Gemäß § 10 AußStrG ist es den Parteien unbenommen, in Vorstellungen und Rekursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre dahin verstanden, daß sich die Neuerungserlaubnis - jedenfalls im Antragsverfahren - nur auf Tatsachen beziehe, die bereits vor der Beschlußfassung des Erstrichters eingetreten sind (EFSlg 44.516, 52.617, 55.474, 58.247 f uva; Hagen, Die Rechtsmittel im Verfahren außer Streitsachen, JBl 1968, 193; Dolinar, Österr.Gemäß Paragraph 10, AußStrG ist es den Parteien unbenommen, in Vorstellungen und Rekursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre dahin verstanden, daß sich die Neuerungserlaubnis - jedenfalls im Antragsverfahren - nur auf Tatsachen beziehe, die bereits vor der Beschlußfassung des Erstrichters eingetreten sind (EFSlg 44.516, 52.617, 55.474, 58.247 f uva; Hagen, Die Rechtsmittel im Verfahren außer Streitsachen, JBl 1968, 193; Dolinar, Österr.
Außerstreitverfahrensrecht 171 f). Auch dürfen nach dem Gesetzeswortlaut nur neue Umstände (also Tatsachen) und Beweismittel angeführt, nicht jedoch neue Sachanträge gestellt werden, auf welche sich die Neuerungserlaubnis daher nicht erstreckt (EvBl 1974/226; NZ 1990, 276). Schließlich kann dem Gesetzgeber auch nicht die Absicht unterstellt werden, daß er den Parteien das Vorbringen neuer Tatsachen ermöglichen wollte, die zu ihren bisherigen Behauptungen im Widerspruch stehen (vgl EFSlg 52.616, 55.476); § 10 AußStrG ist vielmehr so zu verstehen, daß zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und die Möglichkeit besteht, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen (EFSlg 58.246; zu allem 5 Ob 545/91).Außerstreitverfahrensrecht 171 f). Auch dürfen nach dem Gesetzeswortlaut nur neue Umstände (also Tatsachen) und Beweismittel angeführt, nicht jedoch neue Sachanträge gestellt werden, auf welche sich die Neuerungserlaubnis daher nicht erstreckt (EvBl 1974/226; NZ 1990, 276). Schließlich kann dem Gesetzgeber auch nicht die Absicht unterstellt werden, daß er den Parteien das Vorbringen neuer Tatsachen ermöglichen wollte, die zu ihren bisherigen Behauptungen im Widerspruch stehen vergleiche EFSlg 52.616, 55.476); Paragraph 10, AußStrG ist vielmehr so zu verstehen, daß zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und die Möglichkeit besteht, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen (EFSlg 58.246; zu allem 5 Ob 545/91).
Der Vater hat seinen Herabsetzungsantrag auf die teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes als Friseurlehrling gestützt; er durfte daher in seinem Rekurs an die zweite Instanz als zulässige Neuerung vorbringen, daß die Minderjährige neben der Lehrlingsentschädigung auch ein beträchtliches Trinkgeld beziehe, wurde doch damit das vorliegende Tatsachenmaterial lediglich ergänzt.
Dem Vater schadet es auch nicht, daß er sich in seinem Herabsetzungsantrag die Bezifferung des Ausmaßes der Herabsetzung bis zum Vorliegen der Erhebungen über die Höhe des Einkommens der Minderjährigen vorbehalten hat; tatsächlich wäre er nach dem Vorliegen der Einkommenserhebungen schon vom Erstgericht zur Bezifferung seines Begehrens aufzufordern gewesen.
Mit Recht wendet sich jedoch die Revisionsrekurswerberin dagegen, daß sie zu der vom Unterhaltsverpflichteten behaupteten Höhe ihres Trinkgeldeinkommens nicht gehört wurde. Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (SZ 54/124; EFSlg. 58.465; SZ 62/129). Da dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wird, ist eine solche Verletzung auch im Rahmen eines ao. Revisionsrekurses wahrzunehmen.
Das vom Rekursgericht "nach der allgemeinen Gerichtserfahrung" angenommene Trinkgeldeinkommen eines (Friseur?)Lehrlings im
3. Lehrjahr kann nur auf Erfahrungssätzen beruhen, die das Gericht in ähnlichen vorausgegangenen Verfahren gewonnen hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es zwar zulässig, derartige Erfahrungssätze zur Tatsachenfeststellung heranzuziehen; solange aber die Minderjährige zu den erst im Rekursverfahren behaupteten Trinkgeldeinkommen nicht gehört wurde, darf nicht von geschätzten Durchschnittswerten ausgegangen werden, weil nicht feststeht, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine solche Durchschnittsbetrachtung überhaupt rechtfertigt.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.