I. Zum Teilurteil:römisch eins. Zum Teilurteil:
Zu prüfen sind die Vorfälle vom 28. 2., 10. 3., 12. 7., 28. 7. und 14. 8. 1995:
1. Zum Vorfall vom 28. 2. 1995:
Gemäß § 9 Abs 1 UbG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt zu bringen oder diesen beizuziehen. Lediglich bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 9 Abs 2 UbG die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine Anstalt bringen. Nach dem hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt durften die Polizeibeamten Gefahr im Verzug annehmen, was sie zur sofortigen Verbringung des Klägers in das psychiatrische Krankenhaus berechtigte: Da der Kläger das Rettungspersonal mit dem Umbringen bedrohte, die Mitarbeiter der Rettung den einschreitenden Polizeibeamten mitteilten, der Kläger habe schon oft angerufen und Selbstmordabsichten geäußert, er sei amtsbekannt, und sie seien beauftragt, ihn nur in Begleitung von Sicherheitswachebeamten aufzusuchen, weil er bereits mehrmals getobt habe und angeblich eine Schusswaffe besitze, da er sich ferner den Polizeibeamten gegenüber keineswegs kooperativ, sondern im Gegenteil überaus aggressiv zeigte sowie Drohungen und Beschimpfungen ausstieß, kann den Sicherheitswachebeamten kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kläger sofort ins psychiatrische Krankenhaus überstellten. Das Unterbringungsgesetz lässt erkennen, dass die Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat, ist doch erst für die Aufnahme in die Anstalt das Erfordernis der Untersuchung durch zwei Fachärzte vorgesehen (VwGH in RdM 1998, 81). Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes können medizinische Kenntnisse in einem Ausmaß, dass sie psychische Krankheiten einwandfrei erkennen und auch verlässlich beurteilen können müssten, ob bei einer Person die ernstliche und erhebliche Selbst- bzw Gemeingefährdung anzunehmen sei (§ 3 Z 1 UbG), nicht erwartet werden (vgl Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz, § 9 Anm 3). Die zuvor dargestellte Situation rechtfertigte die Annahme von Gefahr im Verzug, weil die Polizeibeamten annehmen durften, dass die Abwehr der ernstlichen und erheblichen Gefährdung eigenen oder fremden Lebens im Sinne des § 3 UbG durch die Zeitverzögerung infolge Beiziehung eines Arztes gemäß § 8 UbG nicht erreicht werden könnte (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts, Rz 173). Im psychiatrischen Krankenhaus wurde dem Gesetz (§ 10 Abs 1 UbG) entsprechend die unverzügliche Untersuchung durch zwei Fachärzte vorgenommen, bei der sich der Kläger nicht gesprächsbereit zeigte. Wenngleich somit die (materiellen) Voraussetzungen für die Unterbringung vorlagen, ist festzuhalten, dass die beiden ärztlichen Zeugnisse, die gemäß § 10 Abs 1 UbG erstellt wurden, entgegen § 10 Abs 2 UbG der Krankengeschichte nicht als Bestandteil angeschlossen wurden. Diese ärztlichen Zeugnisse sind aber unverzichtbarer Inhalt der Krankengeschichte (vgl Hopf/Aigner, aaO Anm 10 zu § 6); sie dienen dazu, die spätere Unaufklärbarkeit von Sachverhalten zu vermeiden, also der Nachvollziehbarkeit der Akte in einer psychiatrischen Klinik (Kopetzki, Unterbringungsrecht II 878 f). Im Unterbringungsverfahren sind aber nicht nur die materiellen, sondern auch die formellen Voraussetzungen der Unterbringung (hier: Anschluss der ärztlichen Zeugnisse gemäß § 10 Abs 2 UbG) zu prüfen (RdM 1999, 124); die Haftpflicht besteht auch bei bloßen Verfahrensfehlern trotz Erfüllung der materiellen Unterbringungsvoraussetzungen. Bei der Unterbringung handelt es sich nämlich um einen Freiheitsentzug, bei dem der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig ist (RZ 1996/51, vgl. v.a. SZ 54/108; Kopetzki, Grundriss aaO Rz 767). Demnach führt die im unterbliebenen Anschluss der beiden unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnisse gelegene Unterlassung - und nur diese - zur Berechtigung des geltend gemachten Amtshaftungsbegehrens, soweit es die Zeit unmittelbar nach der Aufnahme in die Krankenanstalt betrifft. Dem Kläger wurde somit nachvollziehbar auf rechtswidrige und schuldhafte Weise für die Dauer von etwa 12 Stunden (siehe S 7 bis 9 des Ersturteils und Blg /E) die Freiheit