Rechtssatz RS0123869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123869
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Das Rekursgericht hat nicht in jedem Fall der Verfahrensergänzung die nach §14 HeimAufG durchzuführende mündliche Verhandlung obligatorisch zu wiederholen. Entschließt sich das Rekursgericht zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, das lediglich der Verdeutlichung oder Erläuterung der schon in erster Instanz mündlich erörterten Ergebnisse der Befundaufnahme dienen soll, so schließt die „sinngemäße" Anwendung der zitierten Verfahrensbestimmung die bloß schriftliche Ergänzung des Gutachtens nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123869
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_003