Rechtssatz RS0118901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118901
Entscheidungsdatum
18.07.2013
Rechtssatz
Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im § 68a Abs 2 EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheitszustand) und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich.Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheitszustand) und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2/04a
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 2/04a
Veröff: SZ 2004/56
- 2 Ob 62/10x
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 62/10x
Vgl; Bem: Dass der Rechtssatz nicht anzuwenden sein dürfte, wenn der zur Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitszustand der Klägerin auf ihrer Suchtkrankheit, in die sie nach der einvernehmlichen Aufgabe ihrer Berufstätigkeit „hineingeschlittert“ ist, ist in der Entscheidung angedeutet, wurde letztlich aber offen gelassen. (T1)
- 1 Ob 129/13x
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 129/13x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118901
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20040421_OGH0002_0070OB00002_04A0000_002