Für den Zeitraum vom 12.Mai 1993 bis zur Entlassung der Patientin leitet die Patientenanwältin eine Unterbringung der Patientin im Sinne des § 2 UbG allein daraus ab, daß die Stationstür während der Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr versperrt war. Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob bereits eine solche Maßnahme zu einer "Unterbringung" führt.Für den Zeitraum vom 12.Mai 1993 bis zur Entlassung der Patientin leitet die Patientenanwältin eine Unterbringung der Patientin im Sinne des Paragraph 2, UbG allein daraus ab, daß die Stationstür während der Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr versperrt war. Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob bereits eine solche Maßnahme zu einer "Unterbringung" führt.
Gemäß § 2 UbG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Beide Anwendungsfälle werden nach dem Klammerausdruck in § 2 UbG unter den Begriff der "Unterbringung" zusammengefaßt. Unterliegt demnach ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 und § 33 UbG - wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig sind, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind, und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen - ergibt sich, daß sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern (4 Ob 527/92; 7 Ob 635/92).Gemäß Paragraph 2, UbG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Beide Anwendungsfälle werden nach dem Klammerausdruck in Paragraph 2, UbG unter den Begriff der "Unterbringung" zusammengefaßt. Unterliegt demnach ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2 und Paragraph 33, UbG - wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig sind, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind, und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen - ergibt sich, daß sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des Paragraph 2, UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern (4 Ob 527/92; 7 Ob 635/92).
Daß im vorliegenden Fall ab dem 12.Mai 1993 von einer Anhaltung in einem geschlossenen Bereich gesprochen werden könnte, behauptet die Rechtsmittelwerberin selbst nicht. Schon den Gesetzesmaterialien (464 BlgNR 17. GP 20) kann entnommen werden, daß kein geschlossener Bereich vorliegt, wenn ein Zimmer oder ein Trakt bloß während der Nachtstunden versperrt wird (vgl auch EvBl 1992/101). Das Versperren der Stationstüre zur Nachtzeit stellt eine allgemeine Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung des unkontrollierten Ein- und Ausganges dar, wie sie auch außerhalb von psychiatrischen Anstalten nicht ungewöhnlich ist.Daß im vorliegenden Fall ab dem 12.Mai 1993 von einer Anhaltung in einem geschlossenen Bereich gesprochen werden könnte, behauptet die Rechtsmittelwerberin selbst nicht. Schon den Gesetzesmaterialien (464 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 20) kann entnommen werden, daß kein geschlossener Bereich vorliegt, wenn ein Zimmer oder ein Trakt bloß während der Nachtstunden versperrt wird vergleiche auch EvBl 1992/101). Das Versperren der Stationstüre zur Nachtzeit stellt eine allgemeine Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung des unkontrollierten Ein- und Ausganges dar, wie sie auch außerhalb von psychiatrischen Anstalten nicht ungewöhnlich ist.
Die Rechtsmittelwerberin erblickt darin aber eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne des § 33 UbG. Sie führt freilich selbst aus, daß § 33 UbG jene räumlich eng begrenzten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor Augen hat, die speziell am einzelnen Patienten vorgenommen werden, etwa in der Form einer Absonderung im Isolierzimmer oder einer Fixierung mittels Gurten oder Netzbett. In ähnlicher Weise bemerkt Kopetzki (aaO Rz 31), daß es bei "sonstigen" Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Gegensatz zum "geschlossenen Bereich", bei dem sich die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in generellen und äußerlich erkennbaren Organisationsstrukturen niederschlagen (versperrte Türen etc.), um individuell personenbezogene Beschränkungen der Bewegungsfreiheit geht, die auf andere Weise realisiert werden. Das - generelle - Absperren der Stationstüre zur Nachtzeit fällt hierunter aber nicht.Die Rechtsmittelwerberin erblickt darin aber eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne des Paragraph 33, UbG. Sie führt freilich selbst aus, daß Paragraph 33, UbG jene räumlich eng begrenzten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor Augen hat, die speziell am einzelnen Patienten vorgenommen werden, etwa in der Form einer Absonderung im Isolierzimmer oder einer Fixierung mittels Gurten oder Netzbett. In ähnlicher Weise bemerkt Kopetzki (aaO Rz 31), daß es bei "sonstigen" Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Gegensatz zum "geschlossenen Bereich", bei dem sich die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in generellen und äußerlich erkennbaren Organisationsstrukturen niederschlagen (versperrte Türen etc.), um individuell personenbezogene Beschränkungen der Bewegungsfreiheit geht, die auf andere Weise realisiert werden. Das - generelle - Absperren der Stationstüre zur Nachtzeit fällt hierunter aber nicht.
