Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof zu den darin relevierten verfahrensrechtlichen Fragen noch nicht geäußert hat; er ist auch teilweise berechtigt.
Die Bewohnervertreterin macht geltend, das Rekursgericht habe das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, ohne den Parteien vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und dadurch deren rechtliches Gehör verletzt. Bei Anwendung des § 14 Abs 3 letzter Satz HeimAufG auch im Rekursverfahren stehe den Parteien ein obligatorisches Fragerecht an die Sachverständige zu. Hinsichtlich der Verabreichung des Narkotikums Nalbufine fehle es an Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere zu ihrer Eignung, Dauer und Intensität, aber auch zur ärztlichen Anordnung und Dokumentation. Die Verabreichung der übrigen Medikamente diene nur der Symptombekämpfung, nämlich der Unterbindung der motorischen Unruhe und der „steuerlos enthemmten Mobilität" des Bewohners und stelle ebenfalls eine unzulässige Freiheitsbeschränkung dar.Die Bewohnervertreterin macht geltend, das Rekursgericht habe das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, ohne den Parteien vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und dadurch deren rechtliches Gehör verletzt. Bei Anwendung des Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz HeimAufG auch im Rekursverfahren stehe den Parteien ein obligatorisches Fragerecht an die Sachverständige zu. Hinsichtlich der Verabreichung des Narkotikums Nalbufine fehle es an Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere zu ihrer Eignung, Dauer und Intensität, aber auch zur ärztlichen Anordnung und Dokumentation. Die Verabreichung der übrigen Medikamente diene nur der Symptombekämpfung, nämlich der Unterbindung der motorischen Unruhe und der „steuerlos enthemmten Mobilität" des Bewohners und stelle ebenfalls eine unzulässige Freiheitsbeschränkung dar.
Hiezu wurde erwogen:
I. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs:römisch eins. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs:
1. § 16 HeimAufG regelt die Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, mit denen eine Freiheitsbeschränkung für zulässig (Abs 1) oder für unzulässig (Abs 2) erklärt wird. Nicht erfasst sind Beschlüsse, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 leg cit nicht erfüllt. In diesen Fällen richten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitgesetzes (§ 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 45 AußStrG; Barth/Engel, Heimrecht [2004] § 16 HeimAufG Anm 1; Strickmann, Heimaufenthaltsrecht [2008] 159).1. Paragraph 16, HeimAufG regelt die Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, mit denen eine Freiheitsbeschränkung für zulässig (Absatz eins,) oder für unzulässig (Absatz 2,) erklärt wird. Nicht erfasst sind Beschlüsse, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, leg cit nicht erfüllt. In diesen Fällen richten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitgesetzes (Paragraph 11, Absatz 3, HeimAufG in Verbindung mit Paragraph 45, AußStrG; Barth/Engel, Heimrecht [2004] Paragraph 16, HeimAufG Anmerkung 1; Strickmann, Heimaufenthaltsrecht [2008] 159).
Nach § 16 Abs 3 HeimAufG ist die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass das Rechtsmittel (Rekurs bzw Revisionsrekurs) in allen anderen Fällen einseitig ist. Dabei wurde insbesondere eine Differenzierung danach, ob die Zulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrags bekämpft wurde, abgelehnt, weil beide Entscheidungsvarianten zum selben Ergebnis, nämlich zur Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, führen (7 Ob 186/06p; 7 Ob 226/06w; 7 Ob 19/07f; RIS-Justiz RS0121226 [T1]). Danach ist sowohl der Rekurs als auch der außerordentliche Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin als einseitiges Rechtsmittel anzusehen.Nach Paragraph 16, Absatz 3, HeimAufG ist die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass das Rechtsmittel (Rekurs bzw Revisionsrekurs) in allen anderen Fällen einseitig ist. Dabei wurde insbesondere eine Differenzierung danach, ob die Zulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrags bekämpft wurde, abgelehnt, weil beide Entscheidungsvarianten zum selben Ergebnis, nämlich zur Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, führen (7 Ob 186/06p; 7 Ob 226/06w; 7 Ob 19/07f; RIS-Justiz RS0121226 [T1]). Danach ist sowohl der Rekurs als auch der außerordentliche Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin als einseitiges Rechtsmittel anzusehen.
2. Hält das Rekursgericht die Ergänzung oder Neudurchführung des Verfahrens für erforderlich, so hat es dieses gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG selbst zu ergänzen. Diese Bestimmung orientiert sich an der analogen Regelung des § 29 Abs 2 UbG (so die ErlRV 353 BlgNR 22. GP 16). Zu dieser Verfahrensvorschrift wird die Auffassung vertreten, dass bei einer Ergänzung oder neuen Durchführung des Verfahrens sinngemäß nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen ist (vgl 6 Ob 96/99g; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 432; ders bereits in Unterbringungsrecht II [1995] 703). Dies gilt nunmehr ebenso für das Rekursverfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz (Barth/Engel aaO § 17 HeimAufG Anm 3).2. Hält das Rekursgericht die Ergänzung oder Neudurchführung des Verfahrens für erforderlich, so hat es dieses gemäß Paragraph 17, Absatz 2, HeimAufG selbst zu ergänzen. Diese Bestimmung orientiert sich an der analogen Regelung des Paragraph 29, Absatz 2, UbG (so die ErlRV 353 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 16). Zu dieser Verfahrensvorschrift wird die Auffassung vertreten, dass bei einer Ergänzung oder neuen Durchführung des Verfahrens sinngemäß nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen ist vergleiche 6 Ob 96/99g; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 432; ders bereits in Unterbringungsrecht römisch zwei [1995] 703). Dies gilt nunmehr ebenso für das Rekursverfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz (Barth/Engel aaO Paragraph 17, HeimAufG Anmerkung 3).
Das bedeutet aber nicht, dass das Rekursgericht in jedem Fall der Verfahrensergänzung die nach § 14 HeimAufG durchzuführende mündliche Verhandlung obligatorisch zu wiederholen hat. Entschließt sich das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, das lediglich der Verdeutlichung oder Erläuterung der schon in erster Instanz mündlich erörterten Ergebnisse der Befundaufnahme dienen soll, so schließt die „sinngemäße" Anwendung der zitierten Verfahrensbestimmung die schriftliche Ergänzung des Gutachtens nicht aus. Wurde das den Parteien in § 14 Abs 3 letzter Satz HeimAufG eingeräumte Recht, an den Sachverständigen Fragen zu stellen, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits ausreichend gewahrt, so ist es grundsätzlich auch nicht erforderlich, den Parteien ein nochmaliges Fragerecht zu gewähren. Die Notwendigkeit dazu würde sich nur dann ergeben, wenn das Ergänzungsgutachten zu entscheidungswesentlichen Umständen von dem in erster Instanz erstatteten Gutachten abweichen oder neue, in erster Instanz noch nicht behandelte Aspekte enthalten sollte.Das bedeutet aber nicht, dass das Rekursgericht in jedem Fall der Verfahrensergänzung die nach Paragraph 14, HeimAufG durchzuführende mündliche Verhandlung obligatorisch zu wiederholen hat. Entschließt sich das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, das lediglich der Verdeutlichung oder Erläuterung der schon in erster Instanz mündlich erörterten Ergebnisse der Befundaufnahme dienen soll, so schließt die „sinngemäße" Anwendung der zitierten Verfahrensbestimmung die schriftliche Ergänzung des Gutachtens nicht aus. Wurde das den Parteien in Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz HeimAufG eingeräumte Recht, an den Sachverständigen Fragen zu stellen, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits ausreichend gewahrt, so ist es grundsätzlich auch nicht erforderlich, den Parteien ein nochmaliges Fragerecht zu gewähren. Die Notwendigkeit dazu würde sich nur dann ergeben, wenn das Ergänzungsgutachten zu entscheidungswesentlichen Umständen von dem in erster Instanz erstatteten Gutachten abweichen oder neue, in erster Instanz noch nicht behandelte Aspekte enthalten sollte.
Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es aber jedenfalls geboten, den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Parteien vom Inhalt des ergänzenden Gutachtens so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung die Möglichkeit zu einer (schriftlichen) Äußerung besteht (RIS-Justiz RS0005915, RS0006048, RS0074920).
Der Bewohnervertreterin wurde vor der zweitinstanzlichen Sachentscheidung kein Äußerungsrecht zu dem im Auftrag des Rekursgerichts erstatteten Ergänzungsgutachten eingeräumt. Da sie zu diesem Beweisergebnis wegen des nach § 66 Abs 2 AußStrG geltenden Neuerungsverbots im Revisionsrekurs nicht mehr Stellung nehmen kann, wurde sie durch diese Vorgangsweise in ihrem rechtlichen Gehör verletzt.Der Bewohnervertreterin wurde vor der zweitinstanzlichen Sachentscheidung kein Äußerungsrecht zu dem im Auftrag des Rekursgerichts erstatteten Ergänzungsgutachten eingeräumt. Da sie zu diesem Beweisergebnis wegen des nach Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG geltenden Neuerungsverbots im Revisionsrekurs nicht mehr Stellung nehmen kann, wurde sie durch diese Vorgangsweise in ihrem rechtlichen Gehör verletzt.
3. Zu den Revisionsrekursgründen zählt nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser in § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG geregelte Anfechtungsgrund wirkt aber nicht mehr - wie die Nichtigkeitsgründe nach der ZPO - absolut und muss nicht jedenfalls zu einer Aufhebung der mit einem solchen Mangel behafteten Sachentscheidung führen (RIS-Justiz RS0120213, zuletzt 5 Ob 249/07i). Der Anfechtungsgrund ist aber wahrzunehmen, wenn er zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ausschlagen könnte (5 Ob 174/05g; 6 Ob 41/06g).3. Zu den Revisionsrekursgründen zählt nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG geregelte Anfechtungsgrund wirkt aber nicht mehr - wie die Nichtigkeitsgründe nach der ZPO - absolut und muss nicht jedenfalls zu einer Aufhebung der mit einem solchen Mangel behafteten Sachentscheidung führen (RIS-Justiz RS0120213, zuletzt 5 Ob 249/07i). Der Anfechtungsgrund ist aber wahrzunehmen, wenn er zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ausschlagen könnte (5 Ob 174/05g; 6 Ob 41/06g).
Gemäß § 58 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist (3 Ob 192/07t). Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist (3 Ob 192/07t). Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert.
Im vorliegenden Fall ist die Bewohnervertreterin zu derartigem Rechtsmittelvorbringen aber gar nicht in der Lage, weil ihr nach dem Akteninhalt das Ergänzungsgutachten bisher weder vom Erstgericht noch vom Rekursgericht zugestellt worden ist. Die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs muss daher im Revisionsrekursverfahren zur Aufhebung des von diesem Verfahrensverstoß betroffenen, also jenes Teils der angefochtenen Entscheidung führen, dem auf dem Ergänzungsgutachten beruhende zusätzliche Feststellungen zugrunde gelegt worden sind. Dies trifft zwar nicht auf den die Zulässigkeit der Verabreichung von Nalbufine, wohl aber auf den die Abweisung des Überprüfungsantrags hinsichtlich der übrigen Medikamente bestätigenden Ausspruch des Rekursgerichts zu.
II. Zur Sache:römisch zwei. Zur Sache:
1. Zur Rechtslage:
Nach § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden: Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. § 4 HeimAufG normiert, dass eine Freiheitsbeschränkung nur vorgenommen werden darf, wenn 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist, sowie 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- und Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.Nach Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden: Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. Paragraph 4, HeimAufG normiert, dass eine Freiheitsbeschränkung nur vorgenommen werden darf, wenn 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist, sowie 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- und Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.
