Der dagegen vom Patientenanwalt, welcher gemäß § 14 Abs 1 UbG kraft Gesetzes Vertreter des Kranken für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahrenist, erhobene - einseitige (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Revisionsrekurs, auf welchen die Vorschriften der §§ 13 ff AußStrG anzuwenden sind (RV 464 BlgNR 17.GP 27), ist berechtigt. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß das gerichtliche Unterbringungsverfahren erst ab jenem Zeitpunkt eingreife, in dem ein "formeller Beschluß über Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen durch einen Richter" gefaßt wird, ist entgegenzutreten; auch trifft es nicht zu, daß nur eine noch aufrechte Beschränkung des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit zum Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 38 Abs 1 UbG gemacht werden kann. Hingegen ist der Auffassung des Revisionsrekurses beizupflichten, daß dem Gericht eine Unterbringung iS des § 2 UbG gemeldet wurde:Der dagegen vom Patientenanwalt, welcher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UbG kraft Gesetzes Vertreter des Kranken für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahrenist, erhobene - einseitige (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Revisionsrekurs, auf welchen die Vorschriften der Paragraphen 13, ff AußStrG anzuwenden sind Regierungsvorlage 464 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 27), ist berechtigt. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß das gerichtliche Unterbringungsverfahren erst ab jenem Zeitpunkt eingreife, in dem ein "formeller Beschluß über Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen durch einen Richter" gefaßt wird, ist entgegenzutreten; auch trifft es nicht zu, daß nur eine noch aufrechte Beschränkung des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit zum Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, Absatz eins, UbG gemacht werden kann. Hingegen ist der Auffassung des Revisionsrekurses beizupflichten, daß dem Gericht eine Unterbringung iS des Paragraph 2, UbG gemeldet wurde:
Gemäß § 2 UbG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Beide Anwendungsfälle werden nach dem Klammerausdruck in § 2 UbG unter dem Begriff der "Unterbringung" zusammengefaßt. Unterliegt demnach ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht (Kopetzki, UbG Rz 21). Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG - wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig sind, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen - ergibt sich, daß sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern (Kopetzki aaO Rz 32).Gemäß Paragraph 2, UbG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Beide Anwendungsfälle werden nach dem Klammerausdruck in Paragraph 2, UbG unter dem Begriff der "Unterbringung" zusammengefaßt. Unterliegt demnach ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht (Kopetzki, UbG Rz 21). Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2, UbG und Paragraph 33, UbG - wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig sind, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen - ergibt sich, daß sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des Paragraph 2, UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern (Kopetzki aaO Rz 32).
Im vorliegenden Fall wurden dem Erstgericht mit dem Antrag des Patientenanwaltes Unterbringungsmaßnahmen in beiden Richtungen gemeldet. Für die Frage, ob ein geschlossener Bereich vorliegt, ist nur entscheidend, ob der Bereich dauernd geschlossen gehalten wird. Selbst dann, wenn einem in einem solchen gesperrten Bereich Untergebrachten auf Verlangen geöffnet wird und er die Station verlassen kann, liegt eine Unterbringung in einem geschlossenen Bereich vor (EvBl 1992/101). Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen ist bereits eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Wie sich die festgestellte "Öffnung" des an sich geschlossenen Bereiches, in welchem sich der Betroffene befunden hat, ausgewirkt hat, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen; damit kann aber auch die Frage nicht beantwortet werden, ob eine Unterbringung in einem geschlossenen Bereich vorgelegen ist. In jedem Fall fallen aber die behaupteten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Festbinden ("Fixierungen"), über die noch überhaupt keine Feststellungen vorliegen, in den Anwendungsbereich des UbG. Da somit dem Erstgericht eine in den Geltungsbereich des UbG fallende Unterbringung gemeldet