Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angenommenen Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß die Patientin ein Rechsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Unzulässigkeit der bekämpften Maßnahmen hat, weil die den Ärzten im Rahmen der Psychiatrie übertragenen staatlichen Zwangsbefugnisse nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) in zahlreiche verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte des Patienten eingreifen (insbesondere in das Recht der Freiheit nach Art.5 MRK und das Recht auf Achtung der Menschenwürde nach Art.3 MRK). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unzulässigkeit einer Unterbringung oder einer vorgenommenen Behandlung auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu bejahen ist (SZ 65/92; 5 Ob 571/93 mwN).In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß die Patientin ein Rechsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Unzulässigkeit der bekämpften Maßnahmen hat, weil die den Ärzten im Rahmen der Psychiatrie übertragenen staatlichen Zwangsbefugnisse nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) in zahlreiche verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte des Patienten eingreifen (insbesondere in das Recht der Freiheit nach Artikel 5, MRK und das Recht auf Achtung der Menschenwürde nach Artikel 3, MRK). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unzulässigkeit einer Unterbringung oder einer vorgenommenen Behandlung auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu bejahen ist (SZ 65/92; 5 Ob 571/93 mwN).
Sowohl die Unterbringung nach § 3 UbG als auch die Durchführung einer ärztlichen Behandlung eines untergebrachten Kranken gegen seinen Willen bzw. mangels Einsichtsfähigkeit gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters oder die Durchführung einer besonderen Heilbehandlung (§ 36 Abs.1 und 2 UbG) setzt zunächst voraus, daß der untergebrachte Patient an einer psychischen Krankheit leidet. Die rekurrierende Patientenanwältin vertritt nun die Auffassung, daß von einer psychischen Krankheit nach § 3 UbG nur im Falle von Psychosen oder zumindest psychosewertigen Symptomen gesprochen werden könne. Der Rechtsbegriff der psychischen Krankheit habe gegenüber dem früher geltenden Anhalterecht eine Einschränkung erfahren. Gleichwertige psychische Störungen fielen nicht unter den Begriff der psychischen Krankheit, genausowenig wie geistige Behinderungen oder Neurosen. Die anorexia nervosa als medizinische Diagnose erfülle nicht den Rechtsbegriff der psychischen Krankheit. Es lägen auch keine psychotischen Symptome vor, die einen Rückschluß auf eine psychische Erkrankung zuließen. Die mögliche Behandlung mit Psychotherapie spreche gegen das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Die Therapie setze Freiwilligkeit voraus, was einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte geradezu verbiete. Zu diesem Rekursvorbringen hat der erkennende Senat folgendes erwogen:Sowohl die Unterbringung nach Paragraph 3, UbG als auch die Durchführung einer ärztlichen Behandlung eines untergebrachten Kranken gegen seinen Willen bzw. mangels Einsichtsfähigkeit gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters oder die Durchführung einer besonderen Heilbehandlung (Paragraph 36, Absatz eins und 2 UbG) setzt zunächst voraus, daß der untergebrachte Patient an einer psychischen Krankheit leidet. Die rekurrierende Patientenanwältin vertritt nun die Auffassung, daß von einer psychischen Krankheit nach Paragraph 3, UbG nur im Falle von Psychosen oder zumindest psychosewertigen Symptomen gesprochen werden könne. Der Rechtsbegriff der psychischen Krankheit habe gegenüber dem früher geltenden Anhalterecht eine Einschränkung erfahren. Gleichwertige psychische Störungen fielen nicht unter den Begriff der psychischen Krankheit, genausowenig wie geistige Behinderungen oder Neurosen. Die anorexia nervosa als medizinische Diagnose erfülle nicht den