Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Der Unterhaltspflichtige hat alle Kräfte anzuspannen, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Es trifft ihn demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 136 mwN). Die Anspannung eines Unterhaltspflichtigen kommt also immer dann zum Tragen, wenn ihm ein höheres als das tatsächliche Einkommen zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0047550). Dies richtet sich immer nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (RIS-Justiz RS0113751). Die Anspannungstheorie ist auch auf einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthalts (allenfalls auch im Ausland) ist, anzuwenden (9 Ob 364/97p, RIS-Justiz RS0047695).
Unterlässt es der Unterhaltspflichtige, aus in seiner Sphäre liegenden Gründen einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses im möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen (RIS-Justiz RS0047385).
Nach ständiger Rechtsprechung darf aber die Anspannung nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen der Unterhaltsbemessung unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage gewesen wäre. Dabei kommt dem Gesundheitszustand sowie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wesentliche Bedeutung zu (8 Ob 503/96, RIS-Justiz RS0047579). Die Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Antragstellung zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Zahlungen unterlässt (vgl RIS-Justiz RS0047495).Nach ständiger Rechtsprechung darf aber die Anspannung nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen der Unterhaltsbemessung unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage gewesen wäre. Dabei kommt dem Gesundheitszustand sowie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wesentliche Bedeutung zu (8 Ob 503/96, RIS-Justiz RS0047579). Die Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Antragstellung zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Zahlungen unterlässt vergleiche RIS-Justiz RS0047495).
Nach ständiger Rechtsprechung gelten auch im außerstreitigen Verfahren trotz des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln, wenn es sich - wie hier - um nur über Antrag zu entscheidende vermögensrechtliche Ansprüche handelt. Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen (7 Ob 132/03t, 7 Ob 92/03k, RIS-Justiz RS0006261, RS0047536).Nach ständiger Rechtsprechung gelten auch im außerstreitigen Verfahren trotz des Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln, wenn es sich - wie hier - um nur über Antrag zu entscheidende vermögensrechtliche Ansprüche handelt. Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen (7 Ob 132/03t, 7 Ob 92/03k, RIS-Justiz RS0006261, RS0047536).
Die Anspannungstheorie und die Beweislastregeln sind auch im Verfahren gegen einen Unterhaltsverpflichteten unbekannten Aufenthalts anzuwenden, wenn es zur erstmaligen Festsetzung des Unterhalts kommt, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können (RIS-Justiz RS0047695).
Wendet man nun die oben dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes:
Auf den Vater wäre grundsätzlich die Anspannungstheorie dann anzuwenden, wenn er es schuldhaft unterlässt, beim Sozialversicherungsträger Anträge auf Gewährung einer Pensionsleistung zu stellen, wodurch er ein Einkommen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten erzielen könnte. Ausschlaggebend ist aber, ob den Vater an der Unterlassung der Antragstellung ein Verschulden trifft, da ja die Anspannungstheorie nicht zu einer bloßen Fiktion führen soll. Gerade aber zur Frage, ob dem offensichtlich geisteskranken Vater ein anderes Verhalten, nämlich die Antragstellung beim Sozialversicherungsträger, möglich war, fehlen eindeutige Feststellungen. Daher ist derzeit eine Beurteilung, ob er überhaupt soweit noch einsichtig ist, zu erkennen, dass er sich eines Einkommensbestandteiles beraubt oder nicht, nicht möglich. Das Erstgericht trifft nur Feststellungen dazu, dass der Vater nicht in der Lage war und ist, einer geregelten beruflichen Beschäftigung nachzugehen und stützt sich diesbezüglich auch auf ein Sachverständigengutachten, das nur diesen Themenkreis beurteilt. Lediglich in der rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit dem Unterlassen der Antragstellung beim Sozialversicherungsträger führt es aus, dass der Vater "höchstwahrscheinlich krankheitsbedingt nicht in der Lage war, eine für ihn und das anspruchsberechtigte Kind weitreichende Entscheidung selbst zu treffen." Es lässt aber audrücklich in der rechtlichen Beurteilung die Frage des Verschuldens offen, sodass unklar bleibt, ob das Erstgericht hier eine "Nichtfeststellung" getroffen hat und dies in der rechtlichen Beurteilung beweiswürdigend begründet, dass eben nicht feststeht, ob die Einsichtsfähigkeit des Vaters hinsichtlich der Antragstellung gegeben war oder nicht oder ob es feststellen wollte, dass der Vater diese Einsichtsfähigkeit nicht hat. Im ersteren Fall käme die oben dargelegte Beweislast zum Tragen, wonach der Vater die Umstände, die seine Unterhaltspflicht einschränken oder aufheben, beweisen muss. Der Vater wäre daher im Falle der Nichterweisbarkeit seines Verschuldens an der mangelnden Antragstellung im oben dargelegten Sinn zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Steht aber fest, dass ihn kein Verschulden an der unterlassenen Antragstellung trifft, so ist der Antrag des Kindes abzuweisen.
Die Rechtssache war daher an das Erstgericht zur Abklärung der Tatsachengrundlage (allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens) zurückzuverweisen.
Unter Umständen wird es geboten sein, für den unterhaltspflichtigen Vater einen Abwesenheitskurator (über den Umfang von § 116 ZPO hinausgehende Vertretungspflichten) zur Stellung eines Antrags beim Sozialversicherungsträger auf Bezahlung einer Invaliditätspension zu bestellen, um den Vater und damit das Kind vor weiteren Rechtsnachteilen zu schützen (vgl 10 ObS 92/97w).Unter Umständen wird es geboten sein, für den unterhaltspflichtigen Vater einen Abwesenheitskurator (über den Umfang von Paragraph 116, ZPO hinausgehende Vertretungspflichten) zur Stellung eines Antrags beim Sozialversicherungsträger auf Bezahlung einer Invaliditätspension zu bestellen, um den Vater und damit das Kind vor weiteren Rechtsnachteilen zu schützen vergleiche 10 ObS 92/97w).