Begründung:
Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neuhofen/Krems vom 30. 4. 1996, GZ C 333/96a-2, gemäß § 55a EheG geschieden. Laut (pflegschaftsgerichtlich genehmigtem: ON 4) Scheidungs(folgen)vergleich steht die Obsorge hinsichtlich der beiden dieser Ehe entstammenden minderjährigen Kinder der Mutter zu. Seit dem 1. 8. 2000 hat sich der Vater (auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung vom Oktober 2000) zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von S 4.100 (EUR 297,96) und S 3.400 (EUR 247,09) für sein mj Söhne Marco, geb am 13. 3. 1990, bzw Benjamin, geb am 10. 9. 1992, verpflichtet (AS 31).Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neuhofen/Krems vom 30. 4. 1996, GZ C 333/96a-2, gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Laut (pflegschaftsgerichtlich genehmigtem: ON 4) Scheidungs(folgen)vergleich steht die Obsorge hinsichtlich der beiden dieser Ehe entstammenden minderjährigen Kinder der Mutter zu. Seit dem 1. 8. 2000 hat sich der Vater (auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung vom Oktober 2000) zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von S 4.100 (EUR 297,96) und S 3.400 (EUR 247,09) für sein mj Söhne Marco, geb am 13. 3. 1990, bzw Benjamin, geb am 10. 9. 1992, verpflichtet (AS 31).
Am 25. 7. 2002 bzw am 22. 10. 2002 - sohin nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 - stellte der Vater den Antrag diese Unterhaltszahlungen im Hinblick auf die Geburt seiner Tochter Nikita am 30. 1. 2002 und wegen seiner teilweisen Karenzierung ab 1. 11. 2002 "im entsprechenden Ausmaß" sowie "rückwirkend" herabzusetzen (ON 7 und 10). Dazu befragt gab er am 22. 10. 2002 zu Protokoll, er wäre bereit, von 1. 2. 2002 bis 1. 10. 2002 monatlich EUR 250 für Marco und EUR 200 für Benjamin zu bezahlen, sowie ab 1. 11. 2002 bis 1. 5. 2003 monatlich EUR 125 für Marco und EUR 100 für Benjamin. Der Unterhaltssachwalter erklärte sich mit einer Unterhaltsfestsetzung von (monatlich) EUR 277 je Kind ab 1. 2. 2002 einverstanden; einer weiteren Herabsetzung stimmte er nicht zu (ON 11).
Mit Beschluss vom 10. 12. 2002 (ON 12) setzte das Erstgericht den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1. 2. 2002 auf monatlich EUR 277 für Marco und EUR 243 für Benjamin herab.
Dagegen erhob der Antragsteller insoweit Rekurs, als ein Unterhalt von EUR 277 und 243 festgesetzt wurde, "und nicht" ein solcher von EUR 255 bzw 230, wobei er (nunmehr) die (weitere) Herabsetzung des Unterhalts auf EUR 255 für Marco und auf EUR 230 für Benjamin, beginnend mit 1. 2. 2002 begehrte und als unrichtige rechtliche Beurteilung (allein) geltend machte, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 11. 2002, 3 Ob 141/02k (womit dieser "die vom Verfassungsgerichtshof angewandte Methode (G 7/02) zur Ermittlung der Unterhaltshöhe angesichts der Aufhebung des § 12 a FLAG übernimmt"), nicht berücksichtigt worden sei; auf den vorliegenden Fall angewandt ergäbe sich daraus eine Unterhaltsverpflichtung, "wie sie im Rekursumfang dargestellt wurde" (ON 13). Weitere Ausführungen zu diesem (neuen) Unterhaltsherabsetzungsantrag enthielt der Rekurs nicht.Dagegen erhob der Antragsteller insoweit Rekurs, als ein Unterhalt von EUR 277 und 243 festgesetzt wurde, "und nicht" ein solcher von EUR 255 bzw 230, wobei er (nunmehr) die (weitere) Herabsetzung des Unterhalts auf EUR 255 für Marco und auf EUR 230 für Benjamin, beginnend mit 1. 2. 2002 begehrte und als unrichtige rechtliche Beurteilung (allein) geltend machte, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 11. 2002, 3 Ob 141/02k (womit dieser "die vom Verfassungsgerichtshof angewandte Methode (G 7/02) zur Ermittlung der Unterhaltshöhe angesichts der Aufhebung des Paragraph 12, a FLAG übernimmt"), nicht berücksichtigt worden sei; auf den vorliegenden Fall angewandt ergäbe sich daraus eine Unterhaltsverpflichtung, "wie sie im Rekursumfang dargestellt wurde" (ON 13). Weitere Ausführungen zu diesem (neuen) Unterhaltsherabsetzungsantrag enthielt der Rekurs nicht.