Rechtssatz RS0074575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074575
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Rechtssatz
Die vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Art 3 MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen - im vorliegenden Fall auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte.Die vom Staat in den Paragraphen 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Artikel 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Artikel 3, MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen - im vorliegenden Fall auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 512/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 2 Ob 512/92
- 2 Ob 539/93
Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 539/93
Beisatz: Es spielt auch keine Rolle, dass in verschiedenen Entscheidungen des OGH bloß zum Ausdruck kommt, das erwähnte rechtliche Feststellungsinteresse müsse auch noch nach Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in jenen Fällen gelten, in denen mit Gerichtsbeschluss eine Grundrechtsverletzung begangen wurde (vergleiche etwa RZ 1991/85), weil der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Grundsatz auf die besonderen Umstände des diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhaltes abgestellt wurde, Grundrechtsverletzungen aber nicht nur durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen können, sondern vor allem und in erster Linie mit Maßnahmen verbunden sind, die von Ärzten zufolge der ihnen im Rahmen der Psychiatrie übertragenen staatlichen Zwangsbefugnisse gesetzt werden (vergleiche EvBl 1993/33). (T1) Veröff: SZ 65/92 = EvBl 1993/33 S 167
- 2 Ob 573/93
Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 573/93
- 6 Ob 631/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 6 Ob 631/93
- 4 Ob 549/94
Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 549/94
Veröff: SZ 67/152
- 3 Ob 538/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 538/94
Auch
- 6 Ob 546/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 546/95
Veröff: SZ 68/117
- 6 Ob 2117/96h
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2117/96h
Veröff: SZ 69/182
- 2 Ob 2215/96s
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2215/96s
nur: Die vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Art 3 MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. (T2) Veröff: SZ 69/202
- 7 Ob 2423/96s
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2423/96s
Vgl auch; Veröff: SZ 70/16
- 7 Ob 17/97v
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 17/97v
- 2 Ob 347/97m
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 347/97m
Auch; Beisatz: Auch Zwangsmaßnahmen unterliegen noch nach der Beendigung der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle. (T3)
- 6 Ob 238/99i
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 238/99i
Vgl auch; Veröff: SZ 73/13
- 6 Ob 242/99b
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 242/99b
Vgl auch
- 7 Ob 186/06p
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 7 Ob 186/06p
Vgl auch; Beisatz: Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter im Sinne des § 7 Abs 2 HeimAufG allenfalls zulässig wird, ändert nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. (T4); Beisatz: Dass der Gesetzgeber auch schon beendete Freiheitsbeschränkungen für überprüfungswürdig erachtet, ergibt sich etwa aus § 15 Abs 4 HeimAufG. (T5)
- 3 Ob 263/07h
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 263/07h
Auch; Beisatz: Hier: Ärztliche Behandlung iSd § 36 UbG. (T6); Veröff: SZ 2008/60
- 4 Ob 210/09z
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 210/09z
Auch; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt dafür trotz Beendigung der Unterbringung aufrecht (6 Ob 238/99i). (T7)
- 3 Ob 142/10v
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 142/10v
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsschutzinteresse nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens an der Klärung der Frage, ob eine vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung zu genehmigen gewesen wäre. (T8)
- 7 Ob 105/11h
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 105/11h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074575
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_0020OB00512_9200000_001