Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Durch das EheRÄG 1999 wurde der verschuldensunabhängige Unterhalt nach § 68a EheG eingeführt. Der hier anzuwendende Abs 2 leg cit regelt, dass einem Ehegatten, der sich während der Ehe aufgrund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder gewidmet hat und dem aufgrund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden kann, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, insoweit der andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren hat. Der Gesetzgeber betont in den Materialien (RV 1653 BlgNR XX. GP, S 23 ff), dass der Unterhalt nach § 68a EheG nur für bestimmte Ausnahmefälle einen Unterhaltsanspruch unabhängig vom Verschulden, also unter Umständen auch zugunsten des überwiegend schuldigen Ehegatten, schaffen solle. Der in Abs 2 leg cit genannte Fall liege typischerweise dann vor, wenn etwa ein Ehegatte nach der Eheschließung seine Berufsausbildung abgebrochen oder seinen Beruf aufgegeben habe, um im Einvernehmen mit dem anderen den Haushalt und gegebenenfalls die ehelichen Kinder zu betreuen. Wenn dieser Ehegatte deshalb jahre- oder gar jahrzehntelang keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich dann einmal eine Eheverfehlung zuschulden habe kommen lassen, die der andere zum Anlass für eine darauf gestützte Verschuldensscheidung nehme, könne eine Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles ergeben, dass diesem Ehegatten wegen der ehebedingten Absenz vom Berufsleben die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar wäre.Durch das EheRÄG 1999 wurde der verschuldensunabhängige Unterhalt nach Paragraph 68 a, EheG eingeführt. Der hier anzuwendende Absatz 2, leg cit regelt, dass einem Ehegatten, der sich während der Ehe aufgrund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder gewidmet hat und dem aufgrund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden kann, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, insoweit der andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren hat. Der Gesetzgeber betont in den Materialien Regierungsvorlage 1653 BlgNR römisch zwanzig. GP, S 23 ff), dass der Unterhalt nach Paragraph 68 a, EheG nur für bestimmte Ausnahmefälle einen Unterhaltsanspruch unabhängig vom Verschulden, also unter Umständen auch zugunsten des überwiegend schuldigen Ehegatten, schaffen solle. Der in Absatz 2, leg cit genannte Fall liege typischerweise dann vor, wenn etwa ein Ehegatte nach der Eheschließung seine Berufsausbildung abgebrochen oder seinen Beruf aufgegeben habe, um im Einvernehmen mit dem anderen den Haushalt und gegebenenfalls die ehelichen Kinder zu betreuen. Wenn dieser Ehegatte deshalb jahre- oder gar jahrzehntelang keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich dann einmal eine Eheverfehlung zuschulden habe kommen lassen, die der andere zum Anlass für eine darauf gestützte Verschuldensscheidung nehme, könne eine Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles ergeben, dass diesem Ehegatten wegen der ehebedingten Absenz vom Berufsleben die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar wäre.
Voraussetzung des Unterhaltsanspruches ist also eine bestimmte einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass also der betroffene Ehegatte während der Ehe entweder gar nicht oder zumindest nicht in dem zur Unterhaltsdeckung nötigen Ausmaß berufstätig war, und die Unzumutbarkeit einer zur Deckung des Unterhalts erforderlichen Erwerbstätigkeit. Zur zweiten Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Erwerbsmöglichkeit gibt das Gesetz Anlass für Zweifel, ob nämlich die Begriffe "Dauer der ehelichen Gemeinschaft", "Alter" und "Gesundheit" weitere demonstrative Kriterien zu dem Begriff "Mangels an Erwerbsmöglichkeiten" sind oder ob diese mit dem Begriff "Mangels an Erwerbsmöglichkeiten" gleichrangige Kriterien für eine mögliche Ursache der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit aufzufassen sind. Die Gesetzesmaterialien geben darüber nicht eindeutig Aufschluss. Die Kriterien "Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft", "Alter" und "Gesundheit" werden nur als wichtige Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung genannt (RV 1653 BlgNR XX. GP, S 24). Der Oberste Gerichtshof gibt der zweiten Auslegungsvariante gemeinsam mit Stabentheiner in Rummel III/43, § 68a EheG, Rz 6; Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 866; Ferrari/Hopf, Eherechtsreform in Österreich, 50 f (nicht eindeutig dazu Deixler-Hübner, Das neue Eherecht, 31, dieselbe in Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG in ÖJZ 2000, 707; Knoll, Verschuldensunabhängiger Unterhalt im Ehescheidungsfolgerecht nach dem EheRÄG 1999, RZ 2000, 107) den Vorzug. Geht man vom Willen des Gesetzgebers aus, dass der Ehegatte, der sich nach der gemeinsam gewählten Lebensgestaltung der Haushaltsführung und Kindererziehung widmet, geschützt sein soll, so wäre es ein nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch, wollte er bei der Unzumutbarkeitsprüfung ausschließlich auf den Mangel der Erwerbsmöglichkeit abstellen und nicht auch unabhängig davon die Kriterien der Dauer der ehelichen Gemeinschaft, des Alters und der Gesundheit (jedes für sich) gelten lassen. Es soll durch § 68a Abs 2 EheG also der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Natürlich werden oftmals mehrere dieser Unzumutbarkeitskriterien gleichzeitig erfüllt sein, da sie in einander greifen können, aber nicht müssen. Der bloßen Unzumutbarkeit steht die Unmöglichkeit der Selbsterhaltung schon aus einem Größenschluss gleich (RV 1653 BlgNR XX. GP, 24).Voraussetzung des Unterhaltsanspruches ist also eine bestimmte einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass also der betroffene Ehegatte während der Ehe entweder gar nicht oder zumindest nicht in dem zur Unterhaltsdeckung nötigen Ausmaß berufstätig war, und die Unzumutbarkeit einer zur Deckung des Unterhalts erforderlichen Erwerbstätigkeit. Zur zweiten Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Erwerbsmöglichkeit gibt das Gesetz Anlass für Zweifel, ob nämlich die Begriffe "Dauer der ehelichen Gemeinschaft", "Alter" und "Gesundheit" weitere demonstrative Kriterien zu dem Begriff "Mangels an Erwerbsmöglichkeiten" sind oder ob diese mit dem Begriff "Mangels an Erwerbsmöglichkeiten" gleichrangige Kriterien für eine mögliche Ursache der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit aufzufassen sind. Die Gesetzesmaterialien geben darüber nicht eindeutig Aufschluss. Die Kriterien "Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft", "Alter" und "Gesundheit" werden nur als wichtige Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung genannt Regierungsvorlage 1653 BlgNR römisch zwanzig. GP, S 24). Der Oberste Gerichtshof gibt der zweiten Auslegungsvariante gemeinsam mit Stabentheiner in Rummel III/43, Paragraph 68 a, EheG, Rz 6; Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 866; Ferrari/Hopf, Eherechtsreform in Österreich, 50 f (nicht eindeutig dazu Deixler-Hübner, Das neue Eherecht, 31, dieselbe in Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 68 a, EheG in ÖJZ 2000, 707; Knoll, Verschuldensunabhängiger Unterhalt im Ehescheidungsfolgerecht nach dem EheRÄG 1999, RZ 2000, 107) den Vorzug. Geht man vom Willen des Gesetzgebers aus, dass der Ehegatte, der sich nach der gemeinsam gewählten Lebensgestaltung der Haushaltsführung und Kindererziehung widmet, geschützt sein soll, so wäre es ein nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch, wollte er bei der Unzumutbarkeitsprüfung ausschließlich auf den Mangel der Erwerbsmöglichkeit abstellen und nicht auch unabhängig davon die Kriterien der Dauer der ehelichen Gemeinschaft, des Alters und der Gesundheit (jedes für sich) gelten lassen. Es soll durch Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG also der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Natürlich werden oftmals mehrere dieser Unzumutbarkeitskriterien gleichzeitig erfüllt sein, da sie in einander greifen können, aber nicht müssen. Der bloßen Unzumutbarkeit steht die Unmöglichkeit der Selbsterhaltung schon aus einem Größenschluss gleich Regierungsvorlage 1653 BlgNR römisch zwanzig. GP, 24).
