Die Klägerin leitet den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer pflichtwidrigen Unterlassung von Organen der beklagten Parteien als nach funktionellen bzw organisatorischen Gesichtspunkten haftende Rechtsträger gemäß § 1 Abs 1 AHG (Republik Österreich) bzw § 1 Abs 3 AHG (Stadt Wien) ab. Ein Organverhalten durch Unterlassung ist nach ständiger Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn und soweit eine Handlungspflicht bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt - zumindest teilweise - verhindert hätte (1 Ob 320/97h; SZ 66/77; SZ 63/166; SZ 62/73). Zunächst ist daher die Frage zu beantworten, ob Organe der beklagten Rechtsträger in Vollziehung des Unterbringungsgesetzes überhaupt die als Klagegrund herangezogenen Handlungspflichten zu erfüllen hatten. Wird das bejaht, ist zu klären, ob den beklagten Rechtsträgern eine Schutzgesetzverletzung, somit der Verstoß gegen ein abstraktes Gefährdungsverbot, das bestimmte Personen oder Personengruppen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter bewahren soll (1 Ob 320/97h; SZ 66/77 mwN), zur Last fällt, weil auch im Amtshaftungsrecht der im allgemeinen Schadenersatzrecht geltende Grundsatz maßgeblich ist, daß die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (1 Ob 320/97h; SZ 66/77; SZ 62/73; SZ 61/189 je mwN). Bliebe die haftungsbegrenzende Wirkung dieses Rechtswidrigkeitszusammenhangs unbeachtet, so hätte das besonders auch auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts eine uferlose Haftung der Rechtsträger zur Folge. Es ist daher immer zu prüfen, ob und wie weit das jeweils bedeutsame Gesetz Verhaltenspflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener anordnet, wird doch nur für solche Schäden gehaftet, die eine Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten forderte oder untersagte. Angesichts der primär meist öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügt es für die Bejahung eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwar, daß sie die Verhinderung eines Schadens im Vermögen eines Dritten bloß mitbezwecken, doch muß die konkret anzuwendenden Norm gerade (auch) die Verhinderung eines solchen Schadens angestrebt haben. Daraus allein, daß Amtshandlungen, die dem öffentlichen und im Falle des Unterbringungsgesetzes sogar in erster Linie dem Interesse psychisch kranker Personen dienen, mittelbar auch die Interessen Dritter berühren, solchen zugute kommen und ihnen damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns Vorteile verschaffen, läßt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungpflicht gerade diesen Dritten gegenüber schließen (1 Ob 320/97h; SZ 66/77 mwN). Bei jeder auszulegenden generellen Rechtsnorm ist vielmehr dasjenige als deren Zweck maßgeblich, was sich in wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn und damit als Begrenzung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs erschließt. In diesem Zusammenhang sind für die hier erforderliche Interpretation des Unterbringungsgesetzes, wie gleich näher zu erörtern sein wird, besonders die Sachstrukturen des genormten Realitätsausschnitts, also die Erfahrungssätze über die als „Natur der Sache“ typischen Sachverhalte des „Normbereichs“ von Bedeutung (F. Bydlinski, ABGB2 Rz 12 und 23 zu § 6; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu § 6). Dabei darf dem Gesetzgeber - besonders auch in Verfahrensfragen - nicht ein zweck- und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille unterstellt (Posch in Schwimann aaO Rz 13) bzw auch nicht ein sich nach geradezu typischen Sachstrukturen aufdrängender Normzweck bestimmter Handlungsanordnungen interpretativ ausgeklammert werden.Die Klägerin leitet den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer pflichtwidrigen Unterlassung von Organen der beklagten Parteien als nach funktionellen bzw organisatorischen Gesichtspunkten haftende Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG (Republik Österreich) bzw Paragraph eins, Absatz 3, AHG (Stadt Wien) ab. Ein Organverhalten durch Unterlassung ist nach ständiger Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn und soweit eine Handlungspflicht bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt - zumindest teilweise - verhindert hätte (1 Ob 320/97h; SZ 66/77; SZ 63/166; SZ 62/73). Zunächst ist daher die Frage zu beantworten, ob Organe der beklagten Rechtsträger in Vollziehung des Unterbringungsgesetzes überhaupt die als Klagegrund herangezogenen Handlungspflichten zu erfüllen hatten. Wird das bejaht, ist zu klären, ob den beklagten Rechtsträgern eine Schutzgesetzverletzung, somit der Verstoß gegen ein abstraktes Gefährdungsverbot, das bestimmte Personen oder Personengruppen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter bewahren soll (1 Ob 320/97h; SZ 66/77 mwN), zur Last fällt, weil auch im Amtshaftungsrecht der im allgemeinen Schadenersatzrecht geltende Grundsatz maßgeblich ist, daß die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (1 Ob 320/97h; SZ 66/77; SZ 62/73; SZ 61/189 je mwN). Bliebe die haftungsbegrenzende Wirkung dieses Rechtswidrigkeitszusammenhangs unbeachtet, so hätte das besonders auch auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts eine uferlose Haftung der Rechtsträger zur Folge. Es ist daher immer zu prüfen, ob und wie weit das jeweils bedeutsame Gesetz Verhaltenspflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener anordnet, wird doch nur für solche Schäden gehaftet, die eine Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten forderte oder untersagte. Angesichts der primär meist öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügt es für die Bejahung eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwar, daß sie die Verhinderung eines Schadens im Vermögen eines Dritten bloß mitbezwecken, doch muß die konkret anzuwendenden Norm gerade (auch) die Verhinderung eines solchen Schadens angestrebt haben. Daraus allein, daß Amtshandlungen, die dem öffentlichen und im Falle des Unterbringungsgesetzes sogar in erster Linie dem Interesse psychisch kranker Personen dienen, mittelbar auch die Interessen Dritter berühren, solchen zugute kommen und ihnen damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns Vorteile verschaffen, läßt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungpflicht gerade diesen Dritten gegenüber schließen (1 Ob 320/97h; SZ 66/77 mwN). Bei jeder auszulegenden generellen Rechtsnorm ist vielmehr dasjenige als deren Zweck maßgeblich, was sich in wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn und damit als Begrenzung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs erschließt. In diesem Zusammenhang sind für die hier erforderliche Interpretation des Unterbringungsgesetzes, wie gleich näher zu erörtern sein wird, besonders die Sachstrukturen des genormten Realitätsausschnitts, also die Erfahrungssätze über die als „Natur der Sache“ typischen Sachverhalte des „Normbereichs“ von Bedeutung (F. Bydlinski, ABGB2 Rz 12 und 23 zu Paragraph 6,; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 6,). Dabei darf dem Gesetzgeber - besonders auch in Verfahrensfragen - nicht ein zweck- und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille unterstellt (Posch in Schwimann aaO Rz 13) bzw auch nicht ein sich nach geradezu typischen Sachstrukturen aufdrängender Normzweck bestimmter Handlungsanordnungen interpretativ ausgeklammert werden.
Das Unterbringungsgesetz gilt gemäß seinem § 2 für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Die §§ 8 ff UbG regeln die Unterbringung ohne Verlangen. Gemäß § 10 Abs 1 UbG haben der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen - also, wie noch näher zu begründen sein wird, untergebracht - werden, wenn das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen zu bejahen ist. Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen des § 10 und des § 11 UbG hat das Gericht nach Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen zu entscheiden.Das Unterbringungsgesetz gilt gemäß seinem Paragraph 2, für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Die Paragraphen 8, ff UbG regeln die Unterbringung ohne Verlangen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UbG haben der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen - also, wie noch näher zu begründen sein wird, untergebracht - werden, wenn das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen zu bejahen ist. Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen des Paragraph 10, und des Paragraph 11, UbG hat das Gericht nach Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen zu entscheiden.