entzogen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UbG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt zu bringen oder diesen beizuziehen. Lediglich bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine Anstalt bringen. Nach dem hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt durften die Polizeibeamten Gefahr im Verzug annehmen, was sie zur sofortigen Verbringung des Klägers in das psychiatrische Krankenhaus berechtigte: Da der Kläger das Rettungspersonal mit dem Umbringen bedrohte, die Mitarbeiter der Rettung den einschreitenden Polizeibeamten mitteilten, der Kläger habe schon oft angerufen und Selbstmordabsichten geäußert, er sei amtsbekannt, und sie seien beauftragt, ihn nur in Begleitung von Sicherheitswachebeamten aufzusuchen, weil er bereits mehrmals getobt habe und angeblich eine Schusswaffe besitze, da er sich ferner den Polizeibeamten gegenüber keineswegs kooperativ, sondern im Gegenteil überaus aggressiv zeigte sowie Drohungen und Beschimpfungen ausstieß, kann den Sicherheitswachebeamten kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kläger sofort ins psychiatrische Krankenhaus überstellten. Das Unterbringungsgesetz lässt erkennen, dass die Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des Paragraph 3, UbG gegeben sind, in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat, ist doch erst für die Aufnahme in die Anstalt das Erfordernis der Untersuchung durch zwei Fachärzte vorgesehen (VwGH in RdM 1998, 81). Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes können medizinische Kenntnisse in einem Ausmaß, dass sie psychische Krankheiten einwandfrei erkennen und auch verlässlich beurteilen können müssten, ob bei einer Person die ernstliche und erhebliche Selbst- bzw Gemeingefährdung anzunehmen sei (Paragraph 3, Ziffer eins, UbG), nicht erwartet werden vergleiche Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz, Paragraph 9, Anmerkung 3, ). Die zuvor dargestellte Situation rechtfertigte die Annahme von Gefahr im Verzug, weil die Polizeibeamten annehmen durften, dass die Abwehr der ernstlichen und erheblichen Gefährdung eigenen oder fremden Lebens im Sinne des Paragraph 3, UbG durch die Zeitverzögerung infolge Beiziehung eines Arztes gemäß Paragraph 8, UbG nicht erreicht werden könnte (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts, Rz 173). Im psychiatrischen Krankenhaus wurde dem Gesetz (Paragraph 10, Absatz eins, UbG) entsprechend die unverzügliche Untersuchung durch zwei Fachärzte vorgenommen, bei der sich der Kläger nicht gesprächsbereit zeigte. Wenngleich somit die (materiellen) Voraussetzungen für die Unterbringung vorlagen, ist festzuhalten, dass die beiden ärztlichen Zeugnisse, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UbG erstellt wurden, entgegen Paragraph 10, Absatz 2, UbG der Krankengeschichte nicht als Bestandteil angeschlossen wurden. Diese ärztlichen Zeugnisse sind aber unverzichtbarer Inhalt der Krankengeschichte vergleiche Hopf/Aigner, aaO Anmerkung 10, zu Paragraph 6,); sie dienen dazu, die spätere Unaufklärbarkeit von Sachverhalten zu vermeiden, also der Nachvollziehbarkeit der Akte in einer psychiatrischen Klinik (Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei 878 f). Im Unterbringungsverfahren sind aber nicht nur die materiellen, sondern auch die formellen Voraussetzungen der Unterbringung (hier: Anschluss der ärztlichen Zeugnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, UbG) zu prüfen (RdM 1999, 124); die Haftpflicht besteht auch bei bloßen Verfahrensfehlern trotz Erfüllung der materiellen Unterbringungsvoraussetzungen. Bei der Unterbringung handelt es sich nämlich um einen Freiheitsentzug, bei dem der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig ist (RZ 1996/51, vergleiche v.a. SZ 54/108; Kopetzki, Grundriss aaO Rz 767). Demnach führt die im unterbliebenen Anschluss der beiden unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnisse gelegene Unterlassung - und nur diese - zur Berechtigung des geltend gemachten Amtshaftungsbegehrens, soweit es die Zeit unmittelbar nach der Aufnahme in die Krankenanstalt betrifft. Dem Kläger wurde somit nachvollziehbar auf rechtswidrige und schuldhafte Weise für die Dauer von etwa 12 Stunden (siehe S 7 bis 9 des Ersturteils und Blg /E) die Freiheit entzogen.