Rechtsbegriff der psychischen Krankheit. Es lägen auch keine psychotischen Symptome vor, die einen Rückschluß auf eine psychische Erkrankung zuließen. Die mögliche Behandlung mit Psychotherapie spreche gegen das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Die Therapie setze Freiwilligkeit voraus, was einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte geradezu verbiete. Zu diesem Rekursvorbringen hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Der Begriff "psychische Krankheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 273; Kopetzki, Unterbringungsgesetz Rz 58; 3 Ob 552/92 mwN; zum Begriff "Geisteskrankheit" Kopetzki in ÖJZ 1988, 232). Im Gegensatz zum früheren Anhalterecht kann nach der derzeitigen Rechtslage eine geistige Behinderung, ohne daß auch Symptome einer psychischen Erkrankung vorliegen, nicht zu einer Unterbringung führen. Diese auf die Gesetzesmaterialien gestützte Rechtsansicht wird übereinstimmend in Lehre (Kopetzki aaO Rz 60; Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz Anm.4 zu § 3) und Rechtsprechung (SZ 64/131; JBl 1992, 106; 7 Ob 590/91, 8 Ob 587/91 uvm) vertreten. Auch psychische Störungen, die einer psychischen Krankheit gleichkommen, können eine Unterbringung nicht rechtfertigen (Kopetzki aaO Rz 60; Hopf/Aigner aaO Anm.6 und die dort zitierte Judikatur). Materielle Voraussetzung der Unterbringung ist allein das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder doch zumindest das Vorliegen einer Störung mit Symptomen einer psychischen Krankheit. Der Rechtsbegriff der psychischen Krankheit ist in erster Linie nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft und somit nach Erfahrungssätzen auszulegen (3 Ob 552/92). Der medizinische Sachverständige hat ausgeführt, daß es sich bei der sogenannten anorexia nervosa um eine schwere neurotische Störung handle, die zu den "neurotischen bzw. psychosomatischen Erkrankungen" gehöre. Man nehme an, daß es sich um eine unbewußte Ablehnung der Reifung bzw. des Erwachsenwerdens handle (S.7 in ON 4), es bestehe teilweise eine phobische Angst vor Gewichtszunahme. Im Vordergrund stehe die Eßstörung, im Hintergrund eine psychische Erkrankung (Sachverständiger S.10 zu ON 7).Der Begriff "psychische Krankheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 273,; Kopetzki, Unterbringungsgesetz Rz 58; 3 Ob 552/92 mwN; zum Begriff "Geisteskrankheit" Kopetzki in ÖJZ 1988, 232). Im Gegensatz zum früheren Anhalterecht kann nach der derzeitigen Rechtslage eine geistige Behinderung, ohne daß auch Symptome einer psychischen Erkrankung vorliegen, nicht zu einer Unterbringung führen. Diese auf die Gesetzesmaterialien gestützte Rechtsansicht wird übereinstimmend in Lehre (Kopetzki aaO Rz 60; Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz Anm.4 zu Paragraph 3,) und Rechtsprechung (SZ 64/131; JBl 1992, 106; 7 Ob 590/91, 8 Ob 587/91 uvm) vertreten. Auch psychische Störungen, die einer psychischen Krankheit gleichkommen, können eine Unterbringung nicht rechtfertigen (Kopetzki aaO Rz 60; Hopf/Aigner aaO Anm.6 und die dort zitierte Judikatur). Materielle Voraussetzung der Unterbringung ist allein das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder doch zumindest das Vorliegen einer Störung mit Symptomen einer psychischen Krankheit. Der Rechtsbegriff der psychischen Krankheit ist in erster Linie nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft und somit nach Erfahrungssätzen auszulegen (3 Ob 552/92). Der medizinische Sachverständige hat ausgeführt, daß es sich bei der sogenannten anorexia nervosa um eine schwere neurotische Störung handle, die zu den "neurotischen bzw. psychosomatischen Erkrankungen" gehöre. Man nehme an, daß es sich um eine unbewußte Ablehnung der Reifung bzw. des Erwachsenwerdens handle (S.7 in ON 4), es bestehe teilweise eine phobische Angst vor Gewichtszunahme. Im Vordergrund stehe die Eßstörung, im Hintergrund eine psychische Erkrankung (Sachverständiger S.10 zu ON 7).
Diese Beurteilung des Sachverständigen aus medizinischer Sicht ist der Auslegung des Begriffs psychische Erkrankung im Rechtssinne zugrundezulegen. Zweifellos liegt eine psychogene, rational nicht erklärbare Ursache für die eintretenden Folgen vor (Eßstörungen bis hin zur totalen Verweigerung der Nahrungsaufnahme). Die Meinung eines erwachsenen Patienten, er sei noch ein Kind oder er wolle nicht erwachsen werden, verbunden mit der Vorstellung, daß das Kindsein oder Kindbleiben durch Verweigerung der Nahrungsaufnahme erreicht werden könne, kommt einer zwanghaften Wahnvorstellung nahe oder ist einer solchen gleichzusetzen. Das periodische Einsetzen solcher Vorstellungen bei völliger Uneinsichtigkeit in die Krankheit und andererseits wieder das Auftreten von einsichtigen Phasen erinnert an die notorischen Schübe von (nach der früheren Terminologie des Gesetzgebers) Geisteskrankheiten. Die völlige Krankheitsverleugung als Merkmal der psychogenen Eßstörung (vgl. die Krankheitsbeschreibung der anorexia nervosa = Magersucht in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch257 76) ist genauso Symptom einer psychischen Erkrankung, wie die angeführte phobische Angst vor Gewichtszunahme. Unter Phobie ist eine exzessive inadäquate Angstreaktion zu verstehen, die in der Regel - aber eben nicht im vorliegenden Fall - mit der Einsicht der Unbegründetheit der Angst verbunden ist (Pschyrembel aaO 1186). Die Magersucht der Patientin wäre auch anders zu beurteilen, wenn sie nicht auf den dargestellten psychischen Ursachen, sondern auf einer rationalen, begründeten wenn auch vom Durchschnittsmenschen nicht geteilten Meinung der Patientin beruhte (etwa: Abmagerung aus ästhetischen Gründen mit der bewußten Inkaufnahme einer Gesundheitsgefährdung; Hungerstreit aus politischen Gründen; Abmagerung aus "Liebeskummer" uä). Hier liegen irrationale, in der Psyche der Patientin verborgene Gründe vor, beispielsweise aber auch nicht der rationale Grund des Wunsches nach dem eigenen Tod. Das vorliegende Zustandsbild geht über eine bloße neurotische Persönlichkeitsstörung hinaus. Die Magersucht in dieser Form, die aus medizinischer Sicht als psychogene Krankheit beurteilt wird, ist auch im Rechtssinn eine psychische Krankheit. Die von der Rekurswerberin durchaus anerkannte psychische Störung weist deutliche Symptome einer Erkrankung auf. Das Vorliegen solcher Symptome würde auch bei einer geistigen Behinderung, die für sich allein eine Unterbringung nicht rechtfertigen könnte, eine solche zulässig machen (7 Ob 610/91; Hopf/Aigner aaO Anm.4). Gegen diese Beurteilung kann auch nicht ins Treffen geführt werden, daß die adäquate Heilmethode die Psychotherapie sei, diese aber nur freiwillig durchgeführt werden könne und daher eine zwangsweise Behandlungsform (mit Unterbringung und zwangsweiser Ernährung) geradezu verbiete. Der gezogene Schluß ist dort nicht stichhältig, wo der Patientin - wie hier - die Krankheitseinsicht immer wieder völlig mangelt. Der Umstand, daß die Psychotherapie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (in körperlicher und psychischer Hinsicht) eine mögliche Heiltherapie darstellt, vor allem also wenn der Patient zu einer Krankheitseinsicht fähig und mit der Behandlungsform einverstanden ist, spricht weder für noch gegen die Beurteilung der Magersucht als psychische Erkrankung.Diese