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Rechtssatz RS0109292

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109292

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist eine in eine Anstalt eingelieferte Person in die Anstalt "aufgenommen", sobald sie durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Dies gelte unabhängig davon, ob die nach Paragraph 10, Absatz eins, UbG unverzüglich zu erstellenden ärztlichen Zeugnisse auch tatsächlich erstellt wurden und der Aufnahmevorgang damit rechtmäßig war. Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung 2 Ob 25/97h ausdrücklich gebilligt; an ihr ist auch weiterhin festzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/98y
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 17/98y
    Veröff: SZ 71/10
  • 1 Ob 247/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 247/98z
    Auch; Veröff: SZ 71/196
  • 6 Ob 48/06m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 48/06m
    Auch
  • 7 Ob 57/13b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
    Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109292

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00017_98Y0000_002