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Rechtssatz RS0118901

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118901

Geschäftszahl

7Ob2/04a; 2Ob62/10x; 1Ob129/13x

Entscheidungsdatum

18.07.2013

Rechtssatz

Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheitszustand) und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2/04a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 2/04a
    Veröff: SZ 2004/56
  • 2 Ob 62/10x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 62/10x
    Vgl; Bem: Dass der Rechtssatz nicht anzuwenden sein dürfte, wenn der zur Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitszustand der Klägerin auf ihrer Suchtkrankheit, in die sie nach der einvernehmlichen Aufgabe ihrer Berufstätigkeit „hineingeschlittert“ ist, ist in der Entscheidung angedeutet, wurde letztlich aber offen gelassen. (T1)
  • 1 Ob 129/13x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 129/13x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118901

Im RIS seit

21.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20040421_OGH0002_0070OB00002_04A0000_002