2. Zum Vorfall vom 10. 3. 1995:
Unbestrittenermaßen wurde der Kläger wegen der von ihm ausgesprochenen Drohungen auf Grund eines mündlichen Haftbefehls festgenommen und dem Amtsarzt vorgeführt. Dieser untersuchte ihn - wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Beilage D ergibt - um 17.15 Uhr. Nach Aufhebung des Haftbefehls wurde der Kläger um 19.45 Uhr in das psychiatrische Krankenhaus eingewiesen, von dort aber um 20.30 Uhr entlassen, weil kein medizinischer Grund zur weiteren Anhaltung gegeben war (S 9 f des Ersturteils). Dass der im Verfahren AZ 23 b Vr 2771/95 des Landesgerichts für Strafsachen Wien erteilte Haftbefehl rechtswidrig gewesen wäre, wird vom Kläger gar nicht behauptet. Daher kann der durch die Unterbringung herbeigeführte Freiheitsentzug maximal drei Stunden gedauert haben, nämlich vom Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt (17.15 Uhr; siehe Beilage D) bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus. Eine weitere Abklärung der tatsächlichen Dauer des Freiheitsentzugs ist nicht nötig, weil es sich nur um eine geringfügige Zeitspanne handelt.
Die Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, ist nicht erst bei der Aufnahme in die Anstalt, sondern schon bei der Vorführung zum Arzt bzw der Verbringung in die Anstalt gemäß den §§ 8f UbG vorzunehmen (VwGH in RdM 1998, 81). Die ärztliche Bescheinigung gemäß § 8 UbG ist - was den Vorfall vom 10. 3. 1995 betrifft - mangelhaft: Denn gemäß § 8 zweiter Satz UbG sind in der Bescheinigung im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. Eine (Negativ-)Voraussetzung für die Unterbringung ist aber gemäß § 3 Z 2 UbG, dass der an einer psychischen Krankheit Leidende nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden könnte. In diesem Belang mangelt es der ärztlichen Bescheinigung Beilage D an jeglicher Ausführung, sodass das Begehren auf Zuspruch von Schadenersatz grundsätzlich - wenn auch bloß in geringfügigem Ausmaß - gerechtfertigt ist.Die Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des Paragraph 3, UbG gegeben sind, ist nicht erst bei der Aufnahme in die Anstalt, sondern schon bei der Vorführung zum Arzt bzw der Verbringung in die Anstalt gemäß den Paragraphen 8 f, UbG vorzunehmen (VwGH in RdM 1998, 81). Die ärztliche Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG ist - was den Vorfall vom 10. 3. 1995 betrifft - mangelhaft: Denn gemäß Paragraph 8, zweiter Satz UbG sind in der Bescheinigung im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. Eine (Negativ-)Voraussetzung für die Unterbringung ist aber gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, UbG, dass der an einer psychischen Krankheit Leidende nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden könnte. In diesem Belang mangelt es der ärztlichen Bescheinigung Beilage D an jeglicher Ausführung, sodass das Begehren auf Zuspruch von Schadenersatz grundsätzlich - wenn auch bloß in geringfügigem Ausmaß - gerechtfertigt ist.
3. Zum Vorfall vom 14. 8. 1995:
Hiefür gilt das bereits zum Vorfall vom 10. 3. 1995 Dargestellte. Abermals mangelt es am Aufzeigen von Alternativen zur Unterbringung bzw an Erwägungen, weshalb solche nicht in Betracht kommen (Beilage A). Die Zeitspanne, für die der Kläger als untergebracht zu gelten hat, ist aber hier noch kürzer. Nach der ärztlichen Bescheinigung Beilage A wurde er um 22.30 Uhr vom Amtsarzt untersucht. Dass sowohl die Sicherheitsorgane wie auch der Amtsarzt selbst angesichts der tätlichen Angriffe und des Androhens eines zweiten Selbstmordversuchs eine Depression und eine Selbst- bzw Fremdgefährdung annehmen durften, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Lediglich die mangelnde Erörterung von Alternativen zur Unterbringung hat die Berechtigung des Amtshaftungsbegehrens zur Folge, allerdings nur für die Zeit von etwa 22.30 Uhr bis knapp nach 23 Uhr (siehe Beilage A), denn der Kläger verließ noch am selben Tag das Krankenhaus (S 14 f des Ersturteils).
4. Zur Bemessung des Schadenersatzes für die Vorfälle vom 28. 2., 10. 3., 12. 7., 28. 7. und 14. 8. 1995 ist auszuführen:
Das Berufungsgericht hat dem Kläger - von der beklagten Partei unangefochten - Schadenersatz von S 4.000,-- für die Vorfälle vom 12. und 28. 7. 1995 zuerkannt, wobei der Freiheitsentzug beim erstgenannten Vorfall etwa 1 1/2 Tage und beim zweiten nicht ganz einen Tag lang währte. Dieser Zuspruch ist der Höhe nach nicht zu bemängeln. Es ist zwar auch eine medikamentöse Ruhigstellung von Patienten derart, dass der Kranke nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem Willen örtlich zu verändern, eine Unterbringung nach § 2 UbG (SZ 70/16), doch war nach den Feststellungen der Vorinstanzen die medikamentöse Behandlung des Klägers geboten (S 10 bis 12 des Ersturteils), und es war Ziel dieser Behandlung, die Symptome seiner Erkrankung zu lindern und zumindest vorübergehend zu einer Heilung zu führen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stand demnach zum therapeutischen Ziel der Behandlung nicht außer Verhältnis (vgl SZ 67/152; 2 Ob 605/92). War die medikamentöse Behandlung aber geboten, so sind die unvermeidlichen Neben- bzw Nachwirkungen, die er allenfalls durch die sedierenden Mittel zu gewärtigen hatte, auf kein rechtswidriges Verhalten von Organen zurückzuführen, so dass dem Kläger für diese Beeinträchtigung kein Schadenersatz gebührt (vgl dazu auch Kopetzki, Grundriss aaO Rz 55; derselbe, Unterbringungsrecht II 464).Das Berufungsgericht hat dem Kläger - von der beklagten Partei unangefochten - Schadenersatz von S 4.000,-- für die Vorfälle vom 12. und 28. 7. 1995 zuerkannt, wobei der Freiheitsentzug beim erstgenannten Vorfall etwa 1 1/2 Tage und beim zweiten nicht ganz einen Tag lang währte. Dieser Zuspruch ist der Höhe nach nicht zu bemängeln. Es ist zwar auch eine medikamentöse Ruhigstellung von Patienten derart, dass der Kranke nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem Willen örtlich zu verändern, eine Unterbringung nach Paragraph 2, UbG (SZ 70/16), doch war nach den Feststellungen der Vorinstanzen die medikamentöse Behandlung des Klägers geboten (S 10 bis 12 des Ersturteils), und es war Ziel dieser Behandlung, die Symptome seiner Erkrankung zu lindern und zumindest vorübergehend zu einer Heilung zu führen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stand demnach zum therapeutischen Ziel der Behandlung nicht außer Verhältnis vergleiche SZ 67/152; 2 Ob 605/92). War die medikamentöse Behandlung aber geboten, so sind die unvermeidlichen Neben- bzw Nachwirkungen, die er allenfalls durch die sedierenden Mittel zu gewärtigen hatte, auf kein rechtswidriges Verhalten von Organen zurückzuführen, so dass dem Kläger für diese Beeinträchtigung kein Schadenersatz gebührt vergleiche dazu auch Kopetzki, Grundriss aaO Rz 55; derselbe, Unterbringungsrecht römisch zwei 464).
Insgesamt rechtfertigen alle fünf oben genannten Vorfälle angesichts der jeweils relativ kurzfristigen Anhaltung bzw Unterbringung ein Schmerzengeld von S 6.000.
Insoweit war über das Klagebegehren in (teilweiser) Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen bereits mit Teilurteil zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.
II. Zum aufhebenden Teil der Entscheidung:römisch zwei. Zum aufhebenden Teil der Entscheidung:
Die Vorinstanzen beurteilten das aus dem Vorfall vom 14. 2. 1995 und jenen vor diesen abgeleitete Klagebegehren als verjährt, weil den Organen der beklagten Partei keine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung anzulasten sei. Das Berufungsgericht führte zudem aus, der Kläger habe vorsätzliches Handeln dieser Organe nie behauptet. Letzteres ist indes aktenwidrig, hat doch der Kläger bereits in der Klage behauptet, die Freiheitsbeschränkungen seien "geradezu bezweckt" gewesen und "folglich mit Vorsatz erfolgt" (S 25 der Klage). Eine abschließende Beurteilung der Frage, welcher strafrechtliche Tatbestand von den Organen der beklagten Partei allenfalls verwirklicht worden sein könnte, ist mangels von Feststellungen zu den Vorfällen vom und vor dem 14. 2. 1995 nicht möglich.
Gemäß § 99 Abs 1 StGB ist, wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wird eine Freiheitsentziehung amtsmissbräuchlich begangen, kommt § 302 StGB zur Anwendung, wofür aber der wissentliche Missbrauch einer amtlichen Befugnis und der Vorsatz, dadurch einen Anderen an seinen Rechten zu schädigen, Voraussetzung ist. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle bietet das Vorbringen des Klägers tatsächlich keinen Anhaltspunkt. Nach § 303 StGB ist ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen Anderen an seinen Rechten schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Die Bestimmungen über die sogenannten Amtsdelikte enthalten keine ausdrückliche Regelung darüber, welches Tatbild von dem Beamten verwirklicht wird, der die Freiheit vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich entzieht, denn § 303 StGB pönalisiert nach seinem Wortlaut bloß die fahrlässige Verletzung der persönlichen Freiheit (1 Ob 4/94).Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StGB ist, wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wird eine Freiheitsentziehung amtsmissbräuchlich begangen, kommt Paragraph 302, StGB zur Anwendung, wofür aber der wissentliche Missbrauch einer amtlichen Befugnis und der Vorsatz, dadurch einen Anderen an seinen Rechten zu schädigen, Voraussetzung ist. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle bietet das Vorbringen des Klägers tatsächlich keinen Anhaltspunkt. Nach Paragraph 303, StGB ist ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen Anderen an seinen Rechten schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Die Bestimmungen über die sogenannten Amtsdelikte enthalten keine ausdrückliche Regelung darüber, welches Tatbild von dem Beamten verwirklicht wird, der die Freiheit vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich entzieht, denn Paragraph 303, StGB pönalisiert nach seinem Wortlaut bloß die fahrlässige Verletzung der persönlichen Freiheit (1 Ob 4/94).
Im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen zur Frage vertreten, ob der (bedingt) vorsätzlich handelnde Beamte u.a. nach § 99 StGB jeweils in Verbindung mit § 313 StGB oder nach § 303 StGB zu bestrafen sei. Für die letztere Alternative wird ins Treffen geführt, dass im bedingten Vorsatz die bewusste Fahrlässigkeit enthalten sei (Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 3 zu § 303; Bertel in WrK Rz 3 zu § 303; Schmoller, Sind auch vorsätzliche Verhaltensweisen dem § 303 StGB zu unterstellen? in ÖJZ 1983, 655, 659; Mayerhofer StGB5 Rz 4 zu § 303). Diese Rechtsansicht überzeugt jedoch nicht. Selbst Mayerhofer führt aus, dass das allgemeine Delikt von einem Sonderdelikt nur dann verdrängt werde, wenn das allgemeine Delikt in seiner Gesamtauswirkung nicht strenger strafbedroht sei; durch ein geringer strafbares Delikt könne das strenger strafbedrohte Delikt niemals verdrängt werden (Mayerhofer aaO Rz 115 und 116 zu § 302). Auch Schmoller vertritt eine von seiner in ÖJZ 1983, 655, 659 geäußerten Ansicht abweichende Meinung. Er führt in Triffterer, StGB-Kommentar, Rz 