wurde, hängt die Entscheidung auch nicht bloß von der Frage ab, wie weit im Zuge von Unterbringungsverfahren gesetzte Anstaltsmaßnahmen - als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt - gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG bei den unabhängigen Verwaltungssenaten angefochten werden können. Eine solche Anfechtbarkeit scheidet nämlich immer dann aus, wenn ein Rechtsmittel an das Unterbringungsgericht zur Verfügung steht (Kopetzki aaO Rz 554 mwN). Das Unterbringungsverfahren ist aber immer dann von Amts wegen einzuleiten, wenn das Gericht von einer Unterbringungsmaßnahme - egal von wem - erfährt (EvBl 1992/101). Im vorliegenden Fall geht es somit nicht bloß um die Bekämpfung der Unterlassung der Entlassung des Betroffenen am 19.3.1992 aus dem geschlossenen Bereich, sondern um die in die Gerichtszuständigkeit fallende Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung ab diesem Zeitpunkt.Im vorliegenden Fall wurden dem Erstgericht mit dem Antrag des Patientenanwaltes Unterbringungsmaßnahmen in beiden Richtungen gemeldet. Für die Frage, ob ein geschlossener Bereich vorliegt, ist nur entscheidend, ob der Bereich dauernd geschlossen gehalten wird. Selbst dann, wenn einem in einem solchen gesperrten Bereich Untergebrachten auf Verlangen geöffnet wird und er die Station verlassen kann, liegt eine Unterbringung in einem geschlossenen Bereich vor (EvBl 1992/101). Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen ist bereits eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Wie sich die festgestellte "Öffnung" des an sich geschlossenen Bereiches, in welchem sich der Betroffene befunden hat, ausgewirkt hat, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen; damit kann aber auch die Frage nicht beantwortet werden, ob eine Unterbringung in einem geschlossenen Bereich vorgelegen ist. In jedem Fall fallen aber die behaupteten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Festbinden ("Fixierungen"), über die noch überhaupt keine Feststellungen vorliegen, in den Anwendungsbereich des UbG. Da somit dem Erstgericht eine in den Geltungsbereich des UbG fallende Unterbringung gemeldet wurde, hängt die Entscheidung auch nicht bloß von der Frage ab, wie weit im Zuge von Unterbringungsverfahren gesetzte Anstaltsmaßnahmen - als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt - gemäß Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bei den unabhängigen Verwaltungssenaten angefochten werden können. Eine solche Anfechtbarkeit scheidet nämlich immer dann aus, wenn ein Rechtsmittel an das Unterbringungsgericht zur Verfügung steht (Kopetzki aaO Rz 554 mwN). Das Unterbringungsverfahren ist aber immer dann von Amts wegen einzuleiten, wenn das Gericht von einer Unterbringungsmaßnahme - egal von wem - erfährt (EvBl 1992/101). Im vorliegenden Fall geht es somit nicht bloß um die Bekämpfung der Unterlassung der Entlassung des Betroffenen am 19.3.1992 aus dem geschlossenen Bereich, sondern um die in die Gerichtszuständigkeit fallende Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung ab diesem Zeitpunkt.
Das gerichtliche Unterbringungsverfahren, also die gerichtliche Kontrolle der Unterbringungsvoraussetzungen, wirkt zwar grundsätzlich nur pro futuro; daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß es sich niemals auf den davorliegenden Zeitraum erstrecken könnte. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne des § 33 Abs 3 UbG, welche in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen sind, unterliegen jedenfalls einer nachträglichen Kontrolle, weil das Gericht erst auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters zu entscheiden hat (§ 33 Abs 3 letzter Satz UbG; Kopetzki aaO Rz 538 unter Berufung auf 1202 BlgNR 17. GP 12 und Rz 540). Nur durch eine so verstandene Kontrolle können Manipulationen zur Umgehung der Gerichtszuständigkeit vermieden werden. Aber auch die Entscheidung über die Unterbringung in einem geschlosssenen Bereich ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht in allen Fällen auf die Zulässigkeit für die Zukunft beschränkt. § 26 Abs 1 UbG lautet nur dahin, daß das Gericht "über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden" hat. Wohl wird im Normalfall nach Schluß der mündlichen Verhandlung, wenn sich der Betroffene noch im geschlossenen Bereich befindet, nur über die weitere Zulässigkeit der Unterbringung entschieden, nicht aber auch über den vorangegangenen Zeitraum, welcher allerdings von der Entscheidung mitumfaßt wird, weil ja erfahrungsgemäß die