Den Vorinstanzen ist somit zuzustimmen, daß ab 12.Mai 1993 keine Unterbringung der Patientin vorlag.
Hingegen ist der Auffassung der Untergerichte entgegenzutreten, eine gerichtliche Entscheidung habe zu unterbleiben, wenn die Unterbringung des Patienten vor der Erstanhörung aufgehoben werde.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob auch noch nach Aufhebung eines freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, ob die Unterbringung (Anhaltung) zu Recht erfolgte, wiederholt im Sinne der Bejahung dieser Frage Stellung genommen (vgl etwa EvBl 1993/33; 4 Ob 513, 514/93; 2 Ob 539/93 mwN). Dieser Feststellungsanspruch eines Patienten ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen. Im Fall der Verletzung des in Art 5 MRK festgelegten Rechts auf Freiheit gewährt Art 13 MRK dem Verletzten das Recht, vor einer nationalen Instanz wirksame Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Es handelt sich dabei um einen Rechtsweganspruch, der zu den materiellen, in Art 2 bis 12 MRK festgelegten Rechten hinzutritt und jedermann zusteht, der behauptet, in einem solchen Recht verletzt worden zu sein. Aus Art 13 MRK erwächst aber nicht nur dem Einzelnen ein entsprechendes Individualrecht, diese Bestimmung schafft vielmehr auch eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes. Soll aber dem Verletzten im Fall der Behauptung einer Verletzung von Konventionsrechten ein wirksamer Rechtsweganspruch eingeräumt werden, dann sind die vom Staat gewährten Rechtsschutzeinrichtungen im Lichte des Art 13 MRK auszulegen (EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93).Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob auch noch nach Aufhebung eines freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, ob die Unterbringung (Anhaltung) zu Recht erfolgte, wiederholt im Sinne der Bejahung dieser Frage Stellung genommen vergleiche etwa EvBl 1993/33; 4 Ob 513, 514/93; 2 Ob 539/93 mwN). Dieser Feststellungsanspruch eines Patienten ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen. Im Fall der Verletzung des in Artikel 5, MRK festgelegten Rechts auf Freiheit gewährt Artikel 13, MRK dem Verletzten das Recht, vor einer nationalen Instanz wirksame Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Es handelt sich dabei um einen Rechtsweganspruch, der zu den materiellen, in Artikel 2 bis 12 MRK festgelegten Rechten hinzutritt und jedermann zusteht, der behauptet, in einem solchen Recht verletzt worden zu sein. Aus Artikel 13, MRK erwächst aber nicht nur dem Einzelnen ein entsprechendes Individualrecht, diese Bestimmung schafft vielmehr auch eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes. Soll aber dem Verletzten im Fall der Behauptung einer Verletzung von Konventionsrechten ein wirksamer Rechtsweganspruch eingeräumt werden, dann sind die vom Staat gewährten Rechtsschutzeinrichtungen im Lichte des Artikel 13, MRK auszulegen (EvBl 1993/33; 2 Ob 539/93).
Diese Überlegungen zeigen, daß für das vorliegende Rechtsschutzbegehren ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl aber Kopetzki Rz 383, 445 f). Weder der Wortlaut des § 20 UbG ("vorliegen"), den Kopetzki (Rz 383, 443) ins Treffen führt, noch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes oder das Wesen seiner Verfahrensbestimmungen, worauf Hopf-Aigner, Unterbringungsgesetz, Anm 1 zu § 18, verweisen, schließen im übrigen eine grundrechtskonforme Interpretation der dem Patienten gewährten Rechtsschutzeinrichtungen, wie sie in der zitierten Rechtsprechung erfolgt, aus. Der erkennende Senat schließt sich daher dieser Auslegung an.Diese Überlegungen zeigen, daß für das vorliegende Rechtsschutzbegehren ein Rechtsschutzbedürfnis besteht vergleiche aber Kopetzki Rz 383, 445 f). Weder der Wortlaut des Paragraph 20, UbG ("vorliegen"), den Kopetzki (Rz 383, 443) ins Treffen führt, noch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes oder das Wesen seiner Verfahrensbestimmungen, worauf Hopf-Aigner, Unterbringungsgesetz, Anmerkung 1 zu Paragraph 18,, verweisen, schließen im übrigen eine grundrechtskonforme Interpretation der dem Patienten gewährten Rechtsschutzeinrichtungen, wie sie in der zitierten Rechtsprechung erfolgt, aus. Der erkennende Senat schließt sich daher dieser Auslegung an.
