Vorweg ist zu bemerken, dass der Revisionsrekurs ein einseitiges Rechtsmittel darstellt. Nach § 16 Abs 3 HeimAufG ist die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Beschluss, mit dem die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, vom Leiter der Einrichtung bekämpft wird. Dem Leiter der Einrichtung in einem Fall wie dem vorliegenden ein Rechtsmittelbeantwortungsrecht und damit ein weiteres „Recht auf Gehör" einzuräumen, ist nicht geboten, weil das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsentziehungen nicht dem Art 6 EMRK unterliegt (Barth/Engel, Heimrecht, § 16 HeimAufG Anm 11 mwN). Die Revisionsrekurswerberin macht daher grundsätzlich zu Recht geltend, dass die vom Anstaltsleiter erstattete Rekursbeantwortung unzulässig war. Eine Differenzierung je nachdem, ob die Zulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung oder - wie hier - die Abweisung eines Überprüfungsantrages mit Rekurs bekämpft wurde, kommt nicht in Betracht, weil beide Formulierungen sinngemäß dasselbe, nämlich die Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, bedeuten. In beiden Fällen ist dem Leiter der Einrichtung keine Befugnis zur Rekursbeantwortung eingeräumt.Vorweg ist zu bemerken, dass der Revisionsrekurs ein einseitiges Rechtsmittel darstellt. Nach Paragraph 16, Absatz 3, HeimAufG ist die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Beschluss, mit dem die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, vom Leiter der Einrichtung bekämpft wird. Dem Leiter der Einrichtung in einem Fall wie dem vorliegenden ein Rechtsmittelbeantwortungsrecht und damit ein weiteres „Recht auf Gehör" einzuräumen, ist nicht geboten, weil das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsentziehungen nicht dem Artikel 6, EMRK unterliegt (Barth/Engel, Heimrecht, Paragraph 16, HeimAufG Anmerkung 11, mwN). Die Revisionsrekurswerberin macht daher grundsätzlich zu Recht geltend, dass die vom Anstaltsleiter erstattete Rekursbeantwortung unzulässig war. Eine Differenzierung je nachdem, ob die Zulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung oder - wie hier - die Abweisung eines Überprüfungsantrages mit Rekurs bekämpft wurde, kommt nicht in Betracht, weil beide Formulierungen sinngemäß dasselbe, nämlich die Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, bedeuten. In beiden Fällen ist dem Leiter der Einrichtung keine Befugnis zur Rekursbeantwortung eingeräumt.
Mit der Rekursbeantwortung des Leiters wurde im Wesentlichen lediglich eine Stellungnahme des die Gabe von Psychopax an die Bewohnerin anordnenden Arztes vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass diese Medikation deshalb angeordnet worden sei, weil es bei der Bewohnerin zu einer Wundinfektion gekommen sei, wobei die Bewohnerin immer wieder den Verband entfernt und an der infizierten Wunde genestelt habe. Es sei zu einer verzögerten Wundheilung gekommen und es habe die hochgradige Gefahr bestanden, dass sich die Bewohnerin auch die Nahrungssonde herausziehen könnte. Deshalb habe er, der Arzt, die Verabreichung von Psychopax als „Bedarfsmedikation" (falls es wieder zu einer Irritation durch den Verband im Bereich der Sonde komme) angeordnet. Dass die Bewohnerin Psychopax nur in Fällen bekommen habe, wenn sie so unruhig gewesen sei, dass sie an der PEG-Sonde genestelt habe und dass dies mit einer hohen Infektionsgefahr verbunden gewesen sei, wurde allerdings bereits in der Tagsatzung am 6. 4. 2006 erörtert. Schon weil die Stellungnahme des behandelnden Arztes entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin daher keine Neuerung darstellt, kann darin, dass der Bewohnervertreterin nicht Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Der in diesem Zusammenhang von der Revisionsrekurswerberin behauptete Nichtigkeitsgrund ist daher nicht gegeben.
In ihrer Rechtsrüge macht die Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen geltend, Psychopax habe offensichtlich keine unmittelbare wundheilende, sondern bloß eine sedierende Wirkung. Die bewegungsdämpfende Wirkung des Mittels sei geradezu beabsichtigt gewesen, um in weiterer Folge den therapeutischen Zweck der Wundheilung zu begünstigen. Wenn das Rekursgericht vermeine, dass die mit der Verabreichung eines sedierenden Medikamentes verbundene Verfolgung eines therapeutischen Zieles eine Freiheitsbeschränkung ausschließe, so verkenne es die Absicht des Gesetzgebers, sämtliche Fälle, in denen durch Medikamente eine unmittelbare bewegungsdämpfende Wirkung hervorgerufen werde und eine solche auch beabsichtigt sei, dem Regime des HeimAufG zu unterwerfen. Falls der Oberste Gerichtshof die Feststellungen zur sedierenden Wirkung des Medikamentes als nicht ausreichend betrachte, werde ein sekundärer Verfahrensmangel geltend gemacht, der durch ein ergänzendes Gutachten behoben hätte werden müssen.
Diese Ausführungen sind insofern berechtigt, als die Vorinstanzen den Hinweis in den Gesetzesmaterialien (ErlBem RV 353 22. GP) - wonach von einer Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur dann gesprochen werden könne, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezwecke, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele mitunter ergeben könnten - missverstanden haben. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass nach den ErlBem eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur dann von vornherein ausgeschlossen sein soll, wenn die Sedierung des Bewohners eine bloße Nebenwirkung des betreffenden Medikamentes darstellt. Ist das Medikament hingegen ein (reines) Sedativum, mit dem also unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges erreicht werden soll, kann von einer Nebenwirkung im Sinne der ErlBem keine Rede sein (vgl auch Barth/Engel aaO § 3 Anm 7).Diese Ausführungen sind insofern berechtigt, als die Vorinstanzen den Hinweis in den Gesetzesmaterialien (ErlBem Regierungsvorlage 353 22. Gesetzgebungsperiode - wonach von einer Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur dann gesprochen werden könne, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezwecke, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele mitunter ergeben könnten - missverstanden haben. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass nach den ErlBem eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur dann von vornherein ausgeschlossen sein soll, wenn die Sedierung des Bewohners eine bloße Nebenwirkung des betreffenden Medikamentes darstellt. Ist das Medikament hingegen ein (reines) Sedativum, mit dem also unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges erreicht werden soll, kann von einer Nebenwirkung im Sinne der ErlBem keine Rede sein vergleiche auch Barth/Engel aaO Paragraph 3, Anmerkung 7).
Ob nun Psychopax ein solches Sedativum darstellt oder etwa in erster Linie ein Wundheilmittel ist, lässt sich auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen allerdings nicht verlässlich beurteilen. Zwar spricht nach dem Akteninhalt vieles dafür, dass Psychopax vor allem die Unterbindung des Bewegungsdranges des Patienten bezweckt; letztlich ist diese Frage aber unerörtert geblieben und kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht geklärt werden. Es liegt daher ein für die rechtliche Beurteilung wesentlicher Feststellungsmangel vor. Der Frage, ob Psychopax (nur) ein Sedativum ist, kommt aus folgenden Erwägungen Entscheidungsrelevanz zu:
Auch wenn man im vorliegenden Fall wohl unterstellen kann, dass die Gabe von Psychopax im Sinne des § 4 Abs 2 HeimAufG zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung der Bewohnerin materiell gerechtfertigt war bzw ist, wäre sie mangels Verständigung der Bewohnervertreterin gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG (bis zu deren Kenntnis von der Maßnahme) unzulässig gewesen. Zutreffend wurde bereits in vorinstanzlicher Judikatur darauf hingewiesen, dass durch die Verständigung dem Bewohnervertreter eine Prüfung ermöglicht werden soll, ob die materiellen Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung gegeben sind. Wollte man das Unterlassen dieser Verständigung, die im HeimAufG ausdrücklich unter dem Abschnitt „Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung" angeführt ist und die auf einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Bewohners beruht (Kopetzki in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 4, 5 PersFrG Rz 50), nur als Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift auffassen, bestünde die Gefahr, dass diese für eine effiziente Kontrolle so wichtige Verpflichtung nicht ausreichend beachtet würde (vgl LGZ Wien FamZ 39/06).Auch wenn man im vorliegenden Fall wohl unterstellen kann, dass die Gabe von Psychopax im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, HeimAufG zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung der Bewohnerin materiell gerechtfertigt war bzw ist, wäre sie mangels Verständigung der Bewohnervertreterin gemäß Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG (bis zu deren Kenntnis von der Maßnahme) unzulässig gewesen. Zutreffend wurde bereits in vorinstanzlicher Judikatur darauf hingewiesen, dass durch die Verständigung dem Bewohnervertreter eine Prüfung ermöglicht werden soll, ob die materiellen Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung gegeben sind. Wollte man das Unterlassen dieser Verständigung, die im HeimAufG ausdrücklich unter dem Abschnitt „Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung" angeführt ist und die auf einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Bewohners beruht (Kopetzki in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 4, 5, PersFrG Rz 50), nur als Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift auffassen, bestünde die Gefahr, dass diese für eine effiziente Kontrolle so wichtige Verpflichtung nicht ausreichend beachtet würde vergleiche LGZ Wien FamZ 39/06).
Wie in der eben genannten Entscheidung weiter zutreffend ausgeführt wird, dauert die Unzulässigkeit wegen Unterlassung der Verständigung gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG allerdings nur bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angeordneten Freiheitsbeschränkung erlangt hat, weil die (nochmalige) Verständigung sonst ein unnötiger Formalismus hinsichtlich einer sachlich vielleicht dringend erforderlichen Maßnahme wäre. Ab Kenntnis des Bewohnervertreters von der Freiheitsbeschränkung ist die Unterlassung der Verständigung gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG daher saniert, sodass die vorangegangene Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung der Zulässigkeit hinsichtlich nachfolgender Zeiträume nicht entgegensteht.Wie in der eben genannten Entscheidung weiter zutreffend ausgeführt wird, dauert die Unzulässigkeit wegen Unterlassung der Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG allerdings nur bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angeordneten Freiheitsbeschränkung erlangt hat, weil die (nochmalige) Verständigung sonst ein unnötiger Formalismus hinsichtlich einer sachlich vielleicht dringend erforderlichen Maßnahme wäre. Ab Kenntnis des Bewohnervertreters von der Freiheitsbeschränkung ist die Unterlassung der Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG daher saniert, sodass die vorangegangene Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung der Zulässigkeit hinsichtlich nachfolgender Zeiträume nicht entgegensteht.
Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter allenfalls zulässig wird, ändert allerdings nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit einen Eingriff in ein Grundrecht darstellt, geboten; ansonsten würde die rechtzeitige Aufhebung unzulässiger Freiheitsentziehungen ja jede gerichtliche Überprüfung vereiteln. Auch nach der einhelligen Rechtsprechung zum UbG können bereits beendete Maßnahmen einer Überprüfung unterzogen werden. Dass der Gesetzgeber auch schon beendete Freiheitsbeschränkungen für überprüfungswürdig erachtet, ergibt sich etwa aus § 15 Abs 4 HeimAufG, wonach ein Beschluss über die Aufhebung einer Freiheitsbeschränkung binnen sieben Tagen schriftlich auszufertigen ist, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert (vgl LGZ Wien FamZ 13/06).Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter allenfalls zulässig wird, ändert allerdings nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit einen Eingriff in ein Grundrecht darstellt, geboten; ansonsten würde die rechtzeitige Aufhebung unzulässiger Freiheitsentziehungen ja jede gerichtliche Überprüfung vereiteln. Auch nach der einhelligen Rechtsprechung zum UbG können bereits beendete Maßnahmen einer Überprüfung unterzogen werden. Dass der Gesetzgeber auch schon beendete Freiheitsbeschränkungen für überprüfungswürdig erachtet, ergibt sich etwa aus Paragraph 15, Absatz 4, HeimAufG, wonach ein Beschluss über die Aufhebung einer Freiheitsbeschränkung binnen sieben Tagen schriftlich auszufertigen ist, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert vergleiche LGZ Wien FamZ 13/06).
Zur demnach - auch nachträglich - erforderlichen Überprüfung der Medikation mit Psychopax wird das Erstgericht daher durch entsprechende Verbreiterung der Sachverhaltsbasis im aufgezeigten Sinn - therapeutischer Anwendungsbereich, Zusammensetzng (Wirkstoffkomponenten) und Wirkungsweise des Medikaments - zu klären haben, damit beurteilt werden kann, ob die Gabe von Psychopax eine (mangels Verständigung der Bewohnervertreterin gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG unzulässige) freiheitsbeschränkende Maßnahme war oder nicht.Zur demnach - auch nachträglich - erforderlichen Überprüfung der Medikation mit Psychopax wird das Erstgericht daher durch entsprechende Verbreiterung der Sachverhaltsbasis im aufgezeigten Sinn - therapeutischer Anwendungsbereich, Zusammensetzng (Wirkstoffkomponenten) und Wirkungsweise des Medikaments - zu klären haben, damit beurteilt werden kann, ob die Gabe von Psychopax eine (mangels Verständigung der Bewohnervertreterin gemäß Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG unzulässige) freiheitsbeschränkende Maßnahme war oder nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.