Beurteilung des Sachverständigen aus medizinischer Sicht ist der Auslegung des Begriffs psychische Erkrankung im Rechtssinne zugrundezulegen. Zweifellos liegt eine psychogene, rational nicht erklärbare Ursache für die eintretenden Folgen vor (Eßstörungen bis hin zur totalen Verweigerung der Nahrungsaufnahme). Die Meinung eines erwachsenen Patienten, er sei noch ein Kind oder er wolle nicht erwachsen werden, verbunden mit der Vorstellung, daß das Kindsein oder Kindbleiben durch Verweigerung der Nahrungsaufnahme erreicht werden könne, kommt einer zwanghaften Wahnvorstellung nahe oder ist einer solchen gleichzusetzen. Das periodische Einsetzen solcher Vorstellungen bei völliger Uneinsichtigkeit in die Krankheit und andererseits wieder das Auftreten von einsichtigen Phasen erinnert an die notorischen Schübe von (nach der früheren Terminologie des Gesetzgebers) Geisteskrankheiten. Die völlige Krankheitsverleugung als Merkmal der psychogenen Eßstörung vergleiche die Krankheitsbeschreibung der anorexia nervosa = Magersucht in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch257 76) ist genauso Symptom einer psychischen Erkrankung, wie die angeführte phobische Angst vor Gewichtszunahme. Unter Phobie ist eine exzessive inadäquate Angstreaktion zu verstehen, die in der Regel - aber eben nicht im vorliegenden Fall - mit der Einsicht der Unbegründetheit der Angst verbunden ist (Pschyrembel aaO 1186). Die Magersucht der Patientin wäre auch anders zu beurteilen, wenn sie nicht auf den dargestellten psychischen Ursachen, sondern auf einer rationalen, begründeten wenn auch vom Durchschnittsmenschen nicht geteilten Meinung der Patientin beruhte (etwa: Abmagerung aus ästhetischen Gründen mit der bewußten Inkaufnahme einer Gesundheitsgefährdung; Hungerstreit aus politischen Gründen; Abmagerung aus "Liebeskummer" uä). Hier liegen irrationale, in der Psyche der Patientin verborgene Gründe vor, beispielsweise aber auch nicht der rationale Grund des Wunsches nach dem eigenen Tod. Das vorliegende Zustandsbild geht über eine bloße neurotische Persönlichkeitsstörung hinaus. Die Magersucht in dieser Form, die aus medizinischer Sicht als psychogene Krankheit beurteilt wird, ist auch im Rechtssinn eine psychische Krankheit. Die von der Rekurswerberin durchaus anerkannte psychische Störung weist deutliche Symptome einer Erkrankung auf. Das Vorliegen solcher Symptome würde auch bei einer geistigen Behinderung, die für sich allein eine Unterbringung nicht rechtfertigen könnte, eine solche zulässig machen (7 Ob 610/91; Hopf/Aigner aaO Anm.4). Gegen diese Beurteilung kann auch nicht ins Treffen geführt werden, daß die adäquate Heilmethode die Psychotherapie sei, diese aber nur freiwillig durchgeführt werden könne und daher eine zwangsweise Behandlungsform (mit Unterbringung und zwangsweiser Ernährung) geradezu verbiete. Der gezogene Schluß ist dort nicht stichhältig, wo der Patientin - wie hier - die Krankheitseinsicht immer wieder völlig mangelt. Der Umstand, daß die Psychotherapie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (in körperlicher und psychischer Hinsicht) eine mögliche Heiltherapie darstellt, vor allem also wenn der Patient zu einer Krankheitseinsicht fähig und mit der Behandlungsform einverstanden ist, spricht weder für noch gegen die Beurteilung der Magersucht als psychische Erkrankung.
Die zweite Voraussetzung für die Unterbringung eines psychisch Kranken in einer Anstalt ist, daß der Untergebrachte im Zusammenhang mit der Krankheit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (§ 3 Z 1 UbG) und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann (§ 3 Z 2 UbG). Gegen die Annahme einer Gefährdung, also einer im hohen Maße gegebenen Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritts, führt die Rekurswerberin ins Treffen, daß das "Gefährdungsmoment" am 25.7.1994 nicht gegeben gewesen sei. Die Patientin sei am 22.7.1994 aus dem Krankenhaus mit einem Körpergewicht von 30 kg entlassen worden. Die erhöhte Infektanfälligkeit, die Gefahr einer Elektrolytenverschiebung und eine erhöhte Knochenbruchgefahr werden zwar als latent zugegeben, die körperliche Untersuchung bei der Aufnahme in der Nervenklinik hätte aber einen normalen Befund ergeben. Bei diesem Rekursvorbringen werden die Feststellungen der Vorinstanzen außer acht gelassen, daß die Aufnahme der Patientin nach einer neuerlichen Nahrungsverweigerung erfolgte und daß die Patientin eine depressive Stimmung und eine "wahnhafte Fixierung auf das Essen und das Gewicht" aufgewiesen und keine Behandlungsbereitschaft gezeigt hatte (S.3 in ON 14). Bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung kann der bisherige Krankheitsverlauf nicht unberücksichtigt bleiben. Die Patientin leidet bereits seit ihrem 12.Lebensjahr an der psychogenen Eßstörung, es kam im Laufe der Jahre immer wieder zu dramatischen Gewichtsabnahmen, 1993 bestand sogar ein lebensbedrohlicher Zustand bei einem Körpergewicht von nur 20 kg. Bei Berücksichtigung dieser Vorgeschichte kann der Zustand der Patientin am 25.7.1994 nicht nur als latent gesundheitsgefährdend, sondern sogar wegen des Erreichens eines "kritischen" Gewichts und infolge völliger Krankheitsuneinsichtigkeit als akut gefährdet bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung lagen vor. Die Abwägung zwischen dem durch die Unterbringung verursachten Rechtsverlust des Kranken gegenüber der durch die Unterbringung abgewendeten Gefahr hat dort ihre Grenze zu finden, wo der Gebrauch der Freiheit krankheitsbedingt zu einem einschneidenden Verlust der körperlichen Integrität oder sogar des Lebens des Patienten führen kann (7 Ob 610/91).Die zweite Voraussetzung für die Unterbringung eines psychisch Kranken in einer Anstalt ist, daß der Untergebrachte im Zusammenhang mit der Krankheit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (Paragraph 3, Ziffer eins, UbG) und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann (Paragraph 3, Ziffer 2, UbG). Gegen die Annahme einer Gefährdung, also einer im hohen Maße gegebenen Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritts, führt die Rekurswerberin ins Treffen, daß das "Gefährdungsmoment" am 25.7.1994 nicht gegeben gewesen sei. Die Patientin sei am 22.7.1994 aus dem Krankenhaus mit einem Körpergewicht von 30 kg entlassen worden. Die erhöhte Infektanfälligkeit, die Gefahr einer Elektrolytenverschiebung und eine erhöhte Knochenbruchgefahr werden zwar als latent zugegeben, die körperliche Untersuchung bei der Aufnahme in der Nervenklinik hätte aber einen normalen Befund ergeben. Bei diesem Rekursvorbringen werden die Feststellungen der Vorinstanzen außer acht gelassen, daß die Aufnahme der Patientin nach einer neuerlichen Nahrungsverweigerung erfolgte und daß die Patientin eine depressive Stimmung und eine "wahnhafte Fixierung auf das Essen und das Gewicht" aufgewiesen und keine Behandlungsbereitschaft gezeigt hatte (S.3 in ON 14). Bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung kann der bisherige Krankheitsverlauf nicht unberücksichtigt bleiben. Die Patientin leidet bereits seit ihrem 12.Lebensjahr an der psychogenen Eßstörung, es kam im Laufe der Jahre immer wieder zu dramatischen Gewichtsabnahmen, 1993 bestand sogar ein lebensbedrohlicher Zustand bei einem Körpergewicht von nur 20 kg. Bei Berücksichtigung dieser Vorgeschichte kann der Zustand der Patientin am 25.7.1994 nicht nur als latent gesundheitsgefährdend, sondern sogar wegen des Erreichens eines "kritischen" Gewichts und infolge völliger Krankheitsuneinsichtigkeit als akut gefährdet bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung lagen vor. Die Abwägung zwischen dem durch die Unterbringung verursachten Rechtsverlust des Kranken gegenüber der durch die Unterbringung abgewendeten Gefahr hat dort ihre Grenze zu finden, wo der Gebrauch der Freiheit krankheitsbedingt zu einem einschneidenden Verlust der körperlichen Integrität oder sogar des Lebens des Patienten führen kann (7 Ob 610/91).
