Der gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs des Patientenanwaltes ist zulässig und berechtigt.
Der Patientenanwalt verweist auf die Entscheidung 2 Ob 25/97h. Danach beginne die gerichtliche Kontrollbefugnis mit dem Aufnahmevorgang und nicht erst mit dessen vollständiger Durchführung im Sinne des § 10 UbG.Der Patientenanwalt verweist auf die Entscheidung 2 Ob 25/97h. Danach beginne die gerichtliche Kontrollbefugnis mit dem Aufnahmevorgang und nicht erst mit dessen vollständiger Durchführung im Sinne des Paragraph 10, UbG.
Das Unterbringungsgesetz gilt für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden (§ 2 UbG). Die §§ 8ff UbG regeln die Unterbringung ohne Verlangen. Gemäß § 10 Abs 1 UbG haben der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen. Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 UbG hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.Das Unterbringungsgesetz gilt für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden (Paragraph 2, UbG). Die Paragraphen 8 f, f, UbG regeln die Unterbringung ohne Verlangen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UbG haben der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen. Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der Paragraphen 10 und 11 UbG hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.
Das Unterbringungsgesetz verwendet den Begriff "Unterbringung" nicht immer in derselben Bedeutung. "Unterbringung" ist einerseits jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, welche die Anstalt bei Vorliegen der materiellen und formellen Unterbringungsvoraussetzungen verhängen darf; "Unterbringung" beschreibt aber auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Das Unterbringungsgesetz verwendet "Unterbringung" überwiegend im zuletzt genannten Sinn; das Gesetz grenzt damit jene Anstaltsakte ab, die der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung unterliegen und die die Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes auslösen. Die Mindestmerkmale einer Unterbringung in diesem Sinn sind erfüllt, sobald - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit - eine der in § 2 UbG genannten Beschränkungen in einer vom Geltungsbereich des Unterbringungsgesetzes erfaßten Einrichtung vorliegt (Kopetzki, Unterbringungsrecht II 444f). Demnach führt auch jede der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen zu einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG und unterliegt damit der gerichtlichen Kontrolle (7 Ob 635/92; 1 Ob 639/92; 4 Ob 513/93; 5 Ob 571/93; SZ 67/87; RIS-Justiz RS0075836).Das Unterbringungsgesetz verwendet den Begriff "Unterbringung" nicht immer in derselben Bedeutung. "Unterbringung" ist einerseits jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, welche die Anstalt bei Vorliegen der materiellen und formellen Unterbringungsvoraussetzungen verhängen darf; "Unterbringung" beschreibt aber auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Das Unterbringungsgesetz verwendet "Unterbringung" überwiegend im zuletzt genannten Sinn; das Gesetz grenzt damit jene Anstaltsakte ab, die der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung unterliegen und die die Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes auslösen. Die Mindestmerkmale einer Unterbringung in diesem Sinn sind erfüllt, sobald - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit - eine der in Paragraph 2, UbG genannten Beschränkungen in einer vom Geltungsbereich des Unterbringungsgesetzes erfaßten Einrichtung vorliegt (Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei 444f). Demnach führt auch jede der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen zu einer "Unterbringung" im Sinne des Paragraph 2, UbG und unterliegt damit der gerichtlichen Kontrolle (7 Ob 635/92; 1 Ob 639/92; 4 Ob 513/93; 5 Ob 571/93; SZ 67/87; RIS-Justiz RS0075836).
Für die Zeit zwischen der Einlieferung in die Krankenanstalt und dem Abschluß der fachärztlichen Untersuchungen kann nichts anderes gelten. Befindet sich der Patient in einem geschlossenen Bereich oder ist er sonst Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen, so ist er bereits damit "untergebracht". Das Gericht ist daher berufen, die Zulässigkeit der Unterbringung schon für diesen Zeitraum zu prüfen (2 Ob 25/97h; RIS-Justiz RS0107537; s auch RdM 1996/17 [Kopetzki]).
Die vom Rekursgericht befürchtete Konkurrenz zwischen der gerichtlichen Kontrolle nach dem Unterbringungsgesetz und der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungssenate besteht nicht, weil sich deren Zuständigkeit auf die der Unterbringung (= Aufnahme in die Anstalt) vorangegangenen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist eine in eine Anstalt eingelieferte Person in die Anstalt "aufgenommen", sobald sie durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Dies gelte unabhängig davon, ob die nach § 10 Abs 1 UbG unverzüglich zu erstellenden ärztlichen Zeugnisse auch tatsächlich erstellt wurden und der Aufnahmevorgang damit rechtmäßig war (VwGH JBl 1994, 770). Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war nicht nur die Frage, ob die Unterbringung endet, wenn der Patient aus der Anstalt entweicht, sondern auch die - auch im vorliegenden Fall erhebliche - Frage, ob die Unterbringung bereits mit der Einlieferung des Kranken in die Anstalt oder erst mit den fachärztlichen Untersuchungen beginnt. Die Entscheidung ist daher, entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes, durchaus einschlägig.Die vom Rekursgericht befürchtete Konkurrenz zwischen der gerichtlichen Kontrolle nach dem Unterbringungsgesetz und der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungssenate besteht nicht, weil sich deren Zuständigkeit auf die der Unterbringung (= Aufnahme in die Anstalt) vorangegangenen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist eine in eine Anstalt eingelieferte Person in die Anstalt "aufgenommen", sobald sie durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Dies gelte unabhängig davon, ob die nach Paragraph 10, Absatz eins, UbG unverzüglich zu erstellenden ärztlichen Zeugnisse auch tatsächlich erstellt wurden und der Aufnahmevorgang damit rechtmäßig war (VwGH JBl 1994, 770). Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war nicht nur die Frage, ob die Unterbringung endet, wenn der Patient aus der Anstalt entweicht, sondern auch die - auch im vorliegenden Fall erhebliche - Frage, ob die Unterbringung bereits mit der Einlieferung des Kranken in die Anstalt oder erst mit den fachärztlichen Untersuchungen beginnt. Die Entscheidung ist daher, entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes, durchaus einschlägig.
Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung 2 Ob 25/97h ausdrücklich gebilligt; an ihr ist auch weiterhin festzuhalten. Sie stellt sicher, daß der Gesetzeszweck, jede Unterbringung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen und rechtswidrige Unterbringungen zu beseitigen (s Kopetzki aaO 445), erreicht werden kann. Daß die Unterbringung noch vor der Erstanhörung aufgehoben wurde, hindert die Überprüfung nicht (5 Ob 571/93; RIS-Justiz RS0074643).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.