22 f zu § 99 nämlich aus, es überzeuge nicht, Beamte bei vorsätzlichem Verhalten zu privilegieren, vielmehr wirke die Beamteneigenschaft eher erschwerend. Handle der Beamte beim Befugnismissbrauch bedingt vorsätzlich, so komme die Anwendung der §§ 99, 313 StGB in Betracht; die abweichende Meinung von Bertel und Schwaighofer (im WrK, Rz 32 zu § 99) werde abgelehnt.Im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen zur Frage vertreten, ob der (bedingt) vorsätzlich handelnde Beamte u.a. nach Paragraph 99, StGB jeweils in Verbindung mit Paragraph 313, StGB oder nach Paragraph 303, StGB zu bestrafen sei. Für die letztere Alternative wird ins Treffen geführt, dass im bedingten Vorsatz die bewusste Fahrlässigkeit enthalten sei (Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 3 zu Paragraph 303,; Bertel in WrK Rz 3 zu Paragraph 303,; Schmoller, Sind auch vorsätzliche Verhaltensweisen dem Paragraph 303, StGB zu unterstellen? in ÖJZ 1983, 655, 659; Mayerhofer StGB5 Rz 4 zu Paragraph 303,). Diese Rechtsansicht überzeugt jedoch nicht. Selbst Mayerhofer führt aus, dass das allgemeine Delikt von einem Sonderdelikt nur dann verdrängt werde, wenn das allgemeine Delikt in seiner Gesamtauswirkung nicht strenger strafbedroht sei; durch ein geringer strafbares Delikt könne das strenger strafbedrohte Delikt niemals verdrängt werden (Mayerhofer aaO Rz 115 und 116 zu Paragraph 302,). Auch Schmoller vertritt eine von seiner in ÖJZ 1983, 655, 659 geäußerten Ansicht abweichende Meinung. Er führt in Triffterer, StGB-Kommentar, Rz 22 f zu Paragraph 99, nämlich aus, es überzeuge nicht, Beamte bei vorsätzlichem Verhalten zu privilegieren, vielmehr wirke die Beamteneigenschaft eher erschwerend. Handle der Beamte beim Befugnismissbrauch bedingt vorsätzlich, so komme die Anwendung der Paragraphen 99, 313, StGB in Betracht; die abweichende Meinung von Bertel und Schwaighofer (im WrK, Rz 32 zu Paragraph 99,) werde abgelehnt.
Der erkennende Senat pflichtet der Ansicht bei, dass ein bedingt vorsätzlich handelnder Beamter wegen der in Betracht kommenden allgemeinen Delikte, also nach § 99 (bzw § 109) StGB iVm § 313 StGB zu bestrafen sei (so Leukauf/Steininger StGB3 Rz 7 zu § 303; Loebenstein in ÖJZ 1975, 644; Seiler, § 303 StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung? in ÖJZ 1995, 87 [95 f]; Dearing, Die polizeiliche Verwahrung nach § 177 StPO, in AnwBl 1982, 73 [74]; vgl auch Kopetzki, Unterbringungsrecht II 438 FN 2790; und EvBl 1980/55). Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Beamte - der, soweit in entsprechender Verwendung, gewiss öfter als eine Privatperson mit Freiheitsentziehungen konfrontiert sein kann und daher über die Voraussetzungen, die einen Freiheitsentzug rechtfertigen, genau Bescheid wissen müsste - gegenüber Personen, die ohne amtliche Befugnis die Freiheit entziehen, privilegiert sein sollte. Wäre dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, so hätte er das klar und unmissverständlich kodifizieren müssen.Der erkennende Senat pflichtet der Ansicht bei, dass ein bedingt vorsätzlich handelnder Beamter wegen der in Betracht kommenden allgemeinen Delikte, also nach Paragraph 99, (bzw Paragraph 109,) StGB in Verbindung mit , Paragraph 313, StGB zu bestrafen sei (so Leukauf/Steininger StGB3 Rz 7 zu Paragraph 303,; Loebenstein in ÖJZ 1975, 644; Seiler, Paragraph 303, StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung? in ÖJZ 1995, 87 [95 f]; Dearing, Die polizeiliche Verwahrung nach Paragraph 177, StPO, in AnwBl 1982, 73 [74]; vergleiche auch Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei 438 FN 2790; und EvBl 1980/55). Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Beamte - der, soweit in entsprechender Verwendung, gewiss öfter als eine Privatperson mit Freiheitsentziehungen konfrontiert sein kann und daher über die Voraussetzungen, die einen Freiheitsentzug rechtfertigen, genau Bescheid wissen müsste - gegenüber Personen, die ohne amtliche Befugnis die Freiheit entziehen, privilegiert sein sollte. Wäre dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, so hätte er das klar und unmissverständlich kodifizieren müssen.
