Rechtssatz RS0106974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106974
Entscheidungsdatum
26.01.2022
Rechtssatz
Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch physische Zwangsmaßnahmen wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckte. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, daß der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem freien Willen örtlich zu verändern.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2423/96s
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2423/96s
Veröff: SZ 70/16
- 1 Ob 251/00v
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 251/00v
Auch; Beisatz: Auch eine medikamentöse Ruhigstellung von Patienten derart, dass der Kranke nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem Willen örtlich zu verändern, ist eine Unterbringung nach § 2 UbG (SZ 70/16), doch war die medikamentöse Behandlung des Klägers geboten, um die Symptome seiner Erkrankung zu lindern und zumindest vorübergehend zu einer Heilung zu führen. War die medikamentöse Behandlung aber geboten, so sind die unvermeidlichen Nebenwirkungen beziehungsweise Nachwirkungen, die er allenfalls durch die sedierenden Mittel zu gewärtigen hatte, auf kein rechtswidriges Verhalten von Organen zurückzuführen, so dass dem Kläger für diese Beeinträchtigung kein Schadenersatz gebührt. (T1); Veröff: SZ 74/32
- 7 Ob 62/12m
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 62/12m
- 7 Ob 32/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 32/14b
- 7 Ob 139/14p
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 139/14p
- 7 Ob 21/16p
Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 21/16p
- 7 Ob 59/20g
Entscheidungstext OGH 08.07.2020 7 Ob 59/20g
Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T2)
- 7 Ob 200/21v
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 200/21v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106974
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19970129_OGH0002_0070OB02423_96S0000_001