Klar ist, dass die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss. Die Frage ist nun, wann zB wie vorliegend das Kriterium mangelnde Gesundheit vorliegen muss, um unterhaltsbegründend zu sein. Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund der mangelnden Gesundheit im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe gegeben, so begründet dies Unterhaltsansprüche. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich (Stabentheiner in Rummel aaO, Rz 6; Hopf/Stabentheiner aaO, 866f; aA Deixler-Hübner, ÖJZ 2000, 707, FN 4). Die Frage ist aber, ob der Unterhaltsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung entsteht, wenn dem Ehegatten erst nach der Scheidung aufgrund mangelnder Gesundheit eine Selbsterhaltungsfähigkeit ganz oder zum Teil unzumutbar ist (dafür: Hopf/Stabentheiner aaO, 866; Stabentheiner in Rummel aaO, Rz 6 [aber einschränkend einen "gewissen zeitlichen Konnex" fordernd]; aA Deixler-Hübner, ÖJZ 2000, 707, FN 4; Knoll aaO, 108). In den Erläuterungen wird dazu nur hervorgehoben, dass dem schuldigen Teil ein Unterhaltsanspruch zuzubilligen sei, da den anderen Ehegatten gewissermaßen eine Mitverantwortung für die Unterhaltsbedürftigkeit seines Ehepartners aufgrund der einvernehmlichen Lebensgestaltung trifft (RV 1653 BlgNR XX. GP, 24).Klar ist, dass die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss. Die Frage ist nun, wann zB wie vorliegend das Kriterium mangelnde Gesundheit vorliegen muss, um unterhaltsbegründend zu sein. Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund der mangelnden Gesundheit im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe gegeben, so begründet dies Unterhaltsansprüche. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich (Stabentheiner in Rummel aaO, Rz 6; Hopf/Stabentheiner aaO, 866f; aA Deixler-Hübner, ÖJZ 2000, 707, FN 4). Die Frage ist aber, ob der Unterhaltsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung entsteht, wenn dem Ehegatten erst nach der Scheidung aufgrund mangelnder Gesundheit eine Selbsterhaltungsfähigkeit ganz oder zum Teil unzumutbar ist (dafür: Hopf/Stabentheiner aaO, 866; Stabentheiner in Rummel aaO, Rz 6 [aber einschränkend einen "gewissen zeitlichen Konnex" fordernd]; aA Deixler-Hübner, ÖJZ 2000, 707, FN 4; Knoll aaO, 108). In den Erläuterungen wird dazu nur hervorgehoben, dass dem schuldigen Teil ein Unterhaltsanspruch zuzubilligen sei, da den anderen Ehegatten gewissermaßen eine Mitverantwortung für die Unterhaltsbedürftigkeit seines Ehepartners aufgrund der einvernehmlichen Lebensgestaltung trifft Regierungsvorlage 1653 BlgNR römisch zwanzig. GP, 24).
Dem Ehegatten muss also aus Gründen, die in der Ehe selbst wurzeln, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zumutbar sein. Geht man davon aus, so ist auch bei einem Unterhaltsbedarf wegen unzumutbarer Selbsterhaltungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zB aus mangelnder Gesundheit davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit natürlich insoferne ihre Wurzeln in der Ehe hat, als eben der den Haushalt versorgende Ehegatte während der Dauer der Ehe im Arbeitsleben nicht eingegliedert war und daher seine Versorgung für spätere Notfälle nicht in dem Maß gedeckt ist, wie dies der Fall wäre, wenn der Ehegatte durchgehend berufstätig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass also auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im § 68a Abs 2 EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, einen Unterhaltsanspruch haben kann.Dem Ehegatten muss also aus Gründen, die in der Ehe selbst wurzeln, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zumutbar sein. Geht man davon aus, so ist auch bei einem Unterhaltsbedarf wegen unzumutbarer Selbsterhaltungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zB aus mangelnder Gesundheit davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit natürlich insoferne ihre Wurzeln in der Ehe hat, als eben der den Haushalt versorgende Ehegatte während der Dauer der Ehe im Arbeitsleben nicht eingegliedert war und daher seine Versorgung für spätere Notfälle nicht in dem Maß gedeckt ist, wie dies der Fall wäre, wenn der Ehegatte durchgehend berufstätig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass also auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, einen Unterhaltsanspruch haben kann.
Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Die Klägerin ist nach dem im Provisorialverfahren bescheinigten Sachverhalt gesundheitlich nicht in der Lage, einem Beruf nachzugehen. oder eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Damit liegen zwei Kriterien, nach denen ihr die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zugemutet werden kann, vor. Auf die Einwände des Beklagten zur Frage, ob der Klägerin eine andere Erwerbstätigkeit möglich wäre, ist daher schon aufgrund des Mangels ihrer Gesundheit nicht weiter einzugehen. Dass sich die Klägerin aufgrund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung und der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder widmete, ergibt sich zweifellos aus den Feststellungen. Die Berufstätigkeit der Klägerin während aufrechter Ehe war nicht fortdauernd, aber jedenfalls geringfügig. Sie war immer auf den Unterhalt des Beklagten angewiesen. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin und ihre mangelnde (generelle) Fähigkeit, einem Erwerb nachzugehen, lagen bereits im Zeitpunkt der Ehescheidung vor.
Zur Höhe des Unterhalts nach § 68a EheG hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 4 Ob 278/02i und 7 Ob 61/03a unter Auseinandersetzung mit dem Schrifttum Stellung genommen. Danach ist der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 EheG und § 66 EheG von 15 % bis 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß § 66 Ehe tunlichst nicht erreicht werden soll, und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind.Zur Höhe des Unterhalts nach Paragraph 68 a, EheG hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 4 Ob 278/02i und 7 Ob 61/03a unter Auseinandersetzung mit dem Schrifttum Stellung genommen. Danach ist der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach Paragraph 68, EheG und Paragraph 66, EheG von 15 % bis 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß Paragraph 66, Ehe tunlichst nicht erreicht werden soll, und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind.