In den Gesetzesmaterialien wird zur Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ausgeführt, von einer solchen könne nur dann gesprochen werden, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei Verfolgung anderer therapeutischer Ziele mitunter ergeben können (ErlRV 253 BlgNR 22. GP 9). Danach soll eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur dann von vornherein ausgeschlossen sein, wenn die Sedierung des Bewohners eine bloße Nebenwirkung des betreffenden Medikaments darstellt. Ist das Medikament hingegen ein (reines) Sedativum, mit dem also unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs erreicht werden soll, kann von einer Nebenwirkung im Sinne der erläuternden Bemerkungen keine Rede sein (7 Ob 186/06p; Barth/Engel aaO § 3 HeimAufG Anm 7).In den Gesetzesmaterialien wird zur Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ausgeführt, von einer solchen könne nur dann gesprochen werden, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei Verfolgung anderer therapeutischer Ziele mitunter ergeben können (ErlRV 253 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9). Danach soll eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur dann von vornherein ausgeschlossen sein, wenn die Sedierung des Bewohners eine bloße Nebenwirkung des betreffenden Medikaments darstellt. Ist das Medikament hingegen ein (reines) Sedativum, mit dem also unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs erreicht werden soll, kann von einer Nebenwirkung im Sinne der erläuternden Bemerkungen keine Rede sein (7 Ob 186/06p; Barth/Engel aaO Paragraph 3, HeimAufG Anmerkung 7).
2. Zur Verabreichung von Nalbufine:
Hinsichtlich der Verabreichung des Narkotikums Nalbufine haben die Vorinstanzen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung bejaht. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist diese Beurteilung durch die in erster Instanz erhobene Tatsachengrundlage ausreichend gedeckt:
Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerlässlichkeit und Verhältnismäßigkeit (RIS-Justiz RS0105729). Die Beschränkung muss zur Erreichung des angestrebten Ziels unerlässlich sein und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen; es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs (7 Ob 144/06m; 7 Ob 226/06w; 7 Ob 19/07f; Barth/Engel aaO § 4 HeimAufG Anm 9).Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerlässlichkeit und Verhältnismäßigkeit (RIS-Justiz RS0105729). Die Beschränkung muss zur Erreichung des angestrebten Ziels unerlässlich sein und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen; es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs (7 Ob 144/06m; 7 Ob 226/06w; 7 Ob 19/07f; Barth/Engel aaO Paragraph 4, HeimAufG Anmerkung 9).
Die Feststellungen des Erstgerichts sind bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass dem Bewohner das Narkotikum Nalbufine in Fällen verabreicht wird, in denen seine Aggressionsausbrüche zu einem derart hohen Grad der Gefährdung seiner Person führen, dass die freiheitsbeschränkende Maßnahme zur Gefahrenabwehr unerlässlich und geeignet und durch Gefährdung durch gelindere Maßnahmen nicht abwendbar ist. Dabei wird das Medikament nur angewendet, soweit dies zu Erreichung des gewünschten Ziels, „nämlich das Leid des Bewohners zu lindern und ihn zu beruhigen" tatsächlich erforderlich ist. Eingehenderer Feststellungen zu „Eignung, Dauer und Intensität der Verabreichung des Medikaments" bedarf es nicht.
