Rechtssatz RS0106165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106165
Geschäftszahl
10Ob2326/96y
Entscheidungsdatum
20.08.1996
Rechtssatz
Für die Bemessung des nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts ist nicht entscheidend, wie lange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten oder die Ehe gedauert hat. Hier: Die Ehe war bereits nach einem halben Jahr unheilbar zerstört und nach objektiven Gegebenheiten nie funktionsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106165
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_0100OB02326_96Y0000_002