Mangels entsprechender Feststellungen lässt sich aber noch nicht beurteilen, ob das Tatbild gemäß § 99 StGB in den inkriminierten Fällen von den für die beklagte Partei handelnden Organen tatsächlich verwirklicht wurde. Es kann ohne Feststellungssubstrat v.a. auch noch nicht beurteilt werden, ob die handelnden Organe irrtümlich einen Sachverhalt annahmen, der die Rechtswidrigkeit der Tat zufolge Eingreifens eines Rechtfertigungsgrundes ausschließen würde: Dann könnte eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung gemäß § 8 StGB jedenfalls nicht erfolgen (Leukauf/Steininger aaO Rz 1 zu § 8), oder ob den Organen der beklagten Partei ein Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB unterlaufen ist (siehe hiezu Leukauf/Steininger aaO Rz 6 zu § 9). Zu beachten wird dabei sein, dass nach dem Wortlaut des § 99 Abs 1 StGB die Freiheitsentziehung zwar widerrechtlich erfolgen muss, die Widerrechtlichkeit der Handlung aber kein Tatbildmerkmal ist, sondern nur auf die in Betracht zu ziehenden Rechtfertigungsgründe hinweist. Voraussetzung für die Rechtfertigung ist, dass alle materiellen und formellen Voraussetzungen der Anhaltung gegeben waren und dass die Anhaltung nicht länger als notwendig dauerte (Schwaighofer aaO Rz 28 und 30 zu § 99; Seiler aaO 89 ff; Leukauf/Steininger aaO Rz 12 zu § 99; Schmoller in Triffterer aaO Rz 48 zu § 99). Die Verjährungsfrage kann demnach noch nicht abschließend beantwortet werden.Mangels entsprechender Feststellungen lässt sich aber noch nicht beurteilen, ob das Tatbild gemäß Paragraph 99, StGB in den inkriminierten Fällen von den für die beklagte Partei handelnden Organen tatsächlich verwirklicht wurde. Es kann ohne Feststellungssubstrat v.a. auch noch nicht beurteilt werden, ob die handelnden Organe irrtümlich einen Sachverhalt annahmen, der die Rechtswidrigkeit der Tat zufolge Eingreifens eines Rechtfertigungsgrundes ausschließen würde: Dann könnte eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung gemäß Paragraph 8, StGB jedenfalls nicht erfolgen (Leukauf/Steininger aaO Rz 1 zu Paragraph 8,), oder ob den Organen der beklagten Partei ein Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 9, StGB unterlaufen ist (siehe hiezu Leukauf/Steininger aaO Rz 6 zu Paragraph 9,). Zu beachten wird dabei sein, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 99, Absatz eins, StGB die Freiheitsentziehung zwar widerrechtlich erfolgen muss, die Widerrechtlichkeit der Handlung aber kein Tatbildmerkmal ist, sondern nur auf die in Betracht zu ziehenden Rechtfertigungsgründe hinweist. Voraussetzung für die Rechtfertigung ist, dass alle materiellen und formellen Voraussetzungen der Anhaltung gegeben waren und dass die Anhaltung nicht länger als notwendig dauerte (Schwaighofer aaO Rz 28 und 30 zu Paragraph 99,; Seiler aaO 89 ff; Leukauf/Steininger aaO Rz 12 zu Paragraph 99,; Schmoller in Triffterer aaO Rz 48 zu Paragraph 99,). Die Verjährungsfrage kann demnach noch nicht abschließend beantwortet werden.
In diesem Umfang sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, werden ergänzende Feststellungen zu treffen und wird neuerlich zu entscheiden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.