Die Bewohnervertreterin hat das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Vornahme einer Freiheitsbeschränkung (§§ 5 bis 7 HeimAufG) weder in erster noch in zweiter Instanz in Frage gestellt. Ihre im Revisionsrekurs erstmals aufgestellte Behauptung, hinsichtlich eines Vorfalls vom 22. 11. 2007 fehle es an der ärztlichen Anordnung (§ 5 Abs 2 Satz 2 HeimAufG) und der erforderlichen Dokumentation (§ 6 HeimAufG), verstößt gegen das in dritter Instanz geltende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG) und ist daher unbeachtlich.Die Bewohnervertreterin hat das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Vornahme einer Freiheitsbeschränkung (Paragraphen 5 bis 7 HeimAufG) weder in erster noch in zweiter Instanz in Frage gestellt. Ihre im Revisionsrekurs erstmals aufgestellte Behauptung, hinsichtlich eines Vorfalls vom 22. 11. 2007 fehle es an der ärztlichen Anordnung (Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 HeimAufG) und der erforderlichen Dokumentation (Paragraph 6, HeimAufG), verstößt gegen das in dritter Instanz geltende Neuerungsverbot (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG) und ist daher unbeachtlich.
Anhaltspunkte, die auf eine Vernachlässigung der die Vorinstanzen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 AußStrG) treffenden Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der formellen Voraussetzungen hindeuten würden, werden mit dem Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen der Sachverständigen ebenfalls nicht dargetan. Zu § 5 Abs 2 Satz 1 HeimAufG wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass bei einer voraussichtlich länger als 24 Stunden dauernden oder wiederholt erforderlichen (sonstigen) Freiheitsbeschränkung die Anordnung nicht für jede dieser Einzelmaßnahmen gesondert erfolgen muss, sondern die einmalige Anordnung durch den Arzt genügt (Barth/Engel aaO § 5 HeimAufG Anm 10). Das selbe muss gelten, wenn die Freiheitsbeschränkung durch die anlassbezogene Verabreichung von Medikamenten angeordnet wird (§ 5 Abs 2 Satz 2 HeimAufG). Wenn daher für die Sachverständige in einem Einzelfall keine (gesonderte) ärztliche Anordnung „erkennbar" war, so begründet dies noch kein ausreichendes Indiz für die Rechtswidrigkeit der Freiheitsbeschränkung, das den Vorinstanzen Anlass zu weiteren amtswegigen Erhebungen und Feststellungen geben musste.Anhaltspunkte, die auf eine Vernachlässigung der die Vorinstanzen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 16, AußStrG) treffenden Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der formellen Voraussetzungen hindeuten würden, werden mit dem Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen der Sachverständigen ebenfalls nicht dargetan. Zu Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 HeimAufG wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass bei einer voraussichtlich länger als 24 Stunden dauernden oder wiederholt erforderlichen (sonstigen) Freiheitsbeschränkung die Anordnung nicht für jede dieser Einzelmaßnahmen gesondert erfolgen muss, sondern die einmalige Anordnung durch den Arzt genügt (Barth/Engel aaO Paragraph 5, HeimAufG Anmerkung 10). Das selbe muss gelten, wenn die Freiheitsbeschränkung durch die anlassbezogene Verabreichung von Medikamenten angeordnet wird (Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 HeimAufG). Wenn daher für die Sachverständige in einem Einzelfall keine (gesonderte) ärztliche Anordnung „erkennbar" war, so begründet dies noch kein ausreichendes Indiz für die Rechtswidrigkeit der Freiheitsbeschränkung, das den Vorinstanzen Anlass zu weiteren amtswegigen Erhebungen und Feststellungen geben musste.