Zur Zulässigkeit der zwangsweisen Ernährung mittels einer Sonde ist folgendes auszuführen:
Einfache ärztliche Behandlungen dürfen nicht gegen den Willen des Kranken durchgeführt werden, wenn dieser den Grund und die Bedeutung der Behandlung einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen kann (§ 36 Abs.1 UbG). Der Grund und die Bedeutung der Behandlung ist dem Kranken zu erläutern (§ 35 Abs.1 UbG). Eine solche Erläuterung ist hier zwar erfolgt. Daraus allein kann aber noch nicht auf die Einsichtsfähigkeit der Patientin geschlossen werden. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin muß nach den Feststellungen, von denen das Rekursgericht ausging, eine Einsichtsfähigkeit verneint werden. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden (S.12 in ON 14), insbesondere auf die Weigerung der Patientin, an der Erstellung des Diätplans mitzuwirken und diesen auch einzuhalten.Einfache ärztliche Behandlungen dürfen nicht gegen den Willen des Kranken durchgeführt werden, wenn dieser den Grund und die Bedeutung der Behandlung einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen kann (Paragraph 36, Absatz eins, UbG). Der Grund und die Bedeutung der Behandlung ist dem Kranken zu erläutern (Paragraph 35, Absatz eins, UbG). Eine solche Erläuterung ist hier zwar erfolgt. Daraus allein kann aber noch nicht auf die Einsichtsfähigkeit der Patientin geschlossen werden. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin muß nach den Feststellungen, von denen das Rekursgericht ausging, eine Einsichtsfähigkeit verneint werden. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden (S.12 in ON 14), insbesondere auf die Weigerung der Patientin, an der Erstellung des Diätplans mitzuwirken und diesen auch einzuhalten.
Die Zulässigkeit der angewandten Methode der zwangsweisen Ernährung hängt davon ab, ob die Ernährung mittels Sonde eine besondere Heilbehandlung darstellt, für welche ein genehmigender Beschluß des Gerichtes nötig gewesen wäre (§ 36 Abs.2 UbG) und weiters davon, ob die vorgenommene Behandlung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht (§ 35 Abs.1 UbG).Die Zulässigkeit der angewandten Methode der zwangsweisen Ernährung hängt davon ab, ob die Ernährung mittels Sonde eine besondere Heilbehandlung darstellt, für welche ein genehmigender Beschluß des Gerichtes nötig gewesen wäre (Paragraph 36, Absatz 2, UbG) und weiters davon, ob die vorgenommene Behandlung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht (Paragraph 35, Absatz eins, UbG).
Das Gesetz definiert den Begriff der "besonderen Heilbehandlung" nicht. Nach dem Bericht des Justizausschusses wird bei der Abgrenzung zwischen "einfachen" und "besonderen" Heilbehandlungen vom Zweck des Gesetzes, dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken, auszugehen sein. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa "Elektroschocks", werden in diesem Sinne als "besondere Heilbehandlungen" anzusehen sein (JAB 1202 BlgNR 17.GP 11 f). Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen (4 Ob 549/94).Das Gesetz definiert den Begriff der "besonderen Heilbehandlung" nicht. Nach dem Bericht des Justizausschusses wird bei der Abgrenzung zwischen "einfachen" und "besonderen" Heilbehandlungen vom Zweck des Gesetzes, dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken, auszugehen sein. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa "Elektroschocks", werden in diesem Sinne als "besondere Heilbehandlungen" anzusehen sein (JAB 1202 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 11 f). Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen (4 Ob 549/94).
Zweifellos stellt die Ernährung mittels eingeführter, in den Magen des Patienten reichender Sonde einen körperlich unangenehm empfundenen Eingriff dar. Dies allein reicht aber noch nicht aus, um von einer besonderen Heilbehandlung im Sinne des Gesetzes sprechen zu können. Daß die Beeinträchtigung die Grenzen anderer, im medizinischen Alltag häufig angewendeter Heilmethoden (etwa Maßnahmen nach komplizierten Bruchoperationen), die von einem verständigen Patienten zwar als unangenehm empfunden, aber eben als unvermeidbar in Kauf genommen werden, überschritte, vermag die Rekurswerberin nicht darzustellen. Die (negativen) Wirkungen der unfreiwilligen Heilbehandlung - die nicht auf psychiatrischem Gebiet liegt, sondern nur dazu dient, die eigentliche Heilbehandlung in Form der Psychotherapie vorzubereiten - auf die psychische Verfassung der Patientin sind zwar nach den Feststellungen der Vorinstanzen durchaus gegeben, jedoch nicht so gravierend, daß eine dauernde oder auch nur vorübergehende Veränderung der Persönlichkeit der Patientin befürchtet werden müßte. Derartiges wird im Revisionsrekurs auch nicht vorgebracht, sondern nur allgemein auf "extreme psychische Belastungen" hingewiesen. Der von der Patientenanwältin ins Treffen geführte Entzug jeglichen Entscheidungsfreiraums bezüglich Art und Umfang der Nahrungszufuhr kann dann kein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs sein, wenn die Patientin mangels Einsichtsfähigkeit die Nahrungszufuhr, in welcher Form auch immer, völlig verweigert.
