Der von der Patientenanwältin dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Revisionsrekurswerberin gegen die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, es läge hier kein Fall der Zulässigkeit einer nachträglichen Kontrolle der Unterbringung durch das Gericht vor, weil der Überprüfungsantrag erst nach der Entlassung des Patienten gestellt worden sei. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob auch noch nach Beendigung einer gegen einen Patienten getroffenen Maßnahme, sei es nach Aufhebung einer freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder Beendigung einer an ihm vorgenommenen, allenfalls auch unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, ob die Unterbringung (Anhaltung) oder die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte, wiederholt im Sinne der Bejahung dieser Frage Stellung genommen (RZ 1991/85 = NZ 1992, 129; EvBl 1993/33; 4 Ob 527/92; 4 Ob 513, 514/93 uva, zuletzt 8 Ob 537/93). Dieser Feststellungsanspruch eines Patienten ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen. Im Fall der Verletzung der in Art 3 MRK und 5 MRK festgelegten Rechte auf Achtung der Menschenwürde bzw auf Freiheit und Sicherheit gewährt Art 13 MRK dem Verletzten das Recht, vor einer nationalen Instanz wirksame Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Es handelt sich dabei um einen Rechtsweganspruch, der zu den materiellen, in Art 2 bis 12 MRK festgelegten Rechten hinzutritt (Eberhard in Ermacora-Nowak-Tretter HdB zur MRK 524) und jedermann zusteht, der behauptet, in einem solchen Recht verletzt worden zu sein (vgl Eberhard aaO 526). Aus Art 13 MRK erwächst aber nicht nur dem einzelnen ein entsprechendes Invidualrecht, diese Bestimmung schafft vielmehr auch eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes (vgl Eberhard aaO 540; Komm zu VfSlg 5089/65). Soll aber dem Verletzten im Fall der Behauptung einer Verletzung von Konventionsrechten ein wirksamer Rechtsweganspruch eingeräumt werden, dann sind die vom Staat gewährten Rechtsschutzeinrichtungen im Lichte des Art 13 MRK auszulegen. Daraus folgt, daß der Beeinträchtigte bei behaupteten Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Achtung der Menschenwürde im Sinne des Art 3 MRK sowie gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit im Sinne des Art 5 MRK auch noch nach Beendigung der gegen ihn getroffenen Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob seine Unterbringung oder die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht geschehen ist (vgl EvBl 1993/33 unter Hinweis auf die Entscheidung RZ 1991/85). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes reicht die Existenz der Strafdrohung des § 110 StGB zur Gewährung eines wirksamen Rechtsweganspruchs nicht aus, weil diese Norm nur den staatlichen Strafanspruch sichert, jedoch dem Patienten keinen individuellen Rechtsschutz gewährt. Es spielt auch keine Rolle, daß in verschiedenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bloß zum Ausdruck kommt, das erwähnte rechtliche Feststellungsinteresse müsse auch noch nach Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in jenen Fällen gelten, in denen mit Gerichtsbeschluß eine Grundrechtsverletzung begangen wurde (vgl etwa RZ 1991/85), weil der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Grundsatz auf die besonderen Umstände des diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhaltes abgestellt wurde, Grundrechtsverletzungen aber nicht nur durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen können, sondern vor allem und in erster Linie mit Maßnahmen verbunden sind, die von Ärzten zufolge der ihnen im Rahmen der Psychiatrie übertragenen staatlichen Zwangsbefugnisse gesetzt werden (vgl EvBl 1993/33).Mit Recht wendet sich die Revisionsrekurswerberin gegen die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, es läge hier kein Fall der Zulässigkeit einer nachträglichen Kontrolle der Unterbringung durch das Gericht vor, weil der Überprüfungsantrag erst nach der Entlassung des Patienten gestellt worden sei. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob auch noch nach Beendigung einer gegen einen Patienten getroffenen Maßnahme, sei es nach Aufhebung einer freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder Beendigung einer an ihm vorgenommenen, allenfalls auch unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, ob die Unterbringung (Anhaltung) oder die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte, wiederholt im Sinne der Bejahung dieser Frage Stellung genommen (RZ 1991/85 = NZ 1992, 129; EvBl 1993/33; 4 Ob 527/92; 4 Ob 513, 514/93 uva, zuletzt 8 Ob 537/93). Dieser Feststellungsanspruch eines Patienten ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen. Im Fall der Verletzung der in Artikel 3, MRK und 5 MRK festgelegten Rechte auf Achtung der Menschenwürde bzw auf Freiheit und Sicherheit gewährt Artikel 13, MRK dem Verletzten das Recht, vor einer nationalen Instanz wirksame Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Es handelt sich dabei um einen Rechtsweganspruch, der zu den materiellen, in Artikel 2 bis 12 MRK festgelegten Rechten hinzutritt (Eberhard in Ermacora-Nowak-Tretter HdB zur MRK 524) und jedermann zusteht, der behauptet, in einem solchen Recht verletzt worden zu sein vergleiche Eberhard aaO 526). Aus Artikel 13, MRK erwächst aber nicht nur dem einzelnen ein entsprechendes Invidualrecht, diese Bestimmung schafft vielmehr auch eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes vergleiche Eberhard aaO 540; Komm zu VfSlg 5089/65). Soll aber dem Verletzten im Fall der Behauptung einer Verletzung von Konventionsrechten ein wirksamer Rechtsweganspruch eingeräumt werden, dann sind die vom Staat gewährten Rechtsschutzeinrichtungen im Lichte des Artikel 13, MRK auszulegen. Daraus folgt, daß der Beeinträchtigte bei behaupteten Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Achtung der Menschenwürde im Sinne des Artikel 3, MRK sowie gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit im Sinne des Artikel 5, MRK auch noch nach Beendigung der gegen ihn getroffenen Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob seine Unterbringung oder die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht geschehen ist vergleiche EvBl 1993/33 unter Hinweis auf die Entscheidung RZ 1991/85). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes reicht die Existenz der Strafdrohung des Paragraph 110, StGB zur Gewährung eines wirksamen Rechtsweganspruchs nicht aus, weil diese Norm nur den staatlichen Strafanspruch sichert, jedoch dem Patienten keinen individuellen Rechtsschutz gewährt. Es spielt auch keine Rolle, daß in verschiedenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bloß zum Ausdruck kommt, das erwähnte rechtliche Feststellungsinteresse müsse auch noch nach Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in jenen Fällen gelten, in denen mit Gerichtsbeschluß eine Grundrechtsverletzung begangen wurde vergleiche etwa RZ 1991/85), weil der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Grundsatz auf die besonderen Umstände des diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhaltes abgestellt wurde, Grundrechtsverletzungen aber nicht nur durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen können, sondern vor allem und in erster Linie mit Maßnahmen verbunden sind, die von Ärzten zufolge der ihnen im Rahmen der Psychiatrie übertragenen staatlichen Zwangsbefugnisse gesetzt werden vergleiche EvBl 1993/33).
Die Vorinstanzen haben daher die Zurückweisung der Anträge des Patientenanwaltes zu Unrecht auf den Umstand gestützt, daß die Überprüfung der im Antrag relevierten ärztlichen Maßnahmen erst nach deren Beendigung gestellt wurde.
Die Patientenanwältin wendet sich im Revisionsrekurs weiters gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, es habe sich um keine Unterbringung im Sinne des UbG gehandelt, weil keine Anstaltsmaßnahmen behauptet worden seien, die als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt eingestuft werden könnten. Gemäß § 2 UbG seien nämlich der Anhaltung in einem geschlossenen Bereich jene Fälle gleichzuhalten, in denen Personen außerhalb eines geschlossenen Bereiches "sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen würden". Im vorliegenden Fall gehe es im Gegensatz zum "geschlossenen Bereich", bei dem sich die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in generellen und äußerlich erkennbaren Organisationsstrukturen niederschlügen, um individuell personenbezogene Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die auf andere Weise realisiert würden (Kopetzki, UbG, Rz 31). Durch die auf Intervention einer Oberärztin mit Hilfe der Polizei ohne ersichtlichen Grund erfolgte Verbringung des Patienten auf Pavillon 21/2 in Verbindung mit der an ihm mit Hilfe von drei Pflegern vorgenommenen Zwangsbehandlung und seinen Erfahrungen aus Voraufenthalten sei bei Roland S***** der Eindruck unfreiwilligen Aufenthalts, also das Gefühl entstanden, er dürfe ohne Zustimmung der Ärzte die Anstalt nicht verlassen. Da eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit nicht unbedingt die Anwendung von physischem Zwang voraussetze, ein Freiheitsentzug vielmehr auch schon dann vorliege, wenn der Betroffene aus dem Gesamtbild des Geschehens den Eindruck gewinnen müsse, daß er keine beliebige Ortsveränderung mehr durchführen könne (4 Ob 513, 514/93) und eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auch dann vorliege, wenn der Betroffene die Anstalt zwar theoretisch verlassen könne, er dies aber unterlasse, weil er sonst mit seiner sofortigen Zwangsrückführung rechnen müsse (Kopetzki Rz 32), habe es sich hier doch um eine "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG gehandelt, auch wenn der Patient sich nicht in einem geschlossenen Bereich befunden habe. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG, wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig seien, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich seien und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stünden, ergäbe sich, daß sämtliche im § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne dse § 2 UbG führten. Da das Gesetz eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung nicht vorsehe (1 Ob 639/92), müsse auch das Festhalten durch drei Pfleger und die Verabreichung nicht gewollter Medikation als Unterbringung gewertet werden, zumal auch die Folgen dieser Behandlung, eine tiefgreifende Sedierung, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit bedeuteten. Schließlich erachtet sich die Patientenanwältin auch noch durch die Ablehnung der von ihr begehrten Überprüfung der Zulässigkeit der am Patienten vorgenommenen Zwangsbehandlung beschwert.Die Patientenanwältin wendet sich im Revisionsrekurs weiters gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, es habe sich um keine Unterbringung im Sinne des UbG gehandelt, weil keine Anstaltsmaßnahmen behauptet worden seien, die als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt eingestuft werden könnten. Gemäß Paragraph 2, UbG seien nämlich der Anhaltung in einem geschlossenen Bereich jene Fälle gleichzuhalten, in denen Personen außerhalb eines geschlossenen Bereiches "sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen würden". Im vorliegenden Fall gehe es im Gegensatz zum "geschlossenen Bereich", bei dem sich die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in generellen und äußerlich erkennbaren Organisationsstrukturen niederschlügen, um individuell personenbezogene Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die auf andere Weise realisiert würden (Kopetzki, UbG, Rz 31). Durch die auf Intervention einer Oberärztin mit Hilfe der Polizei ohne ersichtlichen Grund erfolgte Verbringung des Patienten auf Pavillon 21/2 in Verbindung mit der an ihm mit Hilfe von drei Pflegern vorgenommenen Zwangsbehandlung und seinen Erfahrungen aus Voraufenthalten sei bei Roland S***** der Eindruck unfreiwilligen Aufenthalts, also das Gefühl entstanden, er dürfe ohne Zustimmung der Ärzte die Anstalt nicht verlassen. Da eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit nicht unbedingt die Anwendung von physischem Zwang voraussetze, ein Freiheitsentzug vielmehr auch schon dann vorliege, wenn der Betroffene aus dem Gesamtbild des Geschehens den Eindruck gewinnen müsse, daß er keine beliebige Ortsveränderung mehr durchführen könne (4 Ob 513, 514/93) und eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auch dann vorliege, wenn der Betroffene die Anstalt zwar theoretisch verlassen könne, er dies aber unterlasse, weil er sonst mit seiner sofortigen Zwangsrückführung rechnen müsse (Kopetzki Rz 32), habe es sich hier doch um eine "Unterbringung" im Sinne des Paragraph 2, UbG gehandelt, auch wenn der Patient sich nicht in einem geschlossenen Bereich befunden habe. Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2, UbG und Paragraph 33, UbG, wonach Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig seien, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich seien und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stünden, ergäbe sich, daß sämtliche im Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne dse Paragraph 2, UbG führten. Da das Gesetz eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung nicht vorsehe (1 Ob 639/92), müsse auch das Festhalten durch drei Pfleger und die Verabreichung nicht gewollter Medikation als Unterbringung gewertet werden, zumal auch die Folgen dieser Behandlung, eine tiefgreifende Sedierung, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit bedeuteten. Schließlich erachtet sich die Patientenanwältin auch noch durch die Ablehnung der von ihr begehrten Überprüfung der Zulässigkeit der am Patienten vorgenommenen Zwangsbehandlung beschwert.