Das Gesetz verwendet den Begriff „Unterbringung“ nicht immer in derselben Bedeutung. Sie ist zum einen jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, die Anstaltsorgane bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen verhängen dürfen, zum anderen beschreibt derselbe Begriff aber auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Damit grenzt das Unterbringungsgesetz diejenigen Anstaltsakte ab, die der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung unterliegen und die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts auslösen. Die Mindestmerkmale einer solchen Unterbringung sind erfüllt, sobald - unabhängig von der Frage deren Zulässigkeit - eine der Beschränkungen gemäß § 2 UbG in einer vom gesetzlichen Geltungsbereich erfaßten Einrichtung verwirklicht wird (EvBl 1998/115; Kopetzki, Unterbringungsrecht II 444f). Demnach ist auch jede Beschränkung gemäß § 33 UbG eine der gerichtlichen Kontrolle unterliegene „Unterbringung“ im Sinne des § 2 UbG (EvBl 1998/115; SZ 67/87; 4 Ob 513/93; 5 Ob 571/93; 1 Ob 639/92; 7 Ob 635/92).Das Gesetz verwendet den Begriff „Unterbringung“ nicht immer in derselben Bedeutung. Sie ist zum einen jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, die Anstaltsorgane bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen verhängen dürfen, zum anderen beschreibt derselbe Begriff aber auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Damit grenzt das Unterbringungsgesetz diejenigen Anstaltsakte ab, die der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung unterliegen und die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts auslösen. Die Mindestmerkmale einer solchen Unterbringung sind erfüllt, sobald - unabhängig von der Frage deren Zulässigkeit - eine der Beschränkungen gemäß Paragraph 2, UbG in einer vom gesetzlichen Geltungsbereich erfaßten Einrichtung verwirklicht wird (EvBl 1998/115; Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei 444f). Demnach ist auch jede Beschränkung gemäß Paragraph 33, UbG eine der gerichtlichen Kontrolle unterliegene „Unterbringung“ im Sinne des Paragraph 2, UbG (EvBl 1998/115; SZ 67/87; 4 Ob 513/93; 5 Ob 571/93; 1 Ob 639/92; 7 Ob 635/92).
Wie der Oberste Gerichtshof - unter Zugrundelegung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichshofs (JBl 1994, 770) - bereits wiederholt aussprach (4 Ob 17/98y = EvBl 1998/115; 2 Ob 25/97h = RdM 1998, 30), kann für die Zeitspanne zwischen der Einlieferung des Betroffenen in die Krankenanstalt und dem Abschluß der fachärztlichen Untersuchungen gemäß § 10 Abs 1 UbG nichts anderes gelten. Sobald sich ein Patient im geschlossenen Anstaltsbereich befindet oder seine Bewegungsfreiheit sonstigen Beschränkungen unterworfen wird, ist er im Sinne des Gesetzes „untergebracht“, sodaß die Zulässigkeit der Unterbringung schon für diesen Zeitraum der gerichtlichen Kontrollbefugnis unterliegt. Dementgegen bezieht sich die nachprüfende Kontrolle durch unabhängige Verwaltungssenate bloß auf die der Unterbringung (= Aufnahme in die Anstalt) vorangegangenen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen. Jede in eine Anstalt verbrachte Person gilt aber als „aufgenommen“, sobald das Anstaltspersonal ihre Bewegungsfreiheit einschränkt. Das gilt unabhängig von der unverzüglich erforderlichen Erstellung ärztlicher Zeugnisse gemäß § 10 Abs 1 UbG auch dann, wenn die Ausstellung solcher Zeugnisse als Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufnahmevorgangs in der Folge unterbleiben sollte. Diese Auslegung gewährleistet, daß der Gesetzeszweck, die Unterbringung in allen Phasen gerichtlicher Kontrolle zu unterwerfen und rechtswidrige Unterbringungen aufzuheben, erreicht werden kann (EvBl 1998/115). Dieser Rechtsprechung liegt aber - entgegen der Ansicht der zweitbeklagten Partei - unmißverständlich auch die im Schrifttum (Kopetzki aaO 563) gebilligte Ansicht zugrunde, daß das Anstaltspersonal die Durchführung der Aufnahmeuntersuchung gemäß § 10 Abs 1 UbG erzwingen darf und den Betroffenen daher jenem Maß an physischer Gewalt zu unterwerfen hat, das zwecks Ermöglichung einer solchen Untersuchung unverzichtbar ist, wartet doch andernfalls ein anstaltsunwilliger Patient die bevorstehende Untersuchung - wie der vorliegende Fall deutlich macht - gar nicht erst ab, was das Unterbringungsrecht schlichtweg unvollziehbar machte. Soweit die erstbeklagte Partei darin ein „absurdes Ergebnis“ erblickt, weil eine solche Zwangsermächtigung die Bejahung der Unterbringungsvoraussetzungen letztlich von den „zuständigen Ärzten“ auf das sonstige „Krankenhauspersonal“ verlagere, ist ihr zunächst zu erwidern, daß das Gesetz - anders als für die Verbringung in die Anstalt - selbst für die nach einer Aufnahmeuntersuchung erforderliche Anhaltung keine ausdrückliche Zwangsermächtigung enthält, eine solche jedoch aus dem systematischen Kontext mehrerer Bestimmungen als unverzichtbares Erfordernis seiner Vollziehbarkeit abzuleiten ist (Näheres dazu bei Kopetzki aaO 556). Deshalb kann eine zweckorientierte Interpretation auch in der Frage der Erzwingbarkeit der Aufnahmeuntersuchung nur zu dem bereits dargestellten Ergebnis führen, weil sonst einer den Sachstrukturen des genormten Realitätsausschnitts zuwiderlaufenden Auslegung das Wort geredet werden müßte, die den eigentlichen Regelungswillen in der Praxis - wie schon erwähnt - geradezu unvollziehbar machte, was nach den einleitenden Erwägungen kein vertretbares Auslegungsergebnis ist. Gegen die Erzwingbarkeit der Aufnahmeuntersuchung obwalten daher nach Ansicht des erkennenden Senats auch nicht die von Kopetzki (aaO 563) gegen die gesetzlich bloß implizierte Zwangsermächtigung ins Treffen geführten „verfassungsrechtlichen Bedenken“, weil das erörterte und der Natur der Sache nach gebotene Auslegungsergebnis so eindeutig ist, daß demgegenüber jede andere Lösung als irrational abzutun wäre. Spricht aber die Natur der Sache eine so deutliche Sprache, so ist auch die in den Rechtsmitteln der beklagten Parteien und deren Nebenintervenienten verteidigte Unerzwingbarkeit der Aufnahmeuntersuchung nicht mehr als vertretbare Gesetzesauslegung anzusehen. Die beklagten Parteien können ihre Organe, die den Betroffenen nach seiner zwangsweisen Verbringung in die Anstalt vor Beginn der Aufnahmeuntersuchung einfach wieder laufen ließen, mit solchen Argumenten daher nicht von dem durch die Klägerin erhobenen Verschuldensvorwurf entlasten. Überdies ist anzumerken, daß damals auch schon das oben zitierte und veröffentlichte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Verfügung stand, aus dem eine Zwangsermächtigung noch vor der Aufnahmeuntersuchung unzweifehaft abzuleiten ist. Zur Bejahung oder Verneinung einer Amtshaftung der beklagten Parteien ist daher als zweiter Schritt noch der Schutzzweck der fehlerhaft vollzogenen Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes zu klären.Wie der Oberste Gerichtshof - unter Zugrundelegung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichshofs (JBl 1994, 770) - bereits wiederholt aussprach (4 Ob 17/98y = EvBl 1998/115; 2 Ob 25/97h = RdM 1998, 30), kann für die Zeitspanne zwischen der Einlieferung des Betroffenen in die Krankenanstalt und dem Abschluß der fachärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UbG nichts anderes gelten. Sobald sich ein Patient im geschlossenen Anstaltsbereich befindet oder seine Bewegungsfreiheit sonstigen Beschränkungen unterworfen wird, ist er im Sinne des Gesetzes „untergebracht“, sodaß die Zulässigkeit der Unterbringung schon für diesen Zeitraum der gerichtlichen Kontrollbefugnis unterliegt. Dementgegen bezieht sich die nachprüfende Kontrolle durch unabhängige Verwaltungssenate bloß auf die der Unterbringung (= Aufnahme in die Anstalt) vorangegangenen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen. Jede in eine Anstalt verbrachte Person gilt aber als „aufgenommen“, sobald das Anstaltspersonal ihre Bewegungsfreiheit einschränkt. Das gilt unabhängig von der unverzüglich erforderlichen Erstellung ärztlicher Zeugnisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UbG auch dann, wenn die Ausstellung solcher Zeugnisse als Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufnahmevorgangs in der Folge unterbleiben sollte. Diese Auslegung gewährleistet, daß der Gesetzeszweck, die Unterbringung