Rechtssatz RS0118900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118900
Entscheidungsdatum
22.09.2021
Rechtssatz
Die in § 68a Abs2 EheG aufgezählten Begriffe "Dauer der ehelichen Gemeinschaft", "Alter" und "Gesundheit" sind zu dem Begriff "Mangels an Erwerbsmöglichkeiten" als gleichrangige Kriterien für eine mögliche Ursache der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit aufzufassen. Durch § 68a Abs 2 EheG soll der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Der bloßen Unzumutbarkeit steht die Unmöglichkeit der Selbsterhaltung schon aus einem Größenschluss gleich.Die in Paragraph 68 a, Abs2 EheG aufgezählten Begriffe "Dauer der ehelichen Gemeinschaft", "Alter" und "Gesundheit" sind zu dem Begriff "Mangels an Erwerbsmöglichkeiten" als gleichrangige Kriterien für eine mögliche Ursache der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit aufzufassen. Durch Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG soll der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Der bloßen Unzumutbarkeit steht die Unmöglichkeit der Selbsterhaltung schon aus einem Größenschluss gleich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2/04a
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 2/04a
Veröff: SZ 2004/56
- 7 Ob 216/13k
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 216/13k
- 3 Ob 82/16d
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 82/16d
- 4 Ob 109/21i
Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 109/21i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118900
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20040421_OGH0002_0070OB00002_04A0000_001