Rechtssatz RS0109292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109292
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist eine in eine Anstalt eingelieferte Person in die Anstalt "aufgenommen", sobald sie durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Dies gelte unabhängig davon, ob die nach § 10 Abs 1 UbG unverzüglich zu erstellenden ärztlichen Zeugnisse auch tatsächlich erstellt wurden und der Aufnahmevorgang damit rechtmäßig war. Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung 2 Ob 25/97h ausdrücklich gebilligt; an ihr ist auch weiterhin festzuhalten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist eine in eine Anstalt eingelieferte Person in die Anstalt "aufgenommen", sobald sie durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Dies gelte unabhängig davon, ob die nach Paragraph 10, Absatz eins, UbG unverzüglich zu erstellenden ärztlichen Zeugnisse auch tatsächlich erstellt wurden und der Aufnahmevorgang damit rechtmäßig war. Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung 2 Ob 25/97h ausdrücklich gebilligt; an ihr ist auch weiterhin festzuhalten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 17/98y
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 17/98y
Veröff: SZ 71/10
- 1 Ob 247/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 247/98z
Auch; Veröff: SZ 71/196
- 6 Ob 48/06m
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 48/06m
Auch
- 7 Ob 57/13b
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109292
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00017_98Y0000_002