Begründung:
Die für die 5. Psychiatrische Abteilung des P***** Krankenhauses ***** zuständige Patientenanwältin beantragte am 14.8.1992 die Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung aller Patienten der Station *****. Die Station sei geschlossen, es liege eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes vor. Personen, die sich in der Station aufhielten, könnten ohne fremde Hilfe diese nicht verlassen. Zur Öffnung der Tür bedürfe es eines Schlüssels, über den die Patienten nicht verfügten. Wolle ein Patient die Station verlassen, so sei er darauf angewiesen, daß ihm jemand vom pflegerischen oder ärztlichen Personal die Tür öffne. Die Patienten seien offensichtlich in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt und somit im Sinne des Unterbringungsgesetzes untergebracht.
Das Erstgericht setzte den Pavillon ***** auf die „Erstanhörungsliste“ für den 18.8.1992. Zu einer Anhörung der Kranken nach § 19 UbG kam es jedoch nicht. Der Abteilungsleiter erklärte nämlich, es handle sich um eine geronto-psychiatrische Station mit 20 systemisierten Betten. Er führe diese Station als offene Station, er komme jedoch seiner ärztlichen Obsorgepflicht gegenüber den Patienten in der Weise nach, daß die Station meistens nachts zwischen 22 und 6 Uhr und zeitweilig auch tagsüber kurzfristig versperrt werde. Dies geschehe deshalb, weil ohne diese Maßnahme aufgrund bestehender Mängel in der Organisationsstruktur die notwendige ausreichende Beaufsichtigung aller Patienten nicht gewährleistet werden könne. Im Hinblick auf das Alter der Patienten, damit verbundener Desorientiertheit und auch körperlicher Gebrechen müsse für die Sicherheit der anderen vorübergehend mit dem Abschließen der Station gesorgt werden. Für die Entscheidung, wann und wielange die Station versperrt werde, gingen Ärzte und Pflegepersonal nach den Wertvorstellungen der Notfallsmedizin vor, oberstes Prinzip sei es, unmittelbare Gefahren für Patienten auszuschließen.Das Erstgericht setzte den Pavillon ***** auf die „Erstanhörungsliste“ für den 18.8.1992. Zu einer Anhörung der Kranken nach Paragraph 19, UbG kam es jedoch nicht. Der Abteilungsleiter erklärte nämlich, es handle sich um eine geronto-psychiatrische Station mit 20 systemisierten Betten. Er führe diese Station als offene Station, er komme jedoch seiner ärztlichen Obsorgepflicht gegenüber den Patienten in der Weise nach, daß die Station meistens nachts zwischen 22 und 6 Uhr und zeitweilig auch tagsüber kurzfristig versperrt werde. Dies geschehe deshalb, weil ohne diese Maßnahme aufgrund bestehender Mängel in der Organisationsstruktur die notwendige ausreichende Beaufsichtigung aller Patienten nicht gewährleistet werden könne. Im Hinblick auf das Alter der Patienten, damit verbundener Desorientiertheit und auch körperlicher Gebrechen müsse für die Sicherheit der anderen vorübergehend mit dem Abschließen der Station gesorgt werden. Für die Entscheidung, wann und wielange die Station versperrt werde, gingen Ärzte und Pflegepersonal nach den Wertvorstellungen der Notfallsmedizin vor, oberstes Prinzip sei es, unmittelbare Gefahren für Patienten auszuschließen.
Das Erstgericht sprach aus, daß der Antrag der Patientenanwältin, die Zulässigkeit der Unterbringung aller Patienten der Station ***** zu überprüfen, abgewiesen werde. Teilweise Sperren seien nicht als wesentliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit und somit nicht als Beschränkung nach dem Unterbringungsgesetz zu werten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Patientenanwältin Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Einleitung des Unterbringungsverfahrens auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Das vom Erstgericht durchgeführte Verfahren sei im Unterbringungsgesetz nicht vorgesehen, es sei aber deshalb nicht unzulässig, weil gemäß § 2 AußStrG im Interesse von Pflegebefohlenen von Amts wegen vorzugehen sei, wenn ein Sachverhalt bekannt werde, der Anlaß zum Einschreiten gebe. Aus § 33 UbG folge, daß Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig seien, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich seien und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stünden. Eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit liege in den Nachtstunden sowie darüber hinaus in der Regel auch tagsüber vor, wenn nicht ausreichend Personal zur Verfügung stehe, die Patienten zu beaufsichtigen. Ungeachtet des Umstandes, daß dieses Vorgehen zur Gewährleistung der Sicherheit der Patienten aus ärztlicher Sicht geboten erscheine, sei es nach dem Unterbringungsgesetz nur in dem Maß zulässig, als dies der Behandlung eines Patienten, der an einer psychischen Krankheit leide, erforderlich sei. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit seien zumindest bis zum Zeitpunkt des vom Erstgericht durchgeführten Lokalaugenscheines gegeben gewesen. Diese Beschränkungen seien nicht so geringfügig gewesen, daß sie als unwesentlich bezeichnet werden könnten.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Patientenanwältin Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Einleitung des Unterbringungsverfahrens auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Das vom Erstgericht durchgeführte Verfahren sei im Unterbringungsgesetz nicht vorgesehen, es sei aber deshalb nicht unzulässig, weil gemäß Paragraph 2, AußStrG im Interesse von Pflegebefohlenen von Amts wegen vorzugehen sei, wenn ein Sachverhalt bekannt werde, der Anlaß zum Einschreiten gebe. Aus Paragraph 33, UbG folge, daß Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig seien, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich seien und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stünden. Eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit liege in den Nachtstunden sowie darüber hinaus in der Regel auch tagsüber vor, wenn nicht ausreichend Personal zur Verfügung stehe, die Patienten zu beaufsichtigen. Ungeachtet des Umstandes, daß dieses Vorgehen zur Gewährleistung der Sicherheit der Patienten aus ärztlicher Sicht geboten erscheine, sei es nach dem Unterbringungsgesetz nur in dem Maß zulässig, als dies der Behandlung eines Patienten, der an einer psychischen Krankheit leide, erforderlich sei. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit seien zumindest bis zum Zeitpunkt des vom Erstgericht durchgeführten Lokalaugenscheines gegeben gewesen. Diese Beschränkungen seien nicht so geringfügig gewesen, daß sie als unwesentlich bezeichnet werden könnten.
Der Revisionsrekurs des Abteilungsleiters ist unzulässig.