Rechtssatz RS0075836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075836
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des õ 2 UbG. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor, therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung ebensowenig verhindern, wie das Fehlen des für die notwendige Beaufsichtigung erforderlichen Pflegepersonals.Sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des õ 2 UbG. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor, therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung ebensowenig verhindern, wie das Fehlen des für die notwendige Beaufsichtigung erforderlichen Pflegepersonals.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 635/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 635/92
- 1 Ob 639/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 639/92
- 4 Ob 513/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93
Auch
- 5 Ob 571/93
Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 571/93
- 4 Ob 534/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 534/94
Veröff: SZ 67/87
- 2 Ob 347/97m
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 347/97m
nur: Therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T1)
- 4 Ob 17/98y
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 17/98y
Auch; nur: Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. (T2) Veröff: SZ 71/10
- 6 Ob 144/98i
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 144/98i
- 1 Ob 287/98g
Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 287/98g
nur: Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. (T3); Beisatz: Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Anstaltsbetriebs oder aus Bequemlichkeit bzw Überlastung des Anstaltspersonals sind unzulässig. (T4)
- 7 Ob 57/13b
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075836
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0070OB00635_9200000_002