Bevor auf die Ausführungen der Patienenanwältin eingegangen wird, ist die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses zu prüfen. Die Unterbringung wurde am 11.4.1994 beendet; die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt auch im Verfahren außer Streitsachen (§ 12 Abs 2 UbG) voraus, daß der Rechtsmittelwerber auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Rechtsmittel durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Das ist in Fällen, in welchen der gerichtliche Beschluß das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt, nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, weil dem in diesem Grundrecht Beeindträchtigten auch noch nach Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung zugebilligt werden muß, daß die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei (SZ 60/12; zum Unterbringungsgesetz insbes 1 Ob 549/91, teilweise veröffentlicht in NRsp 1991/163; 1 Ob 518/93; 1 Ob 584/93). Das gleiche gilt, wenn über die Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen entschieden wurde. Wegen der damit möglicherweise verbundenen Gefahr einer die Menschenwürde beeinträchtigenden gröblichen Mißachtung des Betroffenen als Person ist insbesondere Art 3 EMRK zu beachten; bei Verletzung des darin festgelegten Rechtes auf Achtung der Menschenwürde gewährt Art 13 EMRK dem Verletzten das Recht, vor einer nationalen Instanz wirksame Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Bei behaupteten Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Achtung der Menschenwürde iS des Art 3 EMRK hat demnach der davon Beeinträchtigte auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgt ist (2 Ob 512/92 mwN).Bevor auf die Ausführungen der Patienenanwältin eingegangen wird, ist die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses zu prüfen. Die Unterbringung wurde am 11.4.1994 beendet; die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt auch im Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 12, Absatz 2, UbG) voraus, daß der Rechtsmittelwerber auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Rechtsmittel durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Das ist in Fällen, in welchen der gerichtliche Beschluß das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt, nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, weil dem in diesem Grundrecht Beeindträchtigten auch noch nach Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung zugebilligt werden muß, daß die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei (SZ 60/12; zum Unterbringungsgesetz insbes 1 Ob 549/91, teilweise veröffentlicht in NRsp 1991/163; 1 Ob 518/93; 1 Ob 584/93). Das gleiche gilt, wenn über die Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen entschieden wurde. Wegen der damit möglicherweise verbundenen Gefahr einer die Menschenwürde beeinträchtigenden gröblichen Mißachtung des Betroffenen als Person ist insbesondere Artikel 3, EMRK zu beachten; bei Verletzung des darin festgelegten Rechtes auf Achtung der Menschenwürde gewährt Artikel 13, EMRK dem Verletzten das Recht, vor einer nationalen Instanz wirksame Abhilfe gegen die Verletzung zu suchen. Bei behaupteten Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Achtung der Menschenwürde iS des Artikel 3, EMRK hat demnach der davon Beeinträchtigte auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgt ist (2 Ob 512/92 mwN).
Nach dem Akteninhalt wurde Felix G***** die Depotinjektion in der Erwartung verabreicht, daß sich dadurch die Erkrankung nicht in dem Maß verschlechtern werde, wie es unter einer alleinigen oralen Therapie eher zu befürchten gewesen wäre. Die ohne Zustimmung des Kranken vorgenommene Behandlung betraf daher seine psychiatrische Erkrankung; ihr Ziel war es, die Symptome dieser Erkrankung zu lindern und längerfristig zu einer Heilung zu führen (AS 49). Die Dringlichkeit einer solchen Behandlung ergibt sich schon aus dem festgestellten Zustandsbild, war der Kranke doch nach einem Selbstmordversuch eingeliefert worden, den er offenkundig wegen seiner auch in der Folge noch andauernden akustischen Halluzinationen unternommen hatte. Entgegen der Auffassung der Patientenanwältin stand der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kranken demnach nicht außer Verhältnis zum therapeutischen Ziel der Behandlung.
War diese Behandlung eine besondere Heilbehandlung, so hätte sie nur nach Genehmigung durch das Gericht vorgenommen werden dürfen: Nach § 36 Abs 1 UbG dürfen besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe nur mit schriftlicher Zustimmung des - einsichtsfähigen - Kranken durchgeführt werden. Besondere Heilbehandlungen an nicht einsichtsfähigen Kranken dürfen mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nur oder Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Hat der Kranke - wie hier - keinen gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten, dann hat das Gericht auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters über die Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu entscheiden; besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe bedürfen der Genehmigung des Gerichtes (§ 36 Abs 2 UbG).War diese Behandlung eine besondere Heilbehandlung, so hätte sie nur nach Genehmigung durch das Gericht vorgenommen werden dürfen: Nach Paragraph 36, Absatz eins, UbG dürfen besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe nur mit schriftlicher Zustimmung des - einsichtsfähigen - Kranken durchgeführt werden. Besondere Heilbehandlungen an nicht einsichtsfähigen Kranken dürfen mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nur oder Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Hat der Kranke - wie hier - keinen gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten, dann hat das Gericht auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters über die Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu entscheiden; besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe bedürfen der Genehmigung des Gerichtes (Paragraph 36, Absatz 2, UbG).
Das Gesetz definiert den Begriff der "besonderen Heilbehandlung" nicht. Nach dem Bericht des Justizausschusses wird bei der Abgrenzung zwischen "einfachen" und "besonderen" Heilbehandlungen vom Zweck des Gesetzes, dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken, auszugehen sein. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa "Elektroschocks", werden in diesem Sinn als "besondere Heilbehandlungen" anzusehen sein. Bei Behandlungen, mit denen Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, wird zu unterscheiden sein: Behandlungen, die auf die Heilung (und damit die Veränderung) der kranken Persönlichkeit selbst abzielen, werden nicht schlechthin "besondere Heilbehandlungen" sein. Wenn eine Behandlung aber über das Ziel einer solchen Heilung hinaus - vorübergehende oder dauernde - Veränderungen der Persönlichkeit des Kranken, andere erhebliche Nebenwirkungen oder sonst schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Verfassung nach sich zieht, wird eine "besondere Heilbehandlung" vorliegen. Nach diesen Grundsätzen wird auch der Einsatz der Psychopharmaka, insbesondere der Neuroleptika, vor allem durch "Depotinjektion", zu beurteilen sein (JAB 1202 BlgNR 17. GP 11 f). Kopetzki (aaO Rz 521) wertet die Verabreichung von Depotneuroleptika jedenfalls dann als besondere Heilbehandlung, wenn nach Art und Dosierung des Medikaments mit erheblichen Nebenwirkungen zu rechnen ist und/oder wenn die Behandlungsdauer die vorgesehene Unterbringungsdauer übersteigt.Das Gesetz definiert den Begriff der "besonderen Heilbehandlung" nicht. Nach dem Bericht des Justizausschusses wird bei der Abgrenzung zwischen "einfachen" und "besonderen" Heilbehandlungen vom Zweck des Gesetzes, dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken, auszugehen sein. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa "Elektroschocks", werden in diesem Sinn als "besondere Heilbehandlungen" anzusehen sein. Bei Behandlungen, mit denen Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, wird zu unterscheiden sein: Behandlungen, die auf die Heilung (und damit die Veränderung) der kranken Persönlichkeit selbst abzielen, werden nicht schlechthin "besondere Heilbehandlungen" sein. Wenn eine Behandlung aber über das Ziel einer solchen Heilung hinaus - vorübergehende oder dauernde - Veränderungen der Persönlichkeit des Kranken, andere erhebliche Nebenwirkungen oder sonst schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Verfassung nach sich zieht, wird eine "besondere Heilbehandlung" vorliegen. Nach diesen Grundsätzen wird auch der Einsatz der Psychopharmaka, insbesondere der Neuroleptika, vor allem durch "Depotinjektion", zu beurteilen sein (JAB 1202 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11 f). Kopetzki (aaO Rz 521) wertet die Verabreichung von Depotneuroleptika jedenfalls dann als besondere Heilbehandlung, wenn nach Art und Dosierung des Medikaments mit erheblichen Nebenwirkungen zu rechnen ist und/oder wenn die Behandlungsdauer die vorgesehene Unterbringungsdauer übersteigt.
Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt demnach davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. Ist mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen (z.B.) wegen erheblicher Nebenwirkungen zu rechnen, so erfordert es der Zweck des Gesetzes - der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken -, die Heilbehandlung von den vom Gesetz für besondere Heilbehandlungen vorgesehenen Zustimmungs- und Genehmigungserfordernissen abhängig zu machen (s 6 Ob 631/93: Elektroheilkrampfbehandlung als besondere Heilbehandlung). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes wird das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ihre Wirkung nicht über die Unterbringungsdauer hinaus anhält. Das Unterbringungsgesetz will die Persönlichkeitsrechte des Kranken gerade während der Dauer der Unterbringung und nicht erst für den Zeitraum danach schützen. Ebensowenig reicht es aus, daß die Heilbehandlung von einer anerkannten Schule der medizinischen Wissenschaft angewandt wird, setzt doch schon § 35 Abs 1 UbG - ganz allgemein und damit für einfache und besondere Heilbehandlungen - fest, daß der Kranke nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden darf.Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt demnach davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. Ist mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen (z.B.) wegen erheblicher Nebenwirkungen zu rechnen, so erfordert es der Zweck des Gesetzes - der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken -, die Heilbehandlung von den vom Gesetz für besondere Heilbehandlungen vorgesehenen Zustimmungs- und Genehmigungserfordernissen abhängig zu machen (s 6 Ob 631/93: Elektroheilkrampfbehandlung als besondere Heilbehandlung). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes wird das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ihre Wirkung nicht über die Unterbringungsdauer hinaus anhält. Das Unterbringungsgesetz will die Persönlichkeitsrechte des Kranken gerade während der Dauer der Unterbringung und nicht erst für den Zeitraum danach schützen. Ebensowenig reicht es aus, daß die Heilbehandlung von einer anerkannten Schule der medizinischen Wissenschaft angewandt wird, setzt doch schon Paragraph 35, Absatz eins, UbG - ganz allgemein und damit für einfache und besondere Heilbehandlungen - fest, daß der Kranke nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden darf.
Im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen, ob und in welchem Maß die Depotinjektion die physische oder psychische Verfassung des Kranken beeinträchtigt hat. Daß Depotneuroleptika geeignet sind, schwere Beeinträchtigungen nach sich zu ziehen, hat die Patientenanwältin bereits in ihrem Antrag vom 9.3.1994 (ON 5) vorgebracht. Davon abgesehen, hätte das Erstgericht auch von Amts wegen erheben müssen, welche Wirkungen mit der dem Kranken verabreichten Depotinjektion verbunden sind, hängt doch die Qualifikation als besondere Heilbehandlung und damit die Beantwortung der darin liegenden Rechtsfrage von der mit einer solchen Heilbehandlung verbundenen Beeinträchtigung ab. Da die hiezu notwendigen Feststellungen fehlen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird durch Vernehmung eines Sachverständigen zu klären haben, in welchem Maß die Depotinjektion von 400 mg Cisordinol geeignet war, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. War die Beeinträchtigung (z.B.) wegen der Nebenwirkungen schwerwiegend, so wird festzustellen sein, daß die dem Kranken verabreichte Depotinjektion als besondere Heilbehandlung im Sinne des § 36 Abs 2 UbG nur nach Genehmigung des Gerichtes zulässig gewesen wäre.Im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen, ob und in welchem Maß die Depotinjektion die physische oder psychische Verfassung des Kranken beeinträchtigt hat. Daß Depotneuroleptika geeignet sind, schwere Beeinträchtigungen nach sich zu ziehen, hat die Patientenanwältin bereits in ihrem Antrag vom 9.3.1994 (ON 5) vorgebracht. Davon abgesehen, hätte das Erstgericht auch von Amts wegen erheben müssen, welche Wirkungen mit der dem Kranken verabreichten Depotinjektion verbunden sind, hängt doch die Qualifikation als besondere Heilbehandlung und damit die Beantwortung der darin liegenden Rechtsfrage von der mit einer solchen Heilbehandlung verbundenen Beeinträchtigung ab. Da die hiezu notwendigen Feststellungen fehlen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird durch Vernehmung eines Sachverständigen zu klären haben, in welchem Maß die Depotinjektion von 400 mg Cisordinol geeignet war, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. War die Beeinträchtigung (z.B.) wegen der Nebenwirkungen schwerwiegend, so wird festzustellen sein, daß die dem Kranken verabreichte Depotinjektion als besondere Heilbehandlung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, UbG nur nach Genehmigung des Gerichtes zulässig gewesen wäre.