Rechtssatz RS0121226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121226
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Rechtssatz
Der Anstaltsleiter hat unabhängig davon kein Rekursbeantwortungsrecht, ob mit dem Rekurs die Zulässigerklärung einer Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrages bekämpft wurde. Beide Formulierungen bedeuten sinngemäß dasselbe, nämlich die Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 186/06p
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 7 Ob 186/06p
- 7 Ob 226/06w
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 226/06w
Auch; Beisatz: Der von der Bewohnervertreterin erhobene Revisionsrekurs ist ein einseitiges Rechtsmittel. (T1); Beisatz: Dem Leiter der Einrichtung ein Rechtsmittelbeantwortungsrecht und damit ein weiteres „Recht auf Gehör" einzuräumen, ist nicht geboten, weil das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsentziehungen nicht dem Art 6 EMRK unterliegt. (T2)
- 7 Ob 19/07f
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 19/07f
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 77/08z
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 80/09x
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 80/09x
Vgl; Beisatz: Hier: Die Revisionsrekursbeantwortung der Bewohnervertreterin war zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses ist in § 16 Abs 3 HeimAufG nur für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. In allen anderen Fällen ist das Rechtsmittel einseitig (2 Ob 77/08z). (T4); Beisatz: Diese Rechtslage steht im Einklang mit Art 6 MRK, werden doch civil rights im Sinne der zitierten Bestimmung anderer Personen durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt. (T5)
- 7 Ob 86/09m
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 86/09m
Auch; Beis wie T4; Beis wie T3
- 4 Ob 149/09d
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 149/09d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 20/12k
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 20/12k
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 33/14z
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 33/14z
Vgl auch; Beisatz: Das Recht zur Erstattung einer Rekurs‑ oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121226
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20060913_OGH0002_0070OB00186_06P0000_001