Rechtssatz RS0123873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123873
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Feststellungen, dass dem Bewohner ein bestimmtes Medikament in Fällen verabreicht wird, in denen seine Aggressionsausbrüche zu einem derart hohen Grad der Gefährdung seiner Person führen, dass die freiheitsbeschränkende Maßnahme zur Gefahrenabwehr unerlässlich und geeignet und durch Gefährdung durch gelindere Maßnahmen nicht abwendbar ist, und dass das Medikament nur angewendet wird, soweit dies zu Erreichung des gewünschten Ziels, nämlich das Leid des Bewohners zu lindern und ihn zu beruhigen tatsächlich erforderlich ist, sind hinreichend. Eingehenderer Feststellungen zu Eignung, Dauer und Intensität der Verabreichung des Medikaments bedarf es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123873
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_007