Rechtssatz RS0076097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076097
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Rechtssatz
Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. Ist mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen (zB) wegen erheblicher Nebenwirkungen zu rechnen, so erfordert es der Zweck des Gesetzes - der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken -, die Heilbehandlung von den vom Gesetz für besondere Heilbehandlungen vorgesehenen Zustimmungserfordernissen und Genehmigungserfordernissen abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 549/94
Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 549/94
- 6 Ob 546/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 546/95
nur: Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt demnach davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: SZ 68/117
- 6 Ob 2117/96h
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2117/96h
Veröff: SZ 69/182
- 2 Ob 2215/96s
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2215/96s
Auch; Beisatz: Depotbehandlungen, die mit schweren Nebenwirkungen verbunden sind oder deren Wirkungsdauer die vorgesehene Unterbringungsdauer übersteigt, sind jedenfalls besondere Heilbehandlungen. (T2) Veröff: SZ 69/202
- 7 Ob 17/97v
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 17/97v
Vgl; Beisatz: Die Meinung Kopetzkys (UbG, 835), daß ein auf Depot verabreichtes Neuroleptikum, allein wenn seine Wirkung über die ursprünglich vom Gesetz vorgesehene Unterbringungsdauer hinausreicht, eine besondere Heilbehandlung darstelle, wird nicht geteilt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mit ihr "erhebliche" Nebenwirkungen auftreten. Wird aber beim Patienten durch das verabreichte Medikament im wesentlichen nur der Zustand wiederhergestellt, der annähernd dem der wenn auch nur vorübergehend erzielten Gesundung entspricht, dann ist es gleichgültig, ob die Wirkung dieses Depotmedikamentes über die in § 19 Abs 1 UbG vorgesehene Frist hinausgeht. (T3)
- 10 Ob 337/99b
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 337/99b
Vgl auch
- 6 Ob 62/10a
Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 62/10a
Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die mit dem Setzen der PEG‑Sonde zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowie der damit in der Regel verbundenen Notwendigkeit der Fixierung des Patienten ist das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung iSd § 36 UbG zu bejahen. (T4)
- 7 Ob 199/19v
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 199/19v
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076097
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Dokumentnummer
JJR_19940919_OGH0002_0040OB00549_9400000_002