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Der Vater habe in seinem Rekurs die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht bemängelt, sondern erstmals die Berücksichtigung der Kinderbeihilfe und des Unterhaltsabsetzbetrages bei seiner Unterhaltspflicht beantragt. Da dieser erstmalige Rekursantrag gänzlich neu und in erster Instanz überhaupt noch nicht gestellt worden sei, dürfe auf diese Neuerung iSd § 10 AußStrG im Rekursverfahren nicht eingegangen werden. Es liege keine zulässige Neuerung vor, weil eine solche nur dann zu erblicken sei, wenn Tatsachenvorbringen bzw die Vorlage von Beweismitteln in erster Instanz noch nicht möglich war; hier habe der Verfassungsgerichtshof jedoch die Wortfolge in § 12a FLAG ("und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch") bereits mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 als verfassungswidrig aufgehoben und diese Aufhebung am 13. 9. 2002 öffentlich kundgemacht (BGBl I 2002/152), sodass entsprechendes Tatsachenvorbringen bereits in erster Instanz - etwa bei der Konkretisierung des Unterhaltsherabsetzungsantrages am 22. 10. 2002 - möglich gewesen wäre. Eine steuerliche Entlastung der Unterhaltspflicht des Vaters habe das Erstgericht mangels Antrags und diesbezüglichen Tatsachenvorbringens auch nicht von Amts wegen durchführen müssen.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Der Vater habe in seinem Rekurs die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht bemängelt, sondern erstmals die Berücksichtigung der Kinderbeihilfe und des Unterhaltsabsetzbetrages bei seiner Unterhaltspflicht beantragt. Da dieser erstmalige Rekursantrag gänzlich neu und in erster Instanz überhaupt noch nicht gestellt worden sei, dürfe auf diese Neuerung iSd Paragraph 10, AußStrG im Rekursverfahren nicht eingegangen werden. Es liege keine zulässige Neuerung vor, weil eine solche nur dann zu erblicken sei, wenn Tatsachenvorbringen bzw die Vorlage von Beweismitteln in erster Instanz noch nicht möglich war; hier habe der Verfassungsgerichtshof jedoch die Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG ("und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch") bereits mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 als verfassungswidrig aufgehoben und diese Aufhebung am 13. 9. 2002 öffentlich kundgemacht (BGBl römisch eins 2002/152), sodass entsprechendes Tatsachenvorbringen bereits in erster Instanz - etwa bei der Konkretisierung des Unterhaltsherabsetzungsantrages am 22. 10. 2002 - möglich gewesen wäre. Eine steuerliche Entlastung der Unterhaltspflicht des Vaters habe das Erstgericht mangels Antrags und diesbezüglichen Tatsachenvorbringens auch nicht von Amts wegen durchführen müssen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht über Antrag des Vaters nach § 14a AußStrG mit der Begründung doch für zulässig, dass es zur Frage, ob die steuerliche Entlastung der Unterhaltspflicht durch teilweise Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (iSd Berechnungsmethoden des OGH und des VfGH) im Unterhaltsverfahren nur über (vor dem Erstgericht) zu stellenden Antrag oder auch ohne einen solchen von Amts wegen durchzuführen sei, - soweit überblickbar - (nur) eine veröffentlichte, letzteres ebenfalls verneinende und Lehrmeinung (Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9 ff) gebe, aber noch keine veröffentlichte Judikatur.Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht über Antrag des Vaters nach Paragraph 14 a, AußStrG mit der Begründung doch für zulässig, dass es zur Frage, ob die steuerliche Entlastung der Unterhaltspflicht durch teilweise Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (iSd Berechnungsmethoden des OGH und des VfGH) im Unterhaltsverfahren nur über (vor dem Erstgericht) zu stellenden Antrag oder auch ohne einen solchen von Amts wegen durchzuführen sei, - soweit überblickbar - (nur) eine veröffentlichte, letzteres ebenfalls verneinende und Lehrmeinung (Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9 ff) gebe, aber noch keine veröffentlichte Judikatur.
Mit seinem Revisionsrekurs begehrt der Vater, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Unterhalt beginnend mit 1. 2. 2002 auf EUR 255 für Marco und auf EUR 230 für Benjamin herabgesetzt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Linz - Land hat als Unterhaltssachwalter von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zum Rechtsmittel des Vaters namens der Minderjährigen Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht und ausgeführt, dass auch nach ihrem Standpunkt eine unzulässige Neuerung vorliege, weil das entsprechende Tatsachenvorbringen bereits in erster Instanz möglich gewesen wäre.