Gemäß § 2 UbG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Beide Anwendungsfälle werden nach dem Klammerausdruck in § 2 UbG unter dem Begriff der "Unterbringung" zusammengefaßt. Unterliegt demnach ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG untergebracht, unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht (Kopetzki, UbG Rz 21). Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG, wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig sind, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen, ergibt sich, daß sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" iSd § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapheutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung verhindern (vgl dazu Kopetzki aaO Rz 32) wie das Fehlen des für die notwendige Beaufsichtigung erforderlichen Pflegepersonals.Gemäß Paragraph 2, UbG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Beide Anwendungsfälle werden nach dem Klammerausdruck in Paragraph 2, UbG unter dem Begriff der "Unterbringung" zusammengefaßt. Unterliegt demnach ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG untergebracht, unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht (Kopetzki, UbG Rz 21). Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2, UbG und Paragraph 33, UbG, wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig sind, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen, ergibt sich, daß sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" iSd Paragraph 2, UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapheutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung verhindern vergleiche dazu Kopetzki aaO Rz 32) wie das Fehlen des für die notwendige Beaufsichtigung erforderlichen Pflegepersonals.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl 1992/101 mwN), ändert auch der Umstand, daß Patienten über Verlangen durch das Personal das Öffnen der Tür gewährt wird, nichts am Vorliegen einer Unterbringung; eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen stellt bereits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit her. Aber auch der Hinweis des Abteilungsleiters im Revisionsrekurs auf einen "ärztlichen Notstand" ist nicht zielführend. Das - in Wahrheit nur vorliegende - Fehlen des für eine Beaufsichtigung im offenen Bereich erforderliche Personal darf niemals zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit führen, welche nur unter den Voraussetzungen des UbG zulässig sind. Daran kann auch nichts ändern, daß zu den Aufnahmezwecken einer öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt auch die Betreuung und Pflege des Kranken (§ 37 Abs 2 Z 4 KAG; § 59 Abs 2 Z 4 WrKAG; im Revisionsrekurs offensichtlich mit "Beaufsichtigung des Kranken" gemeint) gehört. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind durch diesen Zweck nicht gedeckt. Auch Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen (§ 38 KAG; § 60 WrKAG).Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl 1992/101 mwN), ändert auch der Umstand, daß Patienten über Verlangen durch das Personal das Öffnen der Tür gewährt wird, nichts am Vorliegen einer Unterbringung; eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen stellt bereits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit her. Aber auch der Hinweis des Abteilungsleiters im Revisionsrekurs auf einen "ärztlichen Notstand" ist nicht zielführend. Das - in Wahrheit nur vorliegende - Fehlen des für eine Beaufsichtigung im offenen Bereich erforderliche Personal darf niemals zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit führen, welche nur unter den Voraussetzungen des UbG zulässig sind. Daran kann auch nichts ändern, daß zu den Aufnahmezwecken einer öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt auch die Betreuung und Pflege des Kranken (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 4, KAG; Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 4, WrKAG; im Revisionsrekurs offensichtlich mit "Beaufsichtigung des Kranken" gemeint) gehört. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind durch diesen Zweck nicht gedeckt. Auch Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen (Paragraph 38, KAG; Paragraph 60, WrKAG).
Das Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit ist daher von Amts wegen einzuleiten, unabhängig davon, von wem das Gericht von einer Unterbringung erfahren hat (EvBl 1992/101).
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.