Voraussetzungen für eine Unterbringung, wird sie für zulässig erklärt, bereits im Zeitpunkt der Einweisung vorliegen. Dennoch ist aber ausnahmsweise - etwa im Fall der Aufhebung der Unterbringung während des Rekursverfahrens (Kopetzki aaO Rz 484) - im Hinblick auf den Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen durch eine Gerichtsentscheidung (SZ 39/83; SZ 60/12; ÖAV 1988, 109; 1 Ob 549/91; 7 Ob 585/91) auch darüber zu entscheiden, ob die bereits beendete Maßnahme zulässig war. Eine solche Ausnahme liegt auch hier vor: Über den fraglichen Zeitraum ist zwar eine gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen; das Erstgericht hat bloß die Einleitung eines Unterbringungsverfahrens abgelehnt. Nach der Aktenlage ist aber die Unterbringung bis heute nicht beendet worden. Nur dann aber, wenn die Unterbringung noch vor der Erstanhörung aufgehoben und der Kranke sogleich entlassen wurde, unterbleibt eine Entscheidung nach § 20 UbG, also die nach der Erstanhörung zu fällende vorläufige Entscheidung bis zur Verhandlung, ob die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen (Kopetzki aaO Rz 383). Der hier behauptete Fall von Unterbringungsmaßnahmen unterliegt somit der nachträglichen Überprüfung durch das Unterbringungsgericht (vgl dazu Kopetzki aaO Rz 443 am Ende).Das gerichtliche Unterbringungsverfahren, also die gerichtliche Kontrolle der Unterbringungsvoraussetzungen, wirkt zwar grundsätzlich nur pro futuro; daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß es sich niemals auf den davorliegenden Zeitraum erstrecken könnte. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, UbG, welche in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen sind, unterliegen jedenfalls einer nachträglichen Kontrolle, weil das Gericht erst auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters zu entscheiden hat (Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz UbG; Kopetzki aaO Rz 538 unter Berufung auf 1202 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 12 und Rz 540). Nur durch eine so verstandene Kontrolle können Manipulationen zur Umgehung der Gerichtszuständigkeit vermieden werden. Aber auch die Entscheidung über die Unterbringung in einem geschlosssenen Bereich ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht in allen Fällen auf die Zulässigkeit für die Zukunft beschränkt. Paragraph 26, Absatz eins, UbG lautet nur dahin, daß das Gericht "über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden" hat. Wohl wird im Normalfall nach Schluß der mündlichen Verhandlung, wenn sich der Betroffene noch im geschlossenen Bereich befindet, nur über die weitere Zulässigkeit der Unterbringung entschieden, nicht aber auch über den vorangegangenen Zeitraum, welcher allerdings von der Entscheidung mitumfaßt wird, weil ja erfahrungsgemäß die Voraussetzungen für eine Unterbringung, wird sie für zulässig erklärt, bereits im Zeitpunkt der Einweisung vorliegen. Dennoch ist aber ausnahmsweise - etwa im Fall der Aufhebung der Unterbringung während des Rekursverfahrens (Kopetzki aaO Rz 484) - im Hinblick auf den Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen durch eine Gerichtsentscheidung (SZ 39/83; SZ 60/12; ÖAV 1988, 109; 1 Ob 549/91; 7 Ob 585/91) auch darüber zu entscheiden, ob die bereits beendete Maßnahme zulässig war. Eine solche Ausnahme liegt auch hier vor: Über den fraglichen Zeitraum ist zwar eine gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen; das Erstgericht hat bloß die Einleitung eines Unterbringungsverfahrens abgelehnt. Nach der Aktenlage ist aber die Unterbringung bis heute nicht beendet worden. Nur dann aber, wenn die Unterbringung noch vor der Erstanhörung aufgehoben und der Kranke sogleich entlassen wurde, unterbleibt eine Entscheidung nach Paragraph 20, UbG, also die nach der Erstanhörung zu fällende vorläufige Entscheidung bis zur Verhandlung, ob die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen (Kopetzki aaO Rz 383). Der hier behauptete Fall von Unterbringungsmaßnahmen unterliegt somit der nachträglichen Überprüfung durch das Unterbringungsgericht vergleiche dazu Kopetzki aaO Rz 443 am Ende).
Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob sich der Betroffene im fraglichen Zeitraum in einem geschlossenen Bereich befunden hat und ob er auch Einschränkungen seiner persönlichen Bewegungsfreiheit unterlegen war; bejahendenfalls sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für derartige Unterbringungsmaßnahmen zu prüfen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.