Der gerügte Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
3. Zur Verabreichung von Zoldem, Dominal forte, Xanor, Seroquel und Haldol:
Das Rekursgericht hat insoweit das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG verneint und dabei auch die bereits erörterten rechtlichen Grundsätze dargestellt, diese jedoch missverstanden. Wenngleich die Entscheidung des Rekursgerichts in diesem Umfang aus den in Punkt I. dargestellten Erwägungen jedenfalls aufgehoben werden muss, ist daher bereits jetzt klarzustellen, dass anhand der Feststellung, der Einsatz der genannten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", die abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich ist. Besagter Feststellung ist keine Aussage zu den entscheidungserheblichen Fragen entnehmbar, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente (zu Dominal forte liegt im Übrigen überhaupt keine Feststellung vor) verfolgt, 2. ob die Medikamente - insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination („bunter Mix") - dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden bzw werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. Zu Recht verweist die Bewohnervertreterin in ihrem Rechtsmittel auf die auch hier einschlägige Rechtsprechung zum Unterbringungsgesetz, wonach selbst die therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung als Freiheitsbeschränkung zu beurteilen ist, wenn sie primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung, also zur „Ruhigstellung" des Kranken (hier: des Bewohners) dient (7 Ob 2423/96s = SZ 70/16 mwN; 1 Ob 251/00v = SZ 74/32; vgl Barth/Engel aaO § 3 HeimAufG Anm 7).Das Rekursgericht hat insoweit das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, HeimAufG verneint und dabei auch die bereits erörterten rechtlichen Grundsätze dargestellt, diese jedoch missverstanden. Wenngleich die Entscheidung des Rekursgerichts in diesem Umfang aus den in Punkt römisch eins. dargestellten Erwägungen jedenfalls aufgehoben werden muss, ist daher bereits jetzt klarzustellen, dass anhand der Feststellung, der Einsatz der genannten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", die abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich ist. Besagter Feststellung ist keine Aussage zu den entscheidungserheblichen Fragen entnehmbar, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente (zu Dominal forte liegt im Übrigen überhaupt keine Feststellung vor) verfolgt, 2. ob die Medikamente - insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination („bunter Mix") - dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden bzw werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. Zu Recht verweist die Bewohnervertreterin in ihrem Rechtsmittel auf die auch hier einschlägige Rechtsprechung zum Unterbringungsgesetz, wonach selbst die therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung als Freiheitsbeschränkung zu beurteilen ist, wenn sie primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung, also zur „Ruhigstellung" des Kranken (hier: des Bewohners) dient (7 Ob 2423/96s = SZ 70/16 mwN; 1 Ob 251/00v = SZ 74/32; vergleiche Barth/Engel aaO Paragraph 3, HeimAufG Anmerkung 7).
III. Zusammenfassung und Ergebnis:römisch drei. Zusammenfassung und Ergebnis:
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen ist, soweit das Rekursgericht den gemäß § 15 Abs 2 HeimAufG näher konkretisierten erstinstanzlichen Ausspruch über die Zulässigkeit der Verabreichung des Narkotikums Nalbufine bestätigt hat.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen ist, soweit das Rekursgericht den gemäß Paragraph 15, Absatz 2, HeimAufG näher konkretisierten erstinstanzlichen Ausspruch über die Zulässigkeit der Verabreichung des Narkotikums Nalbufine bestätigt hat.
Im übrigen angefochtenen Umfang ist die Entscheidung des Rekursgerichts hingegen aufzuheben. Da aber die bisherigen Feststellungen im Sinne der Ausführungen zu Punkt II.3. jedenfalls ergänzungsbedürftig sind und auch das aktenkundige Ergänzungsgutachten voraussichtlich einer weiteren Ergänzung zur Klärung der angesprochenen Fragenkomplexe bedarf, erscheint es zweckmäßig, auch den erstinstanzlichen Beschluss in diesem Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren zunächst das bereits erstattete Ergänzungsgutachten an sämtliche Parteien zuzustellen und sodann nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensbestimmungen vorzugehen haben.Im übrigen angefochtenen Umfang ist die Entscheidung des Rekursgerichts hingegen aufzuheben. Da aber die bisherigen Feststellungen im Sinne der Ausführungen zu Punkt römisch zwei.3. jedenfalls ergänzungsbedürftig sind und auch das aktenkundige Ergänzungsgutachten voraussichtlich einer weiteren Ergänzung zur Klärung der angesprochenen Fragenkomplexe bedarf, erscheint es zweckmäßig, auch den erstinstanzlichen Beschluss in diesem Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren zunächst das bereits erstattete Ergänzungsgutachten an sämtliche Parteien zuzustellen und sodann nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensbestimmungen vorzugehen haben.