Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Patientenanwältin ist ungeachtet der am 7.7.1993 erfolgten Anstaltsentlassung des Patienten zulässig (SZ 60/12; NRSpr 1991/163; 1 Ob 584/93 uva); er ist auch berechtigt.
Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die ärztliche Anordnung, den vorerst unansprechbaren Patienten, der unbestrittenermaßen im Zeitpunkt der Aufnahme psychisch krank und selbstgefährdet im Sinne des § 3 Z 1 UbG war, im Falle eines Entfernungsversuches am Verlassen der Station zu hindern, sei bis zur erstmaligen Durchführung nicht als Beschränkung der Bewegungsfreiheit und somit als Unterbringung zu beurteilen, kann nicht gefolgt werden. Da der Patient im Aufnahmezeitpunkt desorientiert war, kommt bei ihm allein die Unterbringung ohne Verlangen im Sinne des § 8 UbG in Betracht. So wie jede Aufnahme eines die sonstigen Unterbringungsvoraussetzungen nach § 3 UbG erfüllenden Patienten in einer geschlossenen Abteilung von Anbeginn weg ohne Rücksicht darauf, ob der Patient etwa an den Türen rüttelt, als Unterbringung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, ist jede Anordnung, den Patienten im Ernstfall, an der freien Bewegung und in letzter Konsequenz am Verlassen der Krankenanstalt zu hindern, als Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 2, 33 UbG und damit als Unterbringung im Sinne des Gesetzes zu beurteilen. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle der Dauer und des Ausmaßes der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor (1 Ob 584/93; 4 Ob 513, 514/93; 1 Ob 639/92; 4 Ob 527/92 uam; Kopetzki, UbG Rz 31, 32). Ob der Patient die ärztliche, freiheitsbeschränkende Anordnung versteht (verstehen kann) oder sich aus welchen Gründen immer daran hält, und daher - wie vorgeblich im vorliegenden Fall - die Beschränkung nicht zwangsweise durchgesetzt werden muß, ist für die Beurteilung der die Bewegungsfreiheit einschränkenden Maßnahme als Unterbringung nicht maßgeblich.Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die ärztliche Anordnung, den vorerst unansprechbaren Patienten, der unbestrittenermaßen im Zeitpunkt der Aufnahme psychisch krank und selbstgefährdet im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG war, im Falle eines Entfernungsversuches am Verlassen der Station zu hindern, sei bis zur erstmaligen Durchführung nicht als Beschränkung der Bewegungsfreiheit und somit als Unterbringung zu beurteilen, kann nicht gefolgt werden. Da der Patient im Aufnahmezeitpunkt desorientiert war, kommt bei ihm allein die Unterbringung ohne Verlangen im Sinne des Paragraph 8, UbG in Betracht. So wie jede Aufnahme eines die sonstigen Unterbringungsvoraussetzungen nach Paragraph 3, UbG erfüllenden Patienten in einer geschlossenen Abteilung von Anbeginn weg ohne Rücksicht darauf, ob der Patient etwa an den Türen rüttelt, als Unterbringung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, ist jede Anordnung, den Patienten im Ernstfall, an der freien Bewegung und in letzter Konsequenz am Verlassen der Krankenanstalt zu hindern, als Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der Paragraphen 2, 33, UbG und damit als Unterbringung im Sinne des Gesetzes zu beurteilen. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle der Dauer und des Ausmaßes der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor (1 Ob 584/93; 4 Ob 513, 514/93; 1 Ob 639/92; 4 Ob 527/92 uam; Kopetzki, UbG Rz 31, 32). Ob der Patient die ärztliche, freiheitsbeschränkende Anordnung versteht (verstehen kann) oder sich aus welchen Gründen immer daran hält, und daher - wie vorgeblich im vorliegenden Fall - die Beschränkung nicht zwangsweise durchgesetzt werden muß, ist für die Beurteilung der die Bewegungsfreiheit einschränkenden Maßnahme als Unterbringung nicht maßgeblich.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 25.8.1993 zu AZl 1 Ob 584/93 in einem vergleichbaren Fall - nach der Entlassung des Kranken - die Rechtswidrigkeit der dort an das Anstaltspersonal gerichteten Anordnung des Abteilungsleiters, "den Kranken am Verlassen der Station zu hindern, sofern dieser den Versuch hiezu unternehmen sollte", festgestellt. Im vorliegenden Fall ist die Sache aber noch nicht spruchreif. Es fehlen sichere Feststellungen darüber, ob der behandelnde Arzt (Vertreter des Abteilungsleiters) nur für sich die - gegenüber der Patientenanwältin und dem Erstgericht bei der Erstanhörung erklärte - Absicht hegte, im Ernstfall eine derartige Anordnung an das Personl zu erteilen, oder ob nicht doch bereits für den konkreten Patienten dieser ärztlichen Absicht entsprechende Aufträge an das Personal erteilt waren. Während die Patientenanwältin von einer solchen Anordnung ausgeht, hat der Abteilungsleiter bloß eine derartige Anordnungsabsicht geäußert. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß eine konkrete Anordnung nicht erteilt war, kann von einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten im Sinn der §§ 2, 33 UbG, die eine Verständigungspflicht des Abteilungsleiters gemäß § 17 UbG auslöste, noch nicht gesprochen werden. Wäre daher eine solche Anordnung erst im "Ernstfall" erteilt und dann sogleich erstmals vollzogen worden, hätte erst sie die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten im dargelegten Sinn bewirkt, die zur Meldung an das Unterbringungsgericht verpflichtet und das gesetzliche Verfahren über die Zulässigkeit der Beschränkung als Unterbringungsmaßnahme erfordert hätte.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 25.8.1993 zu AZl 1 Ob 584/93 in einem vergleichbaren Fall - nach der Entlassung des Kranken - die Rechtswidrigkeit der dort an das Anstaltspersonal gerichteten Anordnung des Abteilungsleiters, "den Kranken am Verlassen der Station zu hindern, sofern dieser den Versuch hiezu unternehmen sollte", festgestellt. Im vorliegenden Fall ist die Sache aber noch nicht spruchreif. Es fehlen sichere Feststellungen darüber, ob der behandelnde Arzt (Vertreter des Abteilungsleiters) nur für sich die - gegenüber der Patientenanwältin und dem Erstgericht bei der Erstanhörung erklärte - Absicht hegte, im Ernstfall eine derartige Anordnung an das Personl zu erteilen, oder ob nicht doch bereits für den konkreten Patienten dieser ärztlichen Absicht entsprechende Aufträge an das Personal erteilt waren. Während die Patientenanwältin von einer solchen Anordnung ausgeht, hat der Abteilungsleiter bloß eine derartige Anordnungsabsicht geäußert. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß eine konkrete Anordnung nicht erteilt war, kann von einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten im Sinn der Paragraphen 2, 33, UbG, die eine Verständigungspflicht des Abteilungsleiters gemäß Paragraph 17, UbG auslöste, noch nicht gesprochen werden. Wäre daher eine solche Anordnung erst im "Ernstfall" erteilt und dann sogleich erstmals vollzogen worden, hätte erst sie die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten im dargelegten Sinn bewirkt, die zur Meldung an das Unterbringungsgericht verpflichtet und das gesetzliche Verfahren über die Zulässigkeit der Beschränkung als Unterbringungsmaßnahme erfordert hätte.
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Rückverweisung der Sache vor das Erstgericht.