Rechtssatz RS0075939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075939
Geschäftszahl
6Ob546/95; 10Ob337/99b (10Ob338/99z, 10Ob339/99x)
Entscheidungsdatum
11.01.2000
Rechtssatz
Bei der anorexia nervosa (Magersucht) handelt es sich, wenn die Verweigerung der Nahrungsaufnahme auf psychogene, rational nicht erklärbare Ursachen zurückzuführen ist und periodisch immer wieder eine völlige Uneinsichtigkeit des Patienten in die Krankheit auftritt, um eine psychische Erkrankung im Sinne des § 3 Z 1 UbG.Bei der anorexia nervosa (Magersucht) handelt es sich, wenn die Verweigerung der Nahrungsaufnahme auf psychogene, rational nicht erklärbare Ursachen zurückzuführen ist und periodisch immer wieder eine völlige Uneinsichtigkeit des Patienten in die Krankheit auftritt, um eine psychische Erkrankung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 546/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 546/95
Veröff: SZ 68/117
- 10 Ob 337/99b
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 337/99b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anorexia und Schizoaffektive Psychose. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075939
Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0060OB00546_9500000_001