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Rechtssatz RS0076112×

Rechtssatz RS0076112

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076112

Geschäftszahl

4Ob549/94

Entscheidungsdatum

19.09.1994

Rechtssatz

Das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ihre Wirkung nicht über die Unterbringungsdauer hinaus anhält. Das UbG will die Persönlichkeitsrechte des Kranken gerade während der Dauer der Unterbringung und nicht erst für den Zeitraum danach schützen. Ebensowenig reicht es aus, daß die Heilbehandlung von einer anerkannten Schule der medizinischen Wissenschaft angewandt wird, setzt doch schon Paragraph 35, Absatz eins, UbG - ganz allgemein und damit für einfache und besondere Heilbehandlungen - fest, daß der Kranke nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 549/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 549/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076112

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00549_9400000_003