kind um 3 bis 4 Prozentpunkte. Da der Beklagte noch für zwei ältere Kinder und ein Kleinkind unterhaltspflichtig ist, sind für die Töchter aus der ersten Ehe je vier, für die Tochter aus der zweiten Ehe drei, insgesamt daher elf Prozentpunkte abzuziehen (Schwimann aaO mit Judikaturhinweisen), so daß sich der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhaltsanspruch der Klägerin mit 22 % des mit 85.000 S bescheinigten monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten bestimmt, das sind 18.700 S.Bei der Bemessung des Scheidungsunterhalts nach Paragraph 66, EheG ist dem Zeitpunkt nach von den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung auszugehen. Nach stR erhält der einkommenslose Unterhaltsberechtigte etwa 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten. Hat dieser noch weitere Sorgepflichten, so mindern diese den genannten Prozentsatz je unterhaltsberechtigtem Kind um 3 bis 4 Prozentpunkte. Da der Beklagte noch für zwei ältere Kinder und ein Kleinkind unterhaltspflichtig ist, sind für die Töchter aus der ersten Ehe je vier, für die Tochter aus der zweiten Ehe drei, insgesamt daher elf Prozentpunkte abzuziehen (Schwimann aaO mit Judikaturhinweisen), so daß sich der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhaltsanspruch der Klägerin mit 22 % des mit 85.000 S bescheinigten monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten bestimmt, das sind 18.700 S.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sind die Beschlüsse der Vorinstanzen daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses der Klägerin gründet sich auf § 393 EO, die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten auf die §§ 402 und 78 EO sowie die §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, EO, die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten auf die Paragraphen 402 und 78 EO sowie die Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.