Es trifft zu, daß in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 527/92 die Meinung vertreten wurde, eine Entscheidung nach § 20 UbG unterbleibe, wenn die Unterbringung noch vor der Erstanhörung aufgehoben und der Kranke sogleich entlassen worden sei. Zur darin vorgenommenen Unterscheidung zwischen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne des § 33 UbG, die jedenfalls einer nachträglichen Kontrolle unterlägen, weil das Gericht erst auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters zu entscheiden habe, und der Anhaltung in einem geschlossenen Bereich, bei dem eine nachträgliche Entscheidung nur in bestimmten Ausnahmefällen erfolgen könne, ist zu bemerken, daß die oben wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Überlegungen für beide Anwendungsfälle des § 2 UbG gelten. Freilich ist, wenn die Unterbringung zwar vor der Erstanhörung aufgehoben, jedoch ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung gestellt wurde, keine Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung zu fällen, sondern hierüber eine abschließende, rückschauende Feststellung zu treffen.Es trifft zu, daß in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 527/92 die Meinung vertreten wurde, eine Entscheidung nach Paragraph 20, UbG unterbleibe, wenn die Unterbringung noch vor der Erstanhörung aufgehoben und der Kranke sogleich entlassen worden sei. Zur darin vorgenommenen Unterscheidung zwischen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne des Paragraph 33, UbG, die jedenfalls einer nachträglichen Kontrolle unterlägen, weil das Gericht erst auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters zu entscheiden habe, und der Anhaltung in einem geschlossenen Bereich, bei dem eine nachträgliche Entscheidung nur in bestimmten Ausnahmefällen erfolgen könne, ist zu bemerken, daß die oben wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Überlegungen für beide Anwendungsfälle des Paragraph 2, UbG gelten. Freilich ist, wenn die Unterbringung zwar vor der Erstanhörung aufgehoben, jedoch ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung gestellt wurde, keine Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung zu fällen, sondern hierüber eine abschließende, rückschauende Feststellung zu treffen.
Was nun die Unterbringung der Patientin in einem geschlossenen Bereich vor dem 12.Mai 1993 anlangt, so hat das Rekursgericht ausgeführt, die Unterbringung sei durch Veränderung des Umfeldes mit 12. Mai 1993 beendet worden. Andererseits hat es hinzugefügt, das Erstgericht habe die Entscheidung über die Frage, ob die Patientin in der Station A 1 bis 12.Mai 1993 im Sinne des UbG untergebracht gewesen sei, zu Recht abgelehnt. An anderer Stelle der Rekursentscheidung heißt es, die Abteilung sei "möglicherweise" bis 12. Mai 1993 als geschlossener Bereich geführt worden. Die erstgerichtlichen Feststellungen lassen eine verläßliche Beurteilung, ob die Patientin vor dem 12.Mai 1993 in einem geschlossenen Bereich angehalten wurde, nicht zu; von seiner Rechtsmeinung ausgehend hat das Erstgericht hinreichend deutliche Feststellungen nur für den Zustand der Station am 12./13.Mai 1993 getroffen. Es kann demnach noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Erstgericht wegen vor dem 12.Mai 1993 liegender Unterbringungszeiten eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Unterbringung zu treffen hätte.
Das Erstgericht wird daher entsprechende Feststellungen nachzuholen haben. Sollte sich dabei ergeben, daß sich die Patientin im fraglichen Zeitraum in einem geschlossenen Bereich befunden hat (oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wurde), so wären die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine derartige Unterbringung antragsgemäß zu prüfen; sodann wäre auszusprechen, ob die - schon aufgehobene - Unterbringung zulässig oder unzulässig war. Sollte sich hingegen ergeben, daß die Patientin auch für die Zeit vor dem 12.Mai 1993 nicht als untergebracht anzusehen war, hätte die von der Patientinanwältin begehrte Überprüfung zu unterbleiben.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.