Zur Revision des Beklagten:
Die Revision ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Der Beurteilung, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828).
Die Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass keine erhebliche Rechtsfrage gegeben ist, sofern dem Berufungsgericht nicht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (7 Ob 98/05w mwN). Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, wenn etwa ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wäre (RIS-Justiz RS0016554). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass Sittenwidrigkeit zu bejahen sei, da die bei Vertragsabschluss berufstätige Klägerin nach der gemeinsam vorgenommenen Lebensgestaltung der Ehegatten in aufrechter Ehe keiner sie annähernd erhaltenden Berufstätigkeit nachging, sondern sich um den Haushalt und die Erziehung der gemeinsamen Kinder kümmerte, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. Die Beurteilung, dass das Beharren auf der Umstandsklausel in dem Fall, in dem die Änderungen der Verhältnisse gemeinsam beschlossen wurden und die Klägerin nach dem Willen beider Ehegatten nach rund zwei Jahren Ehe nicht mehr selbsterhaltungsfähig sein, sondern primär für den Haushalt und die Kinder sorgen soll, sittenwidrig ist, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Ein Verzicht auf Unterhalt auch unter gemeinsam beschlossenen geänderten Verhältnissen wäre schon wegen der krass ungleichen Einkommenssituation der Ehepartner und der Existenzgefährdung der Klägerin nichtig. Die Klägerin hat daher wegen der geänderten Verhältnisse Anspruch auf den gesetzlichen Unterhalt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin weist nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmitttels hin und war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin weist nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmitttels hin und war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Zur Revision der Klägerin:
Der Oberste Gerichtshof hat zu den Voraussetzungen des verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruches nach § 68a EheG bereits im Provisorialverfahren zu 7 Ob 2/04a Stellung genommen. Im Revisionsverfahren ist die Frage strittig, ob der Kontrollrechnung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft oder jenes, das er in den Unterhaltszeiträumen tatsächlich erzielte, zugrundezulegen ist.Der Oberste Gerichtshof hat zu den Voraussetzungen des verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruches nach Paragraph 68 a, EheG bereits im Provisorialverfahren zu 7 Ob 2/04a Stellung genommen. Im Revisionsverfahren ist die Frage strittig, ob der Kontrollrechnung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft oder jenes, das er in den Unterhaltszeiträumen tatsächlich erzielte, zugrundezulegen ist.
Mit dem Unterhalt nach § 68a EheG wurde eine neue Unterhaltskategorie eingeführt. Mit dem Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen als Orientierungsgröße bestimmt sich die Unterhaltshöhe nicht mehr nach der Lebensstellung des Berechtigten innerhalb der Ehe, sondern allein nach seiner eigenen eheunabhängigen Lebensstellung, dies allerdings auch nur insofern, als diese unterhalb des ehelichen Lebensstandards bleibt (RV 1653 BlgNR XX. GP, 25). Zur Lösung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage finden sich in den Materialien keine näheren Hinweise.Mit dem Unterhalt nach Paragraph 68 a, EheG wurde eine neue Unterhaltskategorie eingeführt. Mit dem Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen als Orientierungsgröße bestimmt sich die Unterhaltshöhe nicht mehr nach der Lebensstellung des Berechtigten innerhalb der Ehe, sondern allein nach seiner eigenen eheunabhängigen Lebensstellung, dies allerdings auch nur insofern, als diese unterhalb des ehelichen Lebensstandards bleibt Regierungsvorlage 1653, BlgNR römisch zwanzig. GP, 25). Zur Lösung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage finden sich in den Materialien keine näheren Hinweise.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits unter Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen ausgesprochen, dass der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 EheG (Billigkeitsunterhalt) und § 66 EheG (Unterhalt bei mindestens überwiegendem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe) von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln ist, wobei der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll (4 Ob 278/02i, 7 Ob 61/03a, 3 Ob 246/03b, 1 Ob 200/05a; RIS-Justiz RS0118836). Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss, weil sich dieser Unterhalt, anders als nach § 94 ABGB und § 66 EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren soll, sondern - deutschem Recht folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten (3 Ob 246/03b, 1 Ob 200/05a). Vorab ist also zu klären, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfes benötigt, danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG liegt und welche finanziellen Mitteln dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben (3 Ob 246/03b, 1 Ob 200/05a). Auch wenn dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen wurde, so ergibt sich bereits aus diesen Ausführungen, dass eben der Ehegatte an den ( seit der Aufhebung der Ehegemeinschaft verbesserten) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen über seinen eigenen Bedarf hinaus nicht teilhaben soll.Der Oberste Gerichtshof hat bereits unter Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen ausgesprochen, dass der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach Paragraph 68, EheG (Billigkeitsunterhalt) und Paragraph 66, EheG (Unterhalt bei mindestens überwiegendem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe) von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln ist, wobei der angemessene Unterhalt nach Paragraph 66, EheG tunlichst nicht erreicht werden soll (4 Ob 278/02i, 7 Ob 61/03a, 3 Ob 246/03b, 1 Ob 200/05a; RIS-Justiz RS0118836). Bei der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 68 a, EheG kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss, weil sich dieser Unterhalt, anders als nach Paragraph 94, ABGB und Paragraph 66, EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren soll, sondern - deutschem Recht folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten (3 Ob 246/03b, 1 Ob 200/05a). Vorab ist also zu klären, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfes benötigt, danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG und dem nach Paragraph 66, EheG liegt und welche finanziellen Mitteln dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben (3 Ob 246/03b, 1 Ob 200/05a). Auch wenn dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen wurde, so ergibt sich bereits aus diesen Ausführungen, dass eben der Ehegatte an den ( seit der Aufhebung der Ehegemeinschaft verbesserten) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen über seinen eigenen Bedarf hinaus nicht teilhaben soll.
Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 in ÖJZ 1999, 865, vertreten ausdrücklich die Ansicht, das der nach § 68a EheG Alimentationsberechtigte nach der Konzeption dieses Anspruches nicht an einer Steigerung der Lebensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Expartners nach dem Scheitern der Ehe teilhaben soll, weshalb vom - allenfalls nach Verbraucherpreisindex valorisierten - Nettoeinkommen des Verpflichteten zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen sei. Dieses Konzept der Unterhaltsbestimmung erkennt auch Deixler-Hübner in „Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruches nach § 68a EheG" in ÖJZ 2000, 714. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht an den (gestiegenen) Lebensverhältnissen teilhaben. Zankl in Schwimann, Praxiskommentar3, § 68a EheG, Rz 12 vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Unterhaltsberechtigte bei Einkommenssteigerungen nicht mit partizipiere.Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 in ÖJZ 1999, 865, vertreten ausdrücklich die Ansicht, das der nach Paragraph 68 a, EheG Alimentationsberechtigte nach der Konzeption dieses Anspruches nicht an einer Steigerung der Lebensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Expartners nach dem Scheitern der Ehe teilhaben soll, weshalb vom - allenfalls nach Verbraucherpreisindex valorisierten - Nettoeinkommen des Verpflichteten zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen sei. Dieses Konzept der Unterhaltsbestimmung erkennt auch Deixler-Hübner in „Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruches nach Paragraph 68 a, EheG" in ÖJZ 2000, 714. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht an den (gestiegenen) Lebensverhältnissen teilhaben. Zankl in Schwimann, Praxiskommentar3, Paragraph 68 a, EheG, Rz 12 vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Unterhaltsberechtigte bei Einkommenssteigerungen nicht mit partizipiere.
Die Kontrollrechnung hat sich also zwar an dem Zwischenbereich der Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG und nach dem § 66 EheG zu orientieren, damit sind aber nur die nach diesen Bestimmungen entwickelten Prozentsätze gemeint. Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung muss aber, da eben der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte (die Berücksichtigung der Geldentwertung erscheint sachgerecht) Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sein. Den Vorinstanzen ist bei ihren Entscheidungen kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der zu ermittelnde Prozentsatz bildete im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt. Die Frage, wie bei einer Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorzugehen ist, stellt sich hier nicht.Die Kontrollrechnung hat sich also zwar an dem Zwischenbereich der Unterhaltsansprüche nach Paragraph 68, EheG und nach dem Paragraph 66, EheG zu orientieren, damit sind aber nur die nach diesen Bestimmungen entwickelten Prozentsätze gemeint. Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung muss aber, da eben der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte (die Berücksichtigung der Geldentwertung erscheint sachgerecht) Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sein. Den Vorinstanzen ist bei ihren Entscheidungen kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der zu ermittelnde Prozentsatz bildete im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt. Die Frage, wie bei einer Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorzugehen ist, stellt sich hier nicht.
Weiters bekämpft die Klägerin die Festsetzung eines Lebensbedarfes durch das Erstgericht in der Höhe von EUR 1.530. Sie wendet sich damit nicht gegen die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, sondern gegen die Festsetzung des konkreten Betrages. Grundsätzlich ist die Bemessung nach § 273 ZPO selbst als rechtliche Beurteilung reversibel (10 Ob 110/05g; RIS-Justiz RS0111576, RS0040322). Den Rahmen bilden allerdings die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen (10 Ob 110/05g). Die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung legt die Klägerin im Übrigen auch gar nicht dar, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann.Weiters bekämpft die Klägerin die Festsetzung eines Lebensbedarfes durch das Erstgericht in der Höhe von EUR 1.530. Sie wendet sich damit nicht gegen die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO, sondern gegen die Festsetzung des konkreten Betrages. Grundsätzlich ist die Bemessung nach Paragraph 273, ZPO selbst als rechtliche Beurteilung reversibel (10 Ob 110/05g; RIS-Justiz RS0111576, RS0040322). Den Rahmen bilden allerdings die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen (10 Ob 110/05g). Die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung legt die Klägerin im Übrigen auch gar nicht dar, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann.
Soweit die Revision pauschal auf die Berufungsausführungen verweist, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, da es nicht zulässig ist, sich bei der Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf einen anderen Schriftsatz zu begnügen (RIS-Justiz RS0043616, RS0043579).
Es ist daher das angefochtene Berufungsurteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung entfällt, da der Beklagte in der Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnete.