Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Auch die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist mangels einer dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Regelung im AußStrG nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0120974).Auch die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist mangels einer dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbaren Regelung im AußStrG nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0120974).
Bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG nicht erfüllt, richten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des AußStrG (2 Ob 77/08z; Barth/Engel, Heimrecht [2004] § 16 HeimAufG Anm 1; Strickmann, Heimaufenthaltsrecht [2008] 159). Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweist, es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG vor, sind nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert (Barth/Engel aaO).Bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, HeimAufG nicht erfüllt, richten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des AußStrG (2 Ob 77/08z; Barth/Engel, Heimrecht [2004] Paragraph 16, HeimAufG Anmerkung eins, ; Strickmann, Heimaufenthaltsrecht [2008] 159). Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweist, es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, HeimAufG vor, sind nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert (Barth/Engel aaO).
Weder die Eigenschaft als Träger einer Einrichtung noch die Stellung als Obmann eines Trägervereins verleiht nach § 2 AußStrG materielle Parteistellung in einem Verfahren nach § 3 HeimAufG. Die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs erschöpfen sich in der Behauptung, die rechtliche geschützte Stellung der Revisionsrekurswerber wäre durch den anzufechtenden Beschluss „unmittelbar berührt“. Eine derartige unmittelbare Betroffenheit (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG § 2 Rz 10 ff) liegt im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor, ist doch auch nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit die Rechtsposition der Revisionsrekurswerber durch die Entscheidung des Erstgerichts beeinträchtigt würde. Bloß mittelbare Auswirkungen oder eine gar nur wirtschaftliche Betroffenheit reicht zur Begründung der Parteistellung aber jedenfalls nicht aus (Rechberger aaO § 2 Rz 11; 6 Ob 1/79; 6 Ob 7/85; 6 Ob 19/95; 6 Ob 2358/96; 6 Ob 168/98v uva).Weder die Eigenschaft als Träger einer Einrichtung noch die Stellung als Obmann eines Trägervereins verleiht nach Paragraph 2, AußStrG materielle Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 3, HeimAufG. Die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs erschöpfen sich in der Behauptung, die rechtliche geschützte Stellung der Revisionsrekurswerber wäre durch den anzufechtenden Beschluss „unmittelbar berührt“. Eine derartige unmittelbare Betroffenheit vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 2, Rz 10 ff) liegt im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor, ist doch auch nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit die Rechtsposition der Revisionsrekurswerber durch die Entscheidung des Erstgerichts beeinträchtigt würde. Bloß mittelbare Auswirkungen oder eine gar nur wirtschaftliche Betroffenheit reicht zur Begründung der Parteistellung aber jedenfalls nicht aus (Rechberger aaO Paragraph 2, Rz 11; 6 Ob 1/79; 6 Ob 7/85; 6 Ob 19/95; 6 Ob 2358/96; 6 Ob 168/98v uva).
Von diesen gesicherten Grundsätzen ist das Rekursgericht nicht abgewichen, sodass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der in § 62 AußStrG vorausgesetzten Qualität spruchgemäß zurückzuweisen war.Von diesen gesicherten Grundsätzen ist das Rekursgericht nicht abgewichen, sodass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der in Paragraph 62, AußStrG vorausgesetzten Qualität spruchgemäß zurückzuweisen war.
Auch die Revisionsrekursbeantwortung der Bewohnervertreterin war zurückzuweisen. Die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses ist in § 16 Abs 3 HeimAufG nur für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. In allen anderen Fällen ist das Rechtsmittel einseitig (2 Ob 77/08z). Diese Rechtslage steht im Einklang mit Art 6 MRK, werden doch civil rights im Sinne der zitierten Bestimmung anderer Personen durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt.Auch die Revisionsrekursbeantwortung der Bewohnervertreterin war zurückzuweisen. Die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses ist in Paragraph 16, Absatz 3, HeimAufG nur für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. In allen anderen Fällen ist das Rechtsmittel einseitig (2 Ob 77/08z). Diese Rechtslage steht im Einklang mit Artikel 6, MRK, werden doch civil rights im Sinne der zitierten Bestimmung anderer Personen durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt.