Der Rekurs ist zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen und ausführlich begründet, daß die vom Staat im Unterbringungsgesetz gewährten Rechtsschutzeinrichtungen (insb §§ 35 bis 37) im Lichte der in den Bestimmungen der EMRK festgelegten Individualrechte dahin auszulegen sind, daß derjenige, der behauptet, in seinen Rechten auf Achtung der Menschenwürde (Art 3 EMRK) sowie in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art 5 EMRK) verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen, also auch noch nach Aufhebung einer freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder nach bereits erfolgter Behandlung oder besonderer Heilbehandlung, ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die Unterbringung oder die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte (RZ 1991/85; EvBl 1993/33, zuletzt 2 Ob 539/93). Dies bedeutet aber, daß Patienten unabhängig von der Bestimmung des § 110 StGB, welche nur den staatlichen Strafanspruch sichert, dem Patienten jedoch keinen individuellen Rechtsschutz gewährt, ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen zusteht, die von Ärzten zufolge der ihnen im Rahmen der Behandlung Kranker übertragenen staatlichen Zwangsbefugnisse gesetzt werden. Es trifft zwar zu, daß eine rückwirkende gerichtliche Genehmigung einer bereits wieder aufgehobenen Unterbringung oder einer schon durchgeführten Heilbehandlung nicht auszusprechen ist, wohl aber über Verlangen des Patienten oder seines Vertreters, auch noch im Rechtsmittelverfahren, die Feststellung, daß eine solche durchgeführte Maßnahme gesetzwidrig war.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen und ausführlich begründet, daß die vom Staat im Unterbringungsgesetz gewährten Rechtsschutzeinrichtungen (insb Paragraphen 35 bis 37) im Lichte der in den Bestimmungen der EMRK festgelegten Individualrechte dahin auszulegen sind, daß derjenige, der behauptet, in seinen Rechten auf Achtung der Menschenwürde (Artikel 3, EMRK) sowie in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 5, EMRK) verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen, also auch noch nach Aufhebung einer freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder nach bereits erfolgter Behandlung oder besonderer Heilbehandlung, ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die Unterbringung oder die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte (RZ 1991/85; EvBl 1993/33, zuletzt 2 Ob 539/93). Dies bedeutet aber, daß Patienten unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 110, StGB, welche nur den staatlichen Strafanspruch sichert, dem Patienten jedoch keinen individuellen Rechtsschutz gewährt, ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen zusteht, die von Ärzten zufolge der ihnen im Rahmen der Behandlung Kranker übertragenen staatlichen Zwangsbefugnisse gesetzt werden. Es trifft zwar zu, daß eine rückwirkende gerichtliche Genehmigung einer bereits wieder aufgehobenen Unterbringung oder einer schon durchgeführten Heilbehandlung nicht auszusprechen ist, wohl aber über Verlangen des Patienten oder seines Vertreters, auch noch im Rechtsmittelverfahren, die Feststellung, daß eine solche durchgeführte Maßnahme gesetzwidrig war.
Nach § 37 UbG sind die Zustimmung und die gerichtliche Genehmigung zu ärztlichen Behandlungen im Sinne der §§ 35 und 36 nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Aufschub das Leben der Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und die Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Anstaltsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten, oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen. Das Unterbringungsgericht darf einen Antrag auf Feststellung, daß eine Maßnahme im Sinne der §§ 35 bis 37 UbG gesetzwidrig war, nicht zurückweisen, sondern hat darüber meritorisch zu entscheiden.Nach Paragraph 37, UbG sind die Zustimmung und die gerichtliche Genehmigung zu ärztlichen Behandlungen im Sinne der Paragraphen 35 und 36 nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Aufschub das Leben der Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und die Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Anstaltsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten, oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen. Das Unterbringungsgericht darf einen Antrag auf Feststellung, daß eine Maßnahme im Sinne der Paragraphen 35 bis 37 UbG gesetzwidrig war, nicht zurückweisen, sondern hat darüber meritorisch zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß schon das Erstgericht auf Grund des Antrages der Patientenanwältin zu prüfen gehabt hätte, ob bei Beginn der ECT-Behandlung noch vor Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses, welchem die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden war, tatsächlich die Voraussetzungen des § 37 (Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit) bestanden haben und daß bei Nichtvorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen auch der Auftrag zu erteilen gewesen wäre, weitere Behandlungen bis zur Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses über die besondere Heilbehandlung zu unterlassen. Da im Unterbringungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, hätte sich das Erstgericht auch nicht allein auf die Auskunft des Anstaltsleiters verlassen dürfen. Dieser Verfahrensmangel ist im vorliegenden Fall jedoch geheilt: Das Rekursgericht hat anläßlich der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes über die Genehmigung von 10 ECT-Behandlungen ein ausführliches Sachverständigengutachten, das im Beisein der Patientenanwältin erstattet wurde, eingeholt und in seiner Rekursentscheidung vom 30.8.1993 die Diagnose des Anstaltsleiters bestätigt und ausdrücklich festgestellt, daß wegen der Therapieresistenz und der Erfolglosigkeit selbst hochdotierter Medikation der Patientin eine solche schon wegen des schlechten Zustandes ihrer Leber nicht in Betracht kam und die am 19.8.1993 nach § 37 ohne gerichtliche Genehmigung begonnene ECT-Behandlung nicht nur nützlich war und eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes der Patientin gebracht hat, sondern daß sie zur Abwendung einer akut bedrohlichen Katatonie geradezu lebensrettend war, weiters, daß ein Abbruch der begonnenen Behandlung nicht nur eine Heilungschance vereitelt hätte, sondern daß wegen der vorhanden gewesenen Gefahr der akut bedrohlichen Katatonie neuerlich ein lebensbedrohlicher Zustand zu befürchten gewesen wäre. Damit steht aber fest, daß die Voraussetzungen für eine besondere Heilbehandlung ohne Genehmigung des Gerichtes im Sinne des § 37 UbG und deren Weiterführung vorlagen, sodaß die beiden ersten Anträge der Patientenanwältin abzuweisen waren.Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß schon das Erstgericht auf Grund des Antrages der Patientenanwältin zu prüfen gehabt hätte, ob bei Beginn der ECT-Behandlung noch vor Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses, welchem die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden war, tatsächlich die Voraussetzungen des Paragraph 37, (Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit) bestanden haben und daß bei Nichtvorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen auch der Auftrag zu erteilen gewesen wäre, weitere Behandlungen bis zur Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses über die besondere Heilbehandlung zu unterlassen. Da im Unterbringungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, hätte sich das Erstgericht auch nicht allein auf die Auskunft des Anstaltsleiters verlassen dürfen. Dieser Verfahrensmangel ist im vorliegenden Fall jedoch geheilt: Das Rekursgericht hat anläßlich der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes über die Genehmigung von 10 ECT-Behandlungen ein ausführliches Sachverständigengutachten, das im Beisein der Patientenanwältin erstattet wurde, eingeholt und in seiner Rekursentscheidung vom 30.8.1993 die Diagnose des Anstaltsleiters bestätigt und ausdrücklich festgestellt, daß wegen der Therapieresistenz und der Erfolglosigkeit selbst hochdotierter Medikation der Patientin eine solche schon wegen des schlechten Zustandes ihrer Leber nicht in Betracht kam und die am 19.8.1993 nach Paragraph 37, ohne gerichtliche Genehmigung begonnene ECT-Behandlung nicht nur nützlich war und eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes der Patientin gebracht hat, sondern daß sie zur Abwendung einer akut bedrohlichen Katatonie geradezu lebensrettend war, weiters, daß ein Abbruch der begonnenen Behandlung nicht nur eine Heilungschance vereitelt hätte, sondern daß wegen der vorhanden gewesenen Gefahr der akut bedrohlichen Katatonie neuerlich ein lebensbedrohlicher Zustand zu befürchten gewesen wäre. Damit steht aber fest, daß die Voraussetzungen für eine besondere Heilbehandlung ohne Genehmigung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 37, UbG und deren Weiterführung vorlagen, sodaß die beiden ersten Anträge der Patientenanwältin abzuweisen waren.
Im Rahmen eines nachträglichen Feststellungsverfahrens (nach bereits durchgeführten Maßnahmen) kann aber nur überprüft werden, ob die im Unterbringungsgesetz normierten Voraussetzungen eingehalten wurden. Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß eine Beurteilung, ob eine bereits durchgeführte auch nach dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin zulässige medikamentöse Heilbehandlung auch fachgerecht gewesen sei oder gar, warum dabei bestimmte Krankheitssymptome (hier Fieberschübe) aufgetreten sind, nicht in die Kompetenz des außerstreitigen Unterbringungsverfahrens fällt und durch das Unterbringungsgesetz nicht gedeckt ist. Insoweit haben die Vorinstanzen die darauf abzielenden Anträge der Patientenanwältin zu Recht mangels einer gesetzlichen Grundlage zurückgewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.