Der erkennende Senat sieht durchaus die Problematik, daß die zwangsweise Ernährung dem angestrebten Ziel, die Patientin möglichst ohne Druck und Zwang zu normalen Eßgewohnheiten zurückzuführen, entgegensteht. Wenn diese Möglichkeit aufgrund der psychischen Erkrankung aber nicht besteht, so gilt auch hier der schon erwähnte Grundsatz, daß bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem durch die zwangsweise Heilbehandlung verursachten Rechtsverlust der Kranken und der dadurch erreichbaren Abwehr einer drohenden Gefahr die Grenze dort zu ziehen ist, wo der Gebrauch der Freiheit krankheitsbedingt zu einer absehbaren schweren Gesundheitsbeeinträchtigung und - wie hier - sogar zu einer Lebensgefahr führen kann.
Entgegen der Auffassung der Patientenanwältin wurde mit der zwangsweisen Ernährung mittels Sonde auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Genauso wie die Unterbringung unzulässig ist, wenn eine die Persönlichkeit des Patienten schonende Alternative außerhalb der Anstalt möglich ist (§ 3 Z 2 UbG), darf eine in Persönlichkeitsrechte des Patienten massiv eingreifende Heilbehandlung nur angewandt werden, wenn eine weniger eingreifende, schonende Heilbehandlung nicht zur Verfügung steht.Entgegen der Auffassung der Patientenanwältin wurde mit der zwangsweisen Ernährung mittels Sonde auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Genauso wie die Unterbringung unzulässig ist, wenn eine die Persönlichkeit des Patienten schonende Alternative außerhalb der Anstalt möglich ist (Paragraph 3, Ziffer 2, UbG), darf eine in Persönlichkeitsrechte des Patienten massiv eingreifende Heilbehandlung nur angewandt werden, wenn eine weniger eingreifende, schonende Heilbehandlung nicht zur Verfügung steht.
Das Rekursgericht hat zutreffend auf die höhere Effizienz der Sondenernährung gegenüber der enteralen Ernährung mittels Infusion verwiesen (S.11 f in ON 14). Die höhere Effizienz ist im Sinne eines schnelleren Heilerfolgs, der in der Erreichung des angestrebten Gewichts besteht, das für den Beginn einer erfolgsversprechenden Heilbehandlung durch Psychotherapie erforderlich ist, zu verstehen. Die Infusionsmethode mag für den Fall einer freiwilligen Behandlung gegenüber der Sondenernährung als weniger unangenehm empfunden werden. Bei einer Zwangsernährung ist jedoch der naheliegende Fall zu bedenken, daß die der Behandlung ablehnend gegenüberstehende Patientin die Nahrungszufuhr durch Entfernen der für die Infusion notwendigen Vorrichtungen verhindern will und eine zwangsweise Infusion nur durch Anwendung von Zwangsmitteln, also primär wohl durch Anschnallen der Patientin, durchgeführt werden kann. In dieser Form kann aber die Infusionsmethode unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs in die Rechte der Kranken, insbesondere in das von der Rekurswerberin hervorgehobene Recht auf Achtung der Menschenwürde, nicht mehr als eine relevant weniger in die Persönlichkeit eingreifende Heilmethode im Vergleich zur Sondenernährung beurteilt werden.
Dem Revisionsrekurs war aus den dargelegten Erwägungen nicht stattzugeben.