Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen (§ 33 Abs 1 UbG). Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dürfen, so wie die Unterbringung selbst, nur "subsidiär", also nur als letztes Mittel in Betracht kommen (AB 1202 BlgNR 17. GP 11). Die größere "Eingriffsintensität" erfordert allerdings eine strengere Beurteilung. Eine Beschränkung nach § 33 Abs 3 darf jedenfalls nur verfügt werden, wenn sie das gelindeste gerade noch zum Ziel führende Mittel ist (Kopetzki, UbG Rz 498).Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen (Paragraph 33, Absatz eins, UbG). Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dürfen, so wie die Unterbringung selbst, nur "subsidiär", also nur als letztes Mittel in Betracht kommen Ausschussbericht 1202 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11). Die größere "Eingriffsintensität" erfordert allerdings eine strengere Beurteilung. Eine Beschränkung nach Paragraph 33, Absatz 3, darf jedenfalls nur verfügt werden, wenn sie das gelindeste gerade noch zum Ziel führende Mittel ist (Kopetzki, UbG Rz 498).
Die Rekurswerberin ist der Auffassung, das Betätigen der Alarmglocke gefährde nicht unmittelbar Gesundheit oder Leben ernstlich und erheblich. Der Patient wolle damit auf sich aufmerksam machen, er wolle nicht gefährden. Es sei Aufgabe der Anstalt, Vorkehrungen zu treffen, den Mißbrauch der Alarmanlage weitestgehend auszuschalten. Die Beschränkung mit Bauchgurt sei unverhältnismäßig. Bei technisch ungenügender Ausstattung einer Akutstation eines psychiatrischen Krankenhauses werde es notwendig sein, diesen Mangel durch vermehrte therapeutische Betreuung der dort gegen ihren Willen festgehaltenen Patienten auszugleichen.
Ein wiederholter Mißbrauch der Alarmglocke legt, wie der Abteilungsleiter des Niederösterreichischen Landeskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie dargelegt hat, den Normalbetrieb im Krankenhaus praktisch lahm; die Arbeit wird immer wieder unterbrochen, um auf die Station zu eilen, auf welcher der Alarm ausgelöst wurde. Wiederholte Fehlalarme können durch den Gewöhnungseffekt zu verspäteten Reaktionen im Ernstfall führen. Es wird dadurch aber, wie die Rechtsmittelwerberin zutreffend ausführt, unmittelbar weder das Leben noch die Gesundheit des Kranken noch Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet.
Zu prüfen ist, ob auch eine mittelbare Gefährdung von Gesundheit und Leben ausreicht, um eine Beschränkung nach § 33 UbG zulässig zu machen. § 33 UbG verweist zur Gefahr auf § 3 Z 1 leg cit. Nach dieser Bestimmung darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit das Leben oder seine Gesundheit oder durch Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet.Zu prüfen ist, ob auch eine mittelbare Gefährdung von Gesundheit und Leben ausreicht, um eine Beschränkung nach Paragraph 33, UbG zulässig zu machen. Paragraph 33, UbG verweist zur Gefahr auf Paragraph 3, Ziffer eins, leg cit. Nach dieser Bestimmung darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit das Leben oder seine Gesundheit oder durch Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet.
Bei den bedrohten Rechtsgütern im Sinne des § 3 Z 1 UbG muß es sich um das Leben oder die Gesundheit handeln. Die Unterbringung psychisch Kranker wegen bloßer Behandlungsbedürftigkeit oder Verwahrlosungsgefahr ist ebensowenig zulässig wie eine Unterbringung als "Maßnahme der Fürsorge".Bei den bedrohten Rechtsgütern im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG muß es sich um das Leben oder die Gesundheit handeln. Die Unterbringung psychisch Kranker wegen bloßer Behandlungsbedürftigkeit oder Verwahrlosungsgefahr ist ebensowenig zulässig wie eine Unterbringung als "Maßnahme der Fürsorge".
Die Gefährdung muß "ernstlich" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verstehen. Darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu folgen (JUS extra 1992, 1142). Schließlich muß die Gefährdung "erheblich" sein. Es ist also eine besondere Schwere der drohenden Schädigung erforderlich (Kopetzki aaO Rz 67).
Diese Voraussetzungen sind bei einer mittelbaren Gefährdung, wie sie durch den Mißbrauch der Alarmglocke hervorgerufen wird, nicht erfüllt. Weder ist der Eintritt eines Schadens in hohem Maß wahrscheinlich - die vom Rekursgericht erwähnte Gefährdung einer Mitpatientin wurde nicht durch den Mißbrauch der Alarmglocke, sondern durch aggressives Verhalten des Kranken hervorgerufen -, noch folgt eine allfällige Schädigung direkt aus der Krankheit.
Um zulässig zu sein, muß die Beschränkung darüber hinaus zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sein. Dieses Erfordernis ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Beschränkung einen störungsfreien Behandlungs- und Pflegeverlauf beim Kranken und seinen Mitpatienten ermöglicht; sie muß das letzte Mittel sein, das in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall kann die mit einem Mißbrauch der Alarmanlage verbundene Störung des Krankenhausbetriebes durch eine elektronische Alarmsicherung ausgeschaltet werden. Ist eine solche Sicherung nicht vorhanden, so müssen therapeutische Mittel ergriffen werden, um den Kranken am Mißbrauch der Alarmglocke zu hindern. Der mit solchen Mitteln, wie der Einzelbetreuung durch einen Pfleger, verbundene Aufwand mag hoch sein. Dies ändert aber nichts daran, daß eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Verhinderung eines Mißbrauches der Alarmglocke nicht unerläßlich ist.
Ihr fehlt auch die Verhältnismäßigkeit. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit durch Bauchgurt ist ein so schwerwiegender Eingriff, daß sie nicht schon dann angewandt werden kann, wenn der Kranke den Krankenhausbetrieb stört, ohne sein Leben oder seine Gesundheit oder Leben oder Gesundheit anderer unmittelbar zu gefährden. Dabei wird nicht verkannt, daß derartige Störungen des Krankenhausbetriebes den Behandlungsverlauf empfindlich negativ beeinflussen können. Zu berücksichtigen ist aber, daß Disziplinierungsmaßnahmen jedenfalls unzulässig sind (s. RV 464 BlgNR 17. GP 28). Daraus ist ersichtlich, daß Störungen durch unangepaßtes Verhalten durch andere Maßnahmen als durch Beschränkungen begegnet werden muß. Beschränkungen im Sinne des § 33 UbG dürfen nur verfügt werden, wenn der Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Patienten nicht außer Verhältnis zur Gefährdung im Sinne des § 3 Z 1 UbG steht (s. Kopetzki aaO Rz 68). Eine Beschränkung durch Bauchgurt ist der Störung des Krankenhausbetriebes und der damit allenfalls verbundenen mittelbaren Gefährdung von Gesundheit oder Leben, wie sie durch den Mißbrauch der Alarmglocke hervorgerufen wird, jedenfalls unangemessen.Ihr fehlt auch die Verhältnismäßigkeit. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit durch Bauchgurt ist ein so schwerwiegender Eingriff, daß sie nicht schon dann angewandt werden kann, wenn der Kranke den Krankenhausbetrieb stört, ohne sein Leben oder seine Gesundheit oder Leben oder Gesundheit anderer unmittelbar zu gefährden. Dabei wird nicht verkannt, daß derartige Störungen des Krankenhausbetriebes den Behