Rechtssatz RS0075831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075831
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, dass sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern.Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2, UbG und Paragraph 33, UbG ergibt sich, dass sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des Paragraph 2, UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 527/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 527/92
- 1 Ob 639/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 639/92
nur: Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, daß sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T1)
- 4 Ob 513/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93
Auch
- 2 Ob 571/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 571/93
nur T1
- 1 Ob 584/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 584/93
- 5 Ob 571/93
Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 571/93
nur T1
- 4 Ob 534/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 534/94
Auch; Veröff: SZ 67/87
- 7 Ob 2423/96s
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2423/96s
Veröff: SZ 70/16
- 2 Ob 347/97m
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 347/97m
Auch; nur: Therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T2)
- 1 Ob 287/98g
Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 287/98g
nur: Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. (T3); Beisatz: Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Anstaltsbetriebs oder aus Bequemlichkeit beziehungsweise Überlastung des Anstaltspersonals sind unzulässig. (T4)
- 1 Ob 247/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 247/98z
Auch; nur: Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG. (T5) Veröff: SZ 71/196
- 6 Ob 198/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 198/02i
- 6 Ob 46/07v
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 46/07v
Auch
- 10 Ob 78/07d
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 78/07d
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Patient „untergebracht" im Sinn des Unterbringungsgesetzes, wenn er Bewegungseinschränkungen unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht und ob eine besondere „Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung überschritten wird oder nicht. (T6)
- 7 Ob 57/13b
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T7)
Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T8)
- 7 Ob 173/13m
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 173/13m
Beisatz: Ist von vornherein die Transferierung von der geschlossenen auf eine offene Abteilung desselben Spitals nur kurzfristig (hier: ausschließlich zur Durchführung einer medizinischen Behandlung unter Aufrechterhaltung der psychiatrischen Betreuung) geplant, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kranke seine Bewegungsfreiheit wiedererlange. (T9); Veröff: SZ 2013/90
- 7 Ob 42/14y
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 42/14y
Auch
- 7 Ob 119/14x
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 119/14x
Veröff: SZ 2014/83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075831
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00527_9200000_003