in allen Phasen gerichtlicher Kontrolle zu unterwerfen und rechtswidrige Unterbringungen aufzuheben, erreicht werden kann (EvBl 1998/115). Dieser Rechtsprechung liegt aber - entgegen der Ansicht der zweitbeklagten Partei - unmißverständlich auch die im Schrifttum (Kopetzki aaO 563) gebilligte Ansicht zugrunde, daß das Anstaltspersonal die Durchführung der Aufnahmeuntersuchung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UbG erzwingen darf und den Betroffenen daher jenem Maß an physischer Gewalt zu unterwerfen hat, das zwecks Ermöglichung einer solchen Untersuchung unverzichtbar ist, wartet doch andernfalls ein anstaltsunwilliger Patient die bevorstehende Untersuchung - wie der vorliegende Fall deutlich macht - gar nicht erst ab, was das Unterbringungsrecht schlichtweg unvollziehbar machte. Soweit die erstbeklagte Partei darin ein „absurdes Ergebnis“ erblickt, weil eine solche Zwangsermächtigung die Bejahung der Unterbringungsvoraussetzungen letztlich von den „zuständigen Ärzten“ auf das sonstige „Krankenhauspersonal“ verlagere, ist ihr zunächst zu erwidern, daß das Gesetz - anders als für die Verbringung in die Anstalt - selbst für die nach einer Aufnahmeuntersuchung erforderliche Anhaltung keine ausdrückliche Zwangsermächtigung enthält, eine solche jedoch aus dem systematischen Kontext mehrerer Bestimmungen als unverzichtbares Erfordernis seiner Vollziehbarkeit abzuleiten ist (Näheres dazu bei Kopetzki aaO 556). Deshalb kann eine zweckorientierte Interpretation auch in der Frage der Erzwingbarkeit der Aufnahmeuntersuchung nur zu dem bereits dargestellten Ergebnis führen, weil sonst einer den Sachstrukturen des genormten Realitätsausschnitts zuwiderlaufenden Auslegung das Wort geredet werden müßte, die den eigentlichen Regelungswillen in der Praxis - wie schon erwähnt - geradezu unvollziehbar machte, was nach den einleitenden Erwägungen kein vertretbares Auslegungsergebnis ist. Gegen die Erzwingbarkeit der Aufnahmeuntersuchung obwalten daher nach Ansicht des erkennenden Senats auch nicht die von Kopetzki (aaO 563) gegen die gesetzlich bloß implizierte Zwangsermächtigung ins Treffen geführten „verfassungsrechtlichen Bedenken“, weil das erörterte und der Natur der Sache nach gebotene Auslegungsergebnis so eindeutig ist, daß demgegenüber jede andere Lösung als irrational abzutun wäre. Spricht aber die Natur der Sache eine so deutliche Sprache, so ist auch die in den Rechtsmitteln der beklagten Parteien und deren Nebenintervenienten verteidigte Unerzwingbarkeit der Aufnahmeuntersuchung nicht mehr als vertretbare Gesetzesauslegung anzusehen. Die beklagten Parteien können ihre Organe, die den Betroffenen nach seiner zwangsweisen Verbringung in die Anstalt vor Beginn der Aufnahmeuntersuchung einfach wieder laufen ließen, mit solchen Argumenten daher nicht von dem durch die Klägerin erhobenen Verschuldensvorwurf entlasten. Überdies ist anzumerken, daß damals auch schon das oben zitierte und veröffentlichte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Verfügung stand, aus dem eine Zwangsermächtigung noch vor der Aufnahmeuntersuchung unzweifehaft abzuleiten ist. Zur Bejahung oder Verneinung einer Amtshaftung der beklagten Parteien ist daher als zweiter Schritt noch der Schutzzweck der fehlerhaft vollzogenen Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes zu klären.
Die beklagten Parteien und ihre Nebenintervenienten berufen sich zur Belegung ihrer Ansicht, daß die Regelungen des Unterbringungsgesetzes nicht dem Schutz von Sachwerten Dritter dienen sollen, auf die Gesetzesmaterialien, wonach „die im zur Begutachtung versandten Entwurf enthaltenen Begriffe 'gleichwertige psychische Störung' und 'Gefährdung von Sachwerten in größerem Ausmaß' ... in der Diskussion über das Gesetzesvorhaben mit Recht als Erweiterung der Aufnahmevoraussetzungen kritisiert und deshalb nicht in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen worden“ seien (RV 464 BlgNR 17. GP, 20). Daraus läßt sich indes, wie auch dem Erlaß des Bundeministers für Inneres vom 18. Dezember 1990 betreffend das Unterbringungsgesetz (abgedruckt in Hopf/Aigner, UbG 245 [247]) zu entnehmen ist, nur ableiten, daß die Gefahr, der Kranke werde sein Vermögen oder das anderer Personen schädigen, für eine Unterbringung nicht ausreicht. Die Erörterung dieser Sachfragen verdeutlich aber auch die beim Gesetzgeber bestehende Kenntnis, daß sich Aggressionsakte eines Geisteskranken - insbesondere beim hier bedeutsamen schizophrenen Wahn (siehe dazu Kopetzki aaO 517) - in geradezu typischer Weise gegen das Leben, die Gesundheit und das Vermögen Dritter richten können, sind doch solche Krankheitsfolgen „unter bestimmten Krankheitsumständen und innerhalb eines begrenzten Zeitraums jederzeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten“, ohne daß sie für einen bestimmten Zeitpunkt vorhersehbar wären (Kopetzki aaO 517). Solche Umstände liegen also nach den Sachstrukturen des genormten Realitätsausschnitts als nicht übersehbare Sachnatur auf der Hand. Ein derartiger Sachverhalt konnte im hier bedeutsamen Einzelfall aufgrund der ärztlichen Bescheinigung gemäß § 8 UbG vom 13. November 1995 ebenfalls nicht zweifelhaft sein.Die beklagten Parteien und ihre Nebenintervenienten berufen sich zur Belegung ihrer Ansicht, daß die Regelungen des Unterbringungsgesetzes nicht dem Schutz von Sachwerten Dritter dienen sollen, auf die Gesetzesmaterialien, wonach „die im zur Begutachtung versandten Entwurf enthaltenen Begriffe 'gleichwertige psychische Störung' und 'Gefährdung von Sachwerten in größerem Ausmaß' ... in der Diskussion über das Gesetzesvorhaben mit Recht als Erweiterung der Aufnahmevoraussetzungen kritisiert und deshalb nicht in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen worden“ seien Regierungsvorlage 464 BlgNR 17. GP, 20). Daraus läßt sich indes, wie auch dem Erlaß des Bundeministers für Inneres vom 18. Dezember 1990 betreffend das Unterbringungsgesetz (abgedruckt in Hopf/Aigner, UbG 245 [247]) zu entnehmen ist, nur ableiten, daß die Gefahr, der Kranke werde sein Vermögen oder das anderer Personen schädigen, für eine Unterbringung nicht ausreicht. Die Erörterung dieser Sachfragen verdeutlich aber auch die beim Gesetzgeber bestehende Kenntnis, daß sich Aggressionsakte eines Geisteskranken - insbesondere beim hier bedeutsamen schizophrenen Wahn (siehe dazu Kopetzki aaO 517) - in geradezu typischer Weise gegen das Leben, die Gesundheit und das Vermögen Dritter richten können, sind doch solche Krankheitsfolgen „unter bestimmten Krankheitsumständen und innerhalb eines begrenzten Zeitraums jederzeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten“, ohne daß sie für einen bestimmten Zeitpunkt vorhersehbar wären (Kopetzki aaO 517). Solche Umstände liegen also nach den Sachstrukturen des genormten Realitätsausschnitts als nicht übersehbare Sachnatur auf der Hand. Ein derartiger Sachverhalt konnte im hier bedeutsamen Einzelfall aufgrund der ärztlichen Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG vom 13. November 1995 ebenfalls nicht zweifelhaft sein.
Wenngleich § 3 Z 1 UbG nur das Leben und die Gesundheit des Geisteskranken sowie das Leben und die Gesundheit Dritter als geschützte Rechtsgüter nennt (JBl 1993, 455; 4 Ob 513, 514/93; Kopetzki aaO 503), so bezieht sich das, was nicht übersehen werden darf, nur auf die Unterbringungsvoraussetzungen. Das schließt aber nicht aus, daß das Gesetz nach der Erfüllung solcher Voraussetzungen auch den Schutz des Vermögens Dritter mitbezweckt und eine derartige Wirkung nicht bloß als reflexartiger Vorteil solcher Dritter, deren Sachwerte dem konkreten Gefährdungsspektrum ausgesetzt sind, eintreten soll, obgleich es keinem Zweifel unterliegt, daß ein Geisteskranker lediglich dann unterzubringen ist, wenn eine solche Maßnahme zur Abwehr eines sonst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigenden Schadenseintritts im Sinne des § 3 Z 1 UbG (arg „ernstlich“) geboten ist und eine solche Schädigung direkt aus der Krankheit droht (4 Ob 513, 514/93; Kopetzki aaO 510 ff). Dabei muß es sich also um die durch die Krankheit verursachten typischen Gefahren im Sinne des § 3 Z 1 UbG handeln (Kopetzki aaO 514 ff). Drohen jedoch wegen des hohen Aggressionspotentials des Kranken - der Natur der Sache nach - im unlösbaren Konnex mit solchen Gefahren notwendigerweise auch erhebliche Sachschäden Dritter, so kann die Vermeidung solcher ernstlich prognostizierbarer Vermögenseinbußen aus dem Schutzzweck der Unterbringungsregelungen nicht einfach ausgeschieden werden, weil dem Gesetzgeber keine Anordnung zusinnbar wäre, die auf die aus der Geisteskrankheit spezifisch gefährlicher Personen ableitbare Begünstigung der öffentlichen Hand abzielte, indem der sonst Dritten gegen objektiv vergleichbar gefährliche Aggressionen nicht geisteskranker Personen gewährte Rechtsschutz vermindert würde.Wenngleich Paragraph 3, Ziffer eins, UbG nur das Leben und die Gesundheit des Geisteskranken sowie das Leben und die Gesundheit Dritter als geschützte Rechtsgüter nennt (JBl 1993, 455; 4 Ob 513, 514/93; Kopetzki aaO 503), so bezieht sich das, was nicht übersehen werden darf, nur auf die Unterbringungsvoraussetzungen. Das schließt aber nicht aus, daß das Gesetz nach der Erfüllung solcher Voraussetzungen auch den Schutz des Vermögens Dritter mitbezweckt und eine derartige Wirkung nicht bloß als reflexartiger Vorteil solcher Dritter, deren Sachwerte dem konkreten Gefährdungsspektrum ausgesetzt sind, eintreten soll, obgleich es keinem Zweifel unterliegt, daß ein Geisteskranker lediglich dann unterzubringen ist, wenn eine solche Maßnahme zur Abwehr eines sonst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigenden Schadenseintritts im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG (arg „ernstlich“) geboten ist und eine solche Schädigung direkt aus der Krankheit droht (4 Ob 513, 514/93; Kopetzki aaO 510 ff). Dabei muß es sich also um die durch die Krankheit verursachten typischen Gefahren im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG handeln (Kopetzki aaO 514 ff). Drohen jedoch wegen des hohen Aggressionspotentials des Kranken - der Natur der Sache nach - im unlösbaren Konnex mit solchen Gefahren notwendigerweise auch erhebliche Sachschäden Dritter, so kann die Vermeidung solcher ernstlich prognostizierbarer Vermögenseinbußen aus dem Schutzzweck der Unterbringungsregelungen nicht einfach ausgeschieden werden, weil dem Gesetzgeber keine Anordnung zusinnbar wäre, die auf die aus der Geisteskrankheit spezifisch gefährlicher Personen ableitbare Begünstigung der öffentlichen Hand abzielte, indem der sonst Dritten gegen objektiv vergleichbar gefährliche Aggressionen nicht geisteskranker Personen gewährte Rechtsschutz vermindert würde.
Würde der Schutzzweck des Unterbringungsgesetzes so begrenzt, wie es die beklagten Parteien und ihre Nebenintervenienten anstreben, so zögen die für einen unzulänglichen Vollzug des Unterbringungsgesetzes haftpflichtigen Rechtsträger aus Geisteskrankheiten von Personen, die eine Unterbringung gemäß § 3 Z 1 UbG rechtfertigen, die aber gleichzeitig auch eine typische Gefahrenlage in Hinsicht auf die Verursachung erheblicher Sachschäden im Vermögen Dritter schaffen, den Vorteil, für solche Sachschäden jedenfalls nicht haften zu müssen, wogegen der Rechtsträger, dem eine unvertretbare Vollziehung der Haftbestimmungen der Strafprozeßordnung (§ 175 und § 180 StPO) zuzurechnen ist, für dadurch verursachte erhebliche Sachschäden, die verschuldensfähige Straftäter wegen unterbliebener Haftverhängung im Vermögen Dritter schuldhaft herbeiführen, einzustehen hätte, wenn deren Eintritt infolge eines dringenden Verdachts auf Ausführung eines bereits versuchten bzw der Wiederholung eines schon vollendeten Delikts gegen fremdes Vermögen - so etwa eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB - oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung - zB eine Brandstiftung nach § 169 StGB - vorhersehbar war. Immer dann, wenn Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung wegen der Geisteskrankheit eines Täters durch solche nach dem Unterbringungsgesetz (de facto) substituiert werden, wäre also die öffentliche Hand - unabhängig von der Qualität des Organverhaltens - der Haftung für erhebliche und durch unvertretbare Vollziehung des Unterbringungsgesetzes verursachte Sachschäden bei Dritten enthoben. Einer solchen Deutung des Schutzzwecks der Norm vermag der erkennende Senat jedoch nicht beizutreten.Würde der Schutzzweck des Unterbringungsgesetzes so begrenzt, wie es die beklagten Parteien und ihre Nebenintervenienten anstreben, so zögen die für einen unzulänglichen Vollzug des Unterbringungsgesetzes haftpflichtigen Rechtsträger aus Geisteskrankheiten von Personen, die eine Unterbringung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, UbG rechtfertigen, die aber gleichzeitig auch eine typische Gefahrenlage in Hinsicht auf die Verursachung erheblicher Sachschäden im Vermögen Dritter schaffen, den Vorteil, für solche Sachschäden jedenfalls nicht haften zu müssen, wogegen der Rechtsträger, dem eine unvertretbare Vollziehung der Haftbestimmungen der Strafprozeßordnung (Paragraph 175, und Paragraph 180, StPO) zuzurechnen ist, für dadurch verursachte erhebliche Sachschäden, die verschuldensfähige Straftäter wegen unterbliebener Haftverhängung im Vermögen Dritter schuldhaft herbeiführen, einzustehen hätte, wenn deren Eintritt infolge eines dringenden Verdachts auf Ausführung eines bereits versuchten bzw der Wiederholung eines schon vollendeten Delikts gegen fremdes Vermögen - so etwa eine schwere Sachbeschädigung nach Paragraph 126, StGB - oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung - zB eine Brandstiftung nach Paragraph 169, StGB - vorhersehbar war. Immer dann, wenn Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung wegen der Geisteskrankheit eines Täters durch solche nach dem Unterbringungsgesetz (de facto) substituiert werden, wäre also die öffentliche Hand - unabhängig von der Qualität des Organverhaltens - der Haftung für erhebliche und durch unvertretbare Vollziehung des Unterbringungsgesetzes verursachte Sachschäden bei Dritten enthoben. Einer solchen Deutung des Schutzzwecks der Norm vermag der erkennende Senat jedoch nicht beizutreten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes die Vermeidung prognostizierbarer erheblicher Sachschäden, die Dritten im unlösbaren Konnex mit Gefahren gemäß § 3 Z 1 UbG drohen, mitbezwecken und solche Vermögenseinbußen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit fehlerhaften Vollzugsakten stehen. Demgemäß kommt es insoweit nicht darauf an, ob die zur Vollziehung des Unterbringungsgesetzes berufenen Organe bestimmte, von einem aufzunehmenden Kranken später verursachte erhebliche Sachschäden konkret vorhersehen konnten, maßgeblich ist vielmehr nur, daß solche Schäden - wie offenkundig auch hier - ihrer Art bzw ihrem Umfang nach nicht als atypische Folgen der jeweils in Betracht kommenden Geisteskrankheit außerhalb des empirisch begründeten Prognoserahmens liegen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes die Vermeidung prognostizierbarer erheblicher Sachschäden, die Dritten im unlösbaren Konnex mit Gefahren gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, UbG drohen, mitbezwecken und solche Vermögenseinbußen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit fehlerhaften Vollzugsakten stehen. Demgemäß kommt es insoweit nicht darauf an, ob die zur Vollziehung des Unterbringungsgesetzes berufenen Organe bestimmte, von einem aufzunehmenden Kranken später verursachte erhebliche Sachschäden konkret vorhersehen konnten, maßgeblich ist vielmehr nur, daß solche Schäden - wie offenkundig auch hier - ihrer Art bzw ihrem Umfang nach nicht als atypische Folgen der jeweils in Betracht kommenden Geisteskrankheit außerhalb des empirisch begründeten Prognoserahmens liegen.
Somit treffen alle Voraussetzungen der solidarischen Haftung der beklagten Parteien als Rechtsträger gemäß § 1 Abs 1 bzw Abs 3 AHG für den Ersatz des geltend gemachten Sachschadens zu, was bereits vom Berufungsgericht in allen maßgeblichen rechtlichen Zusammenhängen erkannt wurde. Den Revisionen ist daher nicht Folge zu geben ist.Somit treffen alle Voraussetzungen der solidarischen Haftung der beklagten Parteien als Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bzw Absatz 3, AHG für den Ersatz des geltend gemachten Sachschadens zu, was bereits vom Berufungsgericht in allen maßgeblichen rechtlichen Zusammenhängen erkannt wurde. Den Revisionen ist daher nicht Folge zu geben ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.