Rechtssatz RS0053654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053654
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Eine Anfechtbarkeit im Zuge von Unterbringungsverfahren gesetzter Anstaltsmaßnahmen - als Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt - gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG bei den unabhängigen Verwaltungssenaten scheidet nämlich immer dann aus, wenn ein Rechtsmittel an das Unterbringungsgericht zur Verfügung steht.Eine Anfechtbarkeit im Zuge von Unterbringungsverfahren gesetzter Anstaltsmaßnahmen - als Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt - gemäß Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bei den unabhängigen Verwaltungssenaten scheidet nämlich immer dann aus, wenn ein Rechtsmittel an das Unterbringungsgericht zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053654
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00527_9200000_001