Zu § 68a Abs 3 EheG wird in den RV 1653 BlgNR XX. GP, 24f ausgeführt, dass damit sichergestellt werden solle, dass die Gewährung des Unterhalts nicht unbillig erscheine. Eine solche Unbilligkeit könne je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls aus verschiedenen Bereichen resultieren, doch hebe die vorgeschlagene Formulierung die Gründe der Scheidung als Wurzel eines solchen Unbilligkeitsurteils besonders hervor. Dies bedeute freilich nicht, dass bereits das überwiegende oder alleinige Verschulden des Alimentationsbedürftigen als solches die Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung begründen könnte, weil ja bei einem derartigen Verständnis dem Unterhaltstatbestand insgesamt der Anwendungsbereich entzogen wäre. Vielmehr gehe es darum, in Fällen, in denen sich die Verfehlungen etwa gerade auch im Licht des Unterhaltsbegehrens als krass erwiesen, zu verhindern, dass das Opfer dieses Fehlverhaltens dem für die Ehestörung verantwortlichen Ehegatten eine auch nach objektiven Maßstäben als Ungerechtigkeit zu wertende Unterhaltsleistung erbringen müsse.Zu Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG wird in den Regierungsvorlage 1653, BlgNR römisch zwanzig. GP, 24f ausgeführt, dass damit sichergestellt werden solle, dass die Gewährung des Unterhalts nicht unbillig erscheine. Eine solche Unbilligkeit könne je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls aus verschiedenen Bereichen resultieren, doch hebe die vorgeschlagene Formulierung die Gründe der Scheidung als Wurzel eines solchen Unbilligkeitsurteils besonders hervor. Dies bedeute freilich nicht, dass bereits das überwiegende oder alleinige Verschulden des Alimentationsbedürftigen als solches die Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung begründen könnte, weil ja bei einem derartigen Verständnis dem Unterhaltstatbestand insgesamt der Anwendungsbereich entzogen wäre. Vielmehr gehe es darum, in Fällen, in denen sich die Verfehlungen etwa gerade auch im Licht des Unterhaltsbegehrens als krass erwiesen, zu verhindern, dass das Opfer dieses Fehlverhaltens dem für die Ehestörung verantwortlichen Ehegatten eine auch nach objektiven Maßstäben als Ungerechtigkeit zu wertende Unterhaltsleistung erbringen müsse.
Von einer derartigen Unbilligkeit kann im vorliegenden Fall, in dem die Ehe aus beidseitigem Verschulden der Ehegatten geschieden wurde und ausdrücklich feststeht, dass die Eheverfehlungen der Klägerin durch das lieblose Verhalten des Beklagten verursacht wurden, keine Rede sein. Die Ausführungen des Beklagten dazu, dass die Klägerin seine wirtschaftliche Existenz beeinträchtigt hätte, verlassen den bescheinigten Sachverhalt.
Geht man nun von dem im Provisorialverfahren bescheinigten Bedarf der Klägerin in der Höhe von EUR 1.100 pro Monat aus, würde dies 28,5 % der Bemessungsgrundlage entsprechen. Damit läge der Unterhaltsanspruch aber über dem nach § 66 EheG, da der Klägerin unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten lediglich 25 % der Bemessungsgrundlage zustünden. Da aber der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG nach dem Willen des Gesetzgebers, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, jedenfalls unter dem von § 66 EheG liegen soll, ist der von den Vorinstanzen vorgenommene Abzug von 10 %, sodass ein Unterhalt von 22,5 % im vorliegenden Einzelfall zugesprochen wurde, nicht als überhöht zu beurteilen.Geht man nun von dem im Provisorialverfahren bescheinigten Bedarf der Klägerin in der Höhe von EUR 1.100 pro Monat aus, würde dies 28,5 % der Bemessungsgrundlage entsprechen. Damit läge der Unterhaltsanspruch aber über dem nach Paragraph 66, EheG, da der Klägerin unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten lediglich 25 % der Bemessungsgrundlage zustünden. Da aber der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG nach dem Willen des Gesetzgebers, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, jedenfalls unter dem von Paragraph 66, EheG liegen soll, ist der von den Vorinstanzen vorgenommene Abzug von 10 %, sodass ein Unterhalt von 22,5 % im vorliegenden Einzelfall zugesprochen wurde, nicht als überhöht zu beurteilen.
Auch die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zum einstweiligen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung gehen nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus. Das Erstgericht nahm zum Einkommen des Beklagten Stellung und bildete aus den Jahren 1991 bis 1993 Durchschnittswerte. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm 50, 40 ZPO. Die Klägerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit 50, 40 ZPO. Die Klägerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.