Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des ärztlichen Abteilungsleiters ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob das"Fixieren" von im Koma liegenden Personen eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit im Sinn des § 2 UbG bedeutet, fehlt (§ 14 Abs 1 AußStrG); er ist auch berechtigt.Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des ärztlichen Abteilungsleiters ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob das"Fixieren" von im Koma liegenden Personen eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit im Sinn des Paragraph 2, UbG bedeutet, fehlt (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG); er ist auch berechtigt.
Daß der mit der Führung der psychiatrischen Abteilung betraute Arzt (Abteilungsleiter: § 4 Abs 2 UbG) nicht nur - wie im Gesetz ausdrücklich erwähnt - zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß, mit dem das Erstgericht die Unterbringung für unzulässig erklärt (§ 20 Abs 2, § 26 Abs 3 UbG), sondern auch zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen solche Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz legitimiert ist, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (JBl 1992, 106 = NZ 1992, 270 = ÖA 1992, 92; JBl 1993, 455).Daß der mit der Führung der psychiatrischen Abteilung betraute Arzt (Abteilungsleiter: Paragraph 4, Absatz 2, UbG) nicht nur - wie im Gesetz ausdrücklich erwähnt - zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß, mit dem das Erstgericht die Unterbringung für unzulässig erklärt (Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3, UbG), sondern auch zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen solche Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz legitimiert ist, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (JBl 1992, 106 = NZ 1992, 270 = ÖA 1992, 92; JBl 1993, 455).
Der Rechtsmittelwerber bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß das Festbinden einer Hand der Patientin als Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu beurteilen ist, obwohl sie im Koma liegt. Der Zustand des Koma sei ein Zustand tiefer Bewußtlosigkeit; die allein bei stark schmerzhaften Reizen auftretenden "primitiven Abwehrschablonen" würden wissenschaftlich als unbewußt und reflexhaft, d.h. nicht der Willensaktivität bzw -steuerung unterworfen, gewertet. Die Patientin Paula G***** könne daher die Beschränkung weder wahrnehmen noch die Wahrnehmung verarbeiten oder darauf willentlich gesteuert reagieren. In einem solchen Fall könne weder von Freiheit noch von Freiheitsbeschränkung gesprochen werden. Hier sei von einer ähnlichen Sachlage auszugehen, wie bei einer lebensrettenden operativen Behandlung eines bewußtlosen Schwerverletzten, die ohne dessen Willensbekundung und Einverständnis durchgeführt werden könne, weil ein subjektiver Wunsch des Verletzten nach persönlichem Überleben und gesundheitlichem Wohlergehen angenommen werden könne. Dem ist zuzustimmen:
In dem im Unterbringungsgesetz geregelten Verfahren hat das Gericht über die Zulässigkeit der Unterbringung eines psychisch Kranken in einert Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder einer Abteilung für Psychiatrie (Kopetzki, Unterbringungsgesetzt Rz 37) zu entscheiden. Erste Voraussetzung für die Zulässigerklärung einer Unterbringung ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit des Untergebrachten (SZ 64/131; JBl 1992, 106 = NZ 1992, 270 = ÖA 1992, 92). Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden (§ 2 UbG). Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG - wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig sind, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen - ergibt sich, daß sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor (Kopetzki, aaO Rz 32; 4 Ob 527/92; 2 Ob 571/93 = RdM 1994, 28). Das Festbinden ("Fixieren") einer Hand fällt somit grundsätzlich unter den Begriff der Unterbringung (4 Ob 527/92).In dem im Unterbringungsgesetz geregelten Verfahren hat das Gericht über die Zulässigkeit der Unterbringung eines psychisch Kranken in einert Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder einer Abteilung für Psychiatrie (Kopetzki, Unterbringungsgesetzt Rz 37) zu entscheiden. Erste Voraussetzung für die Zulässigerklärung einer Unterbringung ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit des Untergebrachten (SZ 64/131; JBl 1992, 106 = NZ 1992, 270 = ÖA 1992, 92). Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden (Paragraph 2, UbG). Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2, UbG und Paragraph 33, UbG - wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig sind, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen - ergibt sich, daß sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des Paragraph 2, UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor (Kopetzki, aaO Rz 32; 4 Ob 527/92; 2 Ob 571/93 = RdM 1994, 28). Das Festbinden ("Fixieren") einer Hand fällt somit grundsätzlich unter den Begriff der Unterbringung (4 Ob 527/92).
Eine andere Frage ist es aber, ob die Patientin im vorliegenden Fall durch das Fixieren ihrer Hand tatsächlich in ihrer "Bewegungsfreiheit" eingeschränkt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß die Frage, ob sich der Patient der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewußt ist, keine rechtliche Bedeutung hat (1 Ob 584/93; RdM 1994, 28). Dabei war es jedoch immer um Kranke gegangen, die bei Bewußtsein waren und nur auf Grund ihrer geistigen Beeinträchtigung die freiheitsbeschränkenden Anordnungen nicht verstanden oder als einschränkend empfanden.
Diesmal geht es jedoch um eine Patientin, die nach den Feststellungen "komatös" ist, d.h. sich im Zustand tiefer Bewußtlosigkeit befindet (Duden, Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke3, 391 linke Spalte), also im "Koma" liegt, dem schwersten Grad der quantitativen Bewußtseinsstörung, bei welcher der Patient durch äußere Reize nicht mehr zu wecken ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch257, 805 linke Spalte). Bewußtlose können nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht Objekt einer Freiheitsentziehung nach § 99 StGB sein, weil sie zu einer folgerichten Willensbetätigung nicht fähig sind (Mayerhofer-Rieder, Anm 4 zu § 99; Leukauf-Steininger, KommzStGB3, Rz 1 zu § 99; Schwaighofer in WKzStGB, Rz 6 zu § 99; Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, BT3 I Rz 4 zu § 99; JBl 1992, 662). Das muß aber auch für die Beurteilung ausschlaggebend sein, ob eine ärztliche Maßnahme - wie hier das Festbinden einer Hand - die Bewegungsfreiheit der Patientin einschränkt. Da Paula G***** (derzeit) kein Bewußtsein und damit auch keine Bewegungsfreiheit besitzt, kommt deren Einschränkung begrifflich nicht in Frage.Diesmal geht es jedoch um eine Patientin, die nach den Feststellungen "komatös" ist, d.h. sich im Zustand tiefer Bewußtlosigkeit befindet (Duden, Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke3, 391 linke Spalte), also im "Koma" liegt, dem schwersten Grad der quantitativen Bewußtseinsstörung, bei welcher der Patient durch äußere Reize nicht mehr zu wecken ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch257, 805 linke Spalte). Bewußtlose können nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht Objekt einer Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, StGB sein, weil sie zu einer folgerichten Willensbetätigung nicht fähig sind (Mayerhofer-Rieder, Anmerkung 4 zu Paragraph 99,; Leukauf-Steininger, KommzStGB3, Rz 1 zu Paragraph 99,; Schwaighofer in WKzStGB, Rz 6 zu Paragraph 99,; Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, BT3 römisch eins Rz 4 zu Paragraph 99,; JBl 1992, 662). Das muß aber auch für die Beurteilung ausschlaggebend sein, ob eine ärztliche Maßnahme - wie hier das Festbinden einer Hand - die Bewegungsfreiheit der Patientin einschränkt. Da Paula G***** (derzeit) kein Bewußtsein und damit auch keine Bewegungsfreiheit besitzt, kommt deren Einschränkung begrifflich nicht in Frage.
Wollte man im Hinblick auf den verfassungsgesetzlichen Schutz der persönlichen Freiheit (vgl BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684; Art 5 MRK) einen strengeren Maßstab anlegen und auch Bewußtlose jedenfalls als Objekt von Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des Unterbringungsgesetzes ansehen, könnte das hier zu keinem anderen Ergebnis führen. In diesem Falle müßte auf den Willen, den der Patient vor dem Eintritt seiner Bewußtlosigkeit kundgegeben hat, oder - mangels einer solchen Kundgabe - auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abgestellt werden (vgl Schäfer im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch10 V Rz 13 zu § 239 dStGB). Daß aber die Patientin im vorliegenden Fall, hätte sie vorher befragt werden können, einer Maßnahme zugestimmt hätte, die für die Erhaltung ihres Lebens unabdingbar ist und ihr auch - mangels Bewußtseins - subjektiv keine Beschwerden verursacht, liegt klar auf der Hand.Wollte man im Hinblick auf den verfassungsgesetzlichen Schutz der persönlichen Freiheit vergleiche BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684; Artikel 5, MRK) einen strengeren Maßstab anlegen und auch Bewußtlose jedenfalls als Objekt von Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des Unterbringungsgesetzes ansehen, könnte das hier zu keinem anderen Ergebnis führen. In diesem Falle müßte auf den Willen, den der Patient vor dem Eintritt seiner Bewußtlosigkeit kundgegeben hat, oder - mangels einer solchen Kundgabe - auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abgestellt werden vergleiche Schäfer im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch10 römisch fünf Rz 13 zu Paragraph 239, dStGB). Daß aber die Patientin im vorliegenden Fall, hätte sie vorher befragt werden können, einer Maßnahme zugestimmt hätte, die für die Erhaltung ihres Lebens unabdingbar ist und ihr auch - mangels Bewußtseins - subjektiv keine Beschwerden verursacht, liegt klar auf der Hand.
Ist Paula G***** demnach nicht "untergebracht" worden, dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für ein Unterbringungsverfahren. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, daß das vom Erstgericht eingeleitete Verfahren (ON 1) einzustellen ist.