Nach den den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegenden Feststellungen kann zur inhaltlichen Berechtigung dieser Rechtsrügen noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Nach dem auch im Unterbringungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) hat das Gericht alle entscheidungswesentlichen Umstände von Amts wegen zu untersuchen (SZ 45/22; SZ 63/40 ua). Dieser Verpflichtung sind die Vorinstanzen jedoch nicht nachgekommen. Das Erstgericht hat wohl auf den Inhalt der den Patienten betreffenden "Vorakten des Bezirksgerichtes Hietzing" und der "beigeschafften Krankengeschichte" Bezug genommen, hat jedoch - ausgehend von der nicht zu billigenden Auffassung, daß die nachträgliche Kontrolle einer Unterbringung oder Behandlung nach Entlassung des Patienten überhaupt ausgeschlossen sei - es unterlassen, zu den im Antrag aufgestellten Behauptungen der Patientenanwältin konkrete Feststellungen zu treffen. So enthält der erstgerichtliche Beschluß keine Feststellungen über den Hergang und den Zeitpunkt der "Aufnahme" des Patienten in die Anstalt, über die Art der "Unterbringung" sowie über die Art und die näheren Umstände der am Patienten am 17.10.1992 vorgenommenen Behandlung, insbesondere, ob sie gegen seinen Willen erfolgte. Insoweit das Rekursgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, eine "Unterbringungsmaßnahme sei weder in der Krankengeschichte dokumentiert, noch dem Patientenanwalt gemeldet worden, der Patient sei weder im geschlossenen Bereich gehalten worden noch sei der Bereich irgendwie versperrt gewesen, liegen diesen Annahmen keine konkreten Feststellungen oder sonstige Ausführungen zugrunde, aus welchen sich die Annahme des Rekursgerichtes ableiten ließe, die entgegenstehenden Behauptungen der Patientenanwältin im Antrag entsprächen nicht den Tatsachen. Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen lassen aber ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die zur - wiederholten - Aufnahme des Patienten in die Anstalt geführt haben, unter welchen Umständen er wirklich "aufgenommen" war (vgl etwa die Krankengeschichte, nach der er dreimal "Ausgang" gehabt habe) sowie die Art der verabreichten Medikamente (nach der Krankengeschichte Depotinjektionen) und die Art und Weise, wie diese Behandlung durchgeführt wurde, keine verläßliche Beurteilung der Frage zu, ob nicht doch der Kranke - im Sinne der aufgestellten Behauptungen - aufgrund der getroffenen Maßnahmen den Eindruck gewinnen mußte, sich in der Anstalt nicht mehr frei bewegen zu können, was dann aber im Sinne der auch im Revisionsrekurs aufgezeigten Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand der Beschränkung erfüllen würde (vgl 4 Ob 513, 514/93) und damit das Vorliegen einer Unterbringung im Sinne des Gesetzes als gegeben annehmen ließe. Da auch Feststellungen der Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn über die am Patienten durchgeführte Behandlung fehlen, ist die Rechtssache auch hinsichtlich des die Behandlung betreffenden Antrages noch nicht spruchreif und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen somit unumgänglich.Nach den den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegenden Feststellungen kann zur inhaltlichen Berechtigung dieser Rechtsrügen noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Nach dem auch im Unterbringungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) hat das Gericht alle entscheidungswesentlichen Umstände von Amts wegen zu untersuchen (SZ 45/22; SZ 63/40 ua). Dieser Verpflichtung sind die Vorinstanzen jedoch nicht nachgekommen. Das Erstgericht hat wohl auf den Inhalt der den Patienten betreffenden "Vorakten des Bezirksgerichtes Hietzing" und der "beigeschafften Krankengeschichte" Bezug genommen, hat jedoch - ausgehend von der nicht zu billigenden Auffassung, daß die nachträgliche Kontrolle einer Unterbringung oder Behandlung nach Entlassung des Patienten überhaupt ausgeschlossen sei - es unterlassen, zu den im Antrag aufgestellten Behauptungen der Patientenanwältin konkrete Feststellungen zu treffen. So enthält der erstgerichtliche Beschluß keine Feststellungen über den Hergang und den Zeitpunkt der "Aufnahme" des Patienten in die Anstalt, über die Art der "Unterbringung" sowie über die Art und die näheren Umstände der am Patienten am 17.10.1992 vorgenommenen Behandlung, insbesondere, ob sie gegen seinen Willen erfolgte. Insoweit das Rekursgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, eine "Unterbringungsmaßnahme sei weder in der Krankengeschichte dokumentiert, noch dem Patientenanwalt gemeldet worden, der Patient sei weder im geschlossenen Bereich gehalten worden noch sei der Bereich irgendwie versperrt gewesen, liegen diesen Annahmen keine konkreten Feststellungen oder sonstige Ausführungen zugrunde, aus welchen sich die Annahme des Rekursgerichtes ableiten ließe, die entgegenstehenden Behauptungen der Patientenanwältin im Antrag entsprächen nicht den Tatsachen. Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen lassen aber ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die zur - wiederholten - Aufnahme des Patienten in die Anstalt geführt haben, unter welchen Umständen er wirklich "aufgenommen" war vergleiche etwa die Krankengeschichte, nach der er dreimal "Ausgang" gehabt habe) sowie die Art der verabreichten Medikamente (nach der Krankengeschichte Depotinjektionen) und die Art und Weise, wie diese Behandlung durchgeführt wurde, keine verläßliche Beurteilung der Frage zu, ob nicht doch der Kranke - im Sinne der aufgestellten Behauptungen - aufgrund der getroffenen Maßnahmen den Eindruck gewinnen mußte, sich in der Anstalt nicht mehr frei bewegen zu können, was dann aber im Sinne der auch im Revisionsrekurs aufgezeigten Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand der Beschränkung erfüllen würde vergleiche 4 Ob 513, 514/93) und damit das Vorliegen einer Unterbringung im Sinne des Gesetzes als gegeben annehmen ließe. Da auch Feststellungen der Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn über die am Patienten durchgeführte Behandlung fehlen, ist die Rechtssache auch hinsichtlich des die Behandlung betreffenden Antrages noch nicht spruchreif und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen somit unumgänglich.
Zu dem die Feststellung der Unzulässigkeit der Heilbehandlung betreffenden Antrag sei aber - ohne den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens vorgreifen zu wollen - jetzt schon erwähnt, daß die Patientenanwältin ihren Antrag mit der Behauptung, der Patient sei am 17.10.1992 gegen seinen Willen mit Hilfe von 3 Pflegern zwangsbehandelt worden, auf Überprüfung der Zulässigkeit dieser "Heilbehandlung" gerichtet, und diesen Antrag - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht auf § 36 Abs 1 UbG gestützt hat. Es geht im vorliegenden Fall somit nicht um die Frage, ob eine gerichtliche Kompetenz zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer (erst vorzunehmenden) einfachen oder besonderen Heilbehandlung für den Fall gegeben ist, daß der Kranke den Grund und die Deutung einer Heilbehandlung einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen kann, wofür tatsächlich keine Kompetenz bestünde; zu beurteilen ist vielmehr, ob die am Patienten am 17.10.1992 vorgenommene Heilbehandlung gegen seinen Willen erfolgt ist, oder falls er ihr zugestimmt hätte, ob es sich um eine besondere Heilbehandlung gehandelt hat, die gemäß § 36 Abs 1 zweiter Halbsatz UbG seiner schriftlichen Zustimmung bedurft hätte. Erfolgte entgegen § 36 Abs 1 UbG ohne Zustimmung des Patienten eine Behandlung, dann handelte es sich um eine unzulässige Maßnahme im Rahmen der Unterbringung, somit um eine Grundrechtsverletzung, die vom Gericht im Rahmen des Unterbringungsverfahrens festzustellen ist.Zu dem die Feststellung der Unzulässigkeit der Heilbehandlung betreffenden Antrag sei aber - ohne den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens vorgreifen zu wollen - jetzt schon erwähnt, daß die Patientenanwältin ihren Antrag mit der Behauptung, der Patient sei am 17.10.1992 gegen seinen Willen mit Hilfe von 3 Pflegern zwangsbehandelt worden, auf Überprüfung der Zulässigkeit dieser "Heilbehandlung" gerichtet, und diesen Antrag - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht auf Paragraph 36, Absatz eins, UbG gestützt hat. Es geht im vorliegenden Fall somit nicht um die Frage, ob eine gerichtliche Kompetenz zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer (erst vorzunehmenden) einfachen oder besonderen Heilbehandlung für den Fall gegeben ist, daß der Kranke den Grund und die Deutung einer Heilbehandlung einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen kann, wofür tatsächlich keine Kompetenz bestünde; zu beurteilen ist vielmehr, ob die am Patienten am 17.10.1992 vorgenommene Heilbehandlung gegen seinen Willen erfolgt ist, oder falls er ihr zugestimmt hätte, ob es sich um eine besondere Heilbehandlung gehandelt hat, die gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Halbsatz UbG seiner schriftlichen Zustimmung bedurft hätte. Erfolgte entgegen Paragraph 36, Absatz eins, UbG ohne Zustimmung des Patienten eine Behandlung, dann handelte es sich um eine unzulässige Maßnahme im Rahmen der Unterbringung, somit um eine Grundrechtsverletzung, die vom Gericht im Rahmen des Unterbringungsverfahrens festzustellen ist.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und nach Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinn aufzutragen.