Der Revisionsrekurs des Patientenanwalts ist nicht berechtigt.
Es wird nicht in Zweifel gezogen, daß am 12. 8. 1997 bei der Patientin Suizidgefahr bestand. Auch daß ein sedierendes Medikament oral verabreicht werden mußte, wird im Rechtsmittel nicht beanstandet. Der Patientenanwalt vertritt lediglich die Ansicht, die Fixierung sei nicht die einzige Möglichkeit gewesen, um der Patientin ein Medikament zu verabreichen und sie von weiteren Selbstmordversuchen abzuhalten. Hiezu ist auszuführen:
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Festbinden (Fixierung) fallen jedenfalls in den Anwendungsbereich des Unterbringungsgesetzes und unterliegen damit - auch noch nach Beendigung der Beschränkung - der gerichtlichen Kontrolle (EvBl 1998/115; 6 Ob 144/98i, 147/98f; 2 Ob 347/97m; SZ 67/87 uva). Gemäß § 33 Abs 1 UbG sind Beschränkungen des Patienten nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Im allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit des Kranken gemäß § 33 Abs 2 UbG nur auf mehrere Räume oder bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden. Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen (2 Ob 347/97m; SZ 67/87; JBl 1995, 63; 1 Ob 639/92; 7 Ob 635/92). Eine besondere „Erheblichkeitsschwelle“ bei Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor (SZ 67/87; JBl 1995, 63; 1 Ob 639/92; 7 Ob 635/92). Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Anstaltsbetriebs oder aus Bequemlichkeit bzw Überlastung des Anstaltspersonals sind unzulässig (vgl RdM 1996, 157; 1 Ob 639/92; 7 Ob 635/92; Kopetzki, Unterbringungsrecht II 777 f; derselbe, Grundriß des Unterbringungsrechts Rz 551, 553). In jedem Fall darf nur das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel angewendet werden. Kann eine Gefährdung auch durch allgemeine Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 2 UbG abgewehrt werden, dann sind weitergehende Beschränkungen nicht zulässig (RdM 1996, 157; Kopetzki, Grundriß Rz 554 und 560; derselbe, Unterbringungsrecht II 779, 781).Beschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Festbinden (Fixierung) fallen jedenfalls in den Anwendungsbereich des Unterbringungsgesetzes und unterliegen damit - auch noch nach Beendigung der Beschränkung - der gerichtlichen Kontrolle (EvBl 1998/115; 6 Ob 144/98i, 147/98f; 2 Ob 347/97m; SZ 67/87 uva). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, UbG sind Beschränkungen des Patienten nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Im allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit des Kranken gemäß Paragraph 33, Absatz 2, UbG nur auf mehrere Räume oder bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen (2 Ob 347/97m; SZ 67/87; JBl 1995, 63; 1 Ob 639/92; 7 Ob 635/92). Eine besondere „Erheblichkeitsschwelle“ bei Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor (SZ 67/87; JBl 1995, 63; 1 Ob 639/92; 7 Ob 635/92). Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Anstaltsbetriebs oder aus Bequemlichkeit bzw Überlastung des Anstaltspersonals sind unzulässig vergleiche RdM 1996, 157; 1 Ob 639/92; 7 Ob 635/92; Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei 777 f; derselbe, Grundriß des Unterbringungsrechts Rz 551, 553). In jedem Fall darf nur das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel angewendet werden. Kann eine Gefährdung auch durch allgemeine Beschränkungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, UbG abgewehrt werden, dann sind weitergehende Beschränkungen nicht zulässig (RdM 1996, 157; Kopetzki, Grundriß Rz 554 und 560; derselbe, Unterbringungsrecht römisch zwei 779, 781).
In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit der Fixierung als bewegungsbeschränkender Maßnahme im vorliegenden Einzelfall (Kopetzki, Grundriß Rz 554; derselbe, Unterbringungsrecht II 781) richtig beurteilt. Es wurden zureichend begründete, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof jedoch entzogene Feststellungen über die Notwendigkeit der Fixierungen zur Abwendung einer Selbstgefährdung der Patientin getroffen (6 Ob 144/98i, 147/98f). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fixierung auch deshalb notwendig war, um der Patientin das Medikament oral verabreichen zu können und ob die Fixierung - wie das Rekursgericht annahm - auch zur Verabreichung des Medikaments vorgenommen wurde, war doch die Fixierung nach den Feststellungen unerläßlich, um die Patientin solange vor suizidalem Verhalten zu schützen, bis das ihr - auf welche Weise immer - verabreichte Medikament seine Wirkung entfaltete. Es bedarf daher keiner Überprüfung, ob sich die Patientin der Medikation allenfalls zur Wehr gesetzt hätte. Bei der vorliegenden, konkret manifestierten Selbstmordgefährdung der Patientin wäre eine vom Revisionsrekurswerber verlangte 1 : 1-Betreuung weder ausreichend noch therapeutisch sinnvoll gewesen. Es darf nicht übersehen werden, daß die - noch jugendliche - Patientin bereits zahlreiche Selbstmordversuche unternommen hatte; es war daher ernstlich zu befürchten, daß sie sonst ihrem Leben mit allen Mitteln ein Ende zu bereiten versuchen würde. Bloß beruhigendes Einwirken durch eine allein der Patientin zur Verfügung gestellte Betreuungsperson erschien therapeutisch nicht sinnvoll, weil sich die Patientin abweisend und überhaupt nicht gesprächsbereit zeigte. Der ständigen Anwesenheit einer Betreuungsperson wäre somit weder therapeutische Wirkung zugekommen, noch wäre diese Person verläßlich in der Lage gewesen, einen Selbstmordversuch - etwa auf der Toilette, wie schon das Rekursgericht ausführte - zu verhindern. Die Ansicht der Vorinstanzen, zur Abwehr der Gefahr für das Leben der Patientin sei kein schonenderes Mittel als die Fixierung zur Verfügung gestanden, erweist sich demnach im konkreten Fall als frei von Rechtsirrtum.In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit der Fixierung als bewegungsbeschränkender Maßnahme im vorliegenden Einzelfall (Kopetzki, Grundriß Rz 554; derselbe, Unterbringungsrecht römisch zwei 781) richtig beurteilt. Es wurden zureichend begründete, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof jedoch entzogene Feststellungen über die Notwendigkeit der Fixierungen zur Abwendung einer Selbstgefährdung der Patientin getroffen (6 Ob 144/98i, 147/98f). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fixierung auch deshalb notwendig war, um der Patientin das Medikament oral verabreichen zu können und ob die Fixierung - wie das Rekursgericht annahm - auch zur Verabreichung des Medikaments vorgenommen wurde, war doch die Fixierung nach den Feststellungen unerläßlich, um die Patientin solange vor suizidalem Verhalten zu schützen, bis das ihr - auf welche Weise immer - verabreichte Medikament seine Wirkung entfaltete. Es bedarf daher keiner Überprüfung, ob sich die Patientin der Medikation allenfalls zur Wehr gesetzt hätte. Bei der vorliegenden, konkret manifestierten Selbstmordgefährdung der Patientin wäre eine vom Revisionsrekurswerber verlangte 1 : 1-Betreuung weder ausreichend noch therapeutisch sinnvoll gewesen. Es darf nicht übersehen werden, daß die - noch jugendliche - Patientin bereits zahlreiche Selbstmordversuche unternommen hatte; es war daher ernstlich zu befürchten, daß sie sonst ihrem Leben mit allen Mitteln ein Ende zu bereiten versuchen würde. Bloß beruhigendes Einwirken durch eine allein der Patientin zur Verfügung gestellte Betreuungsperson erschien therapeutisch nicht sinnvoll, weil sich die Patientin abweisend und überhaupt nicht gesprächsbereit zeigte. Der ständigen Anwesenheit einer Betreuungsperson wäre somit weder therapeutische Wirkung zugekommen, noch wäre diese Person verläßlich in der Lage gewesen, einen Selbstmordversuch - etwa auf der Toilette, wie schon das Rekursgericht ausführte - zu verhindern. Die Ansicht der Vorinstanzen, zur Abwehr der Gefahr für das Leben der Patientin sei kein schonenderes Mittel als die Fixierung zur Verfügung gestanden, erweist sich demnach im konkreten Fall als frei von Rechtsirrtum.
Die vom Patientenanwalt geforderte „ständige Betreuung und Rundumüberwachung“ war übrigens ohnehin gegeben, weil der Krankenpfleger nach den Feststellungen in unregelmäßigen Abständen nach der Patientin gesehen hat (S 8 des Beschlusses des Rekursgerichts). Auch die Dauer der Fixierung (2 Stunden und 40 Minuten) kann im gegebenen Anlaßfall nicht als unverhältnismäßige Vorkehrung im Sinne des § 33 Abs 1 UbG beurteilt werden. Stellt man in Rechnung, daß die Patientin um 17,45 Uhr noch kaum gesprächsbereit und äußerst introvertiert war (S 7 des rekursgerichtlichen Beschlusses), so war es als sachgerecht geboten, nicht nur den Eintritt der sedierenden Wirkung des Medikaments abzuwarten, sondern solange zuzuwarten, bis der anzustrebende Zustand ausreichender Zugänglichkeit bzw Gesprächsbereitschaft der Patientin eingetreten war. Es geht im konkreten Fall nicht um die Frage, ob die Betreuung durch Pflegepersonal sichergestellt war, weil trotz Vorhandenseins von ausreichendem Betreuungspersonal die Fixierung im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung und Betreuung unerläßlich war.Die vom Patientenanwalt geforderte „ständige Betreuung und Rundumüberwachung“ war übrigens ohnehin gegeben, weil der Krankenpfleger nach den Feststellungen in unregelmäßigen Abständen nach der Patientin gesehen hat (S 8 des Beschlusses des Rekursgerichts). Auch die Dauer der Fixierung (2 Stunden und 40 Minuten) kann im gegebenen Anlaßfall nicht als unverhältnismäßige Vorkehrung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, UbG beurteilt werden. Stellt man in Rechnung, daß die Patientin um 17,45 Uhr noch kaum gesprächsbereit und äußerst introvertiert war (S 7 des rekursgerichtlichen Beschlusses), so war es als sachgerecht geboten, nicht nur den Eintritt der sedierenden Wirkung des Medikaments abzuwarten, sondern solange zuzuwarten, bis der anzustrebende Zustand ausreichender Zugänglichkeit bzw Gesprächsbereitschaft der Patientin eingetreten war. Es geht im konkreten Fall nicht um die Frage, ob die Betreuung durch Pflegepersonal sichergestellt war, weil trotz Vorhandenseins von ausreichendem Betreuungspersonal die Fixierung im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG sowie zur ärztlichen Behandlung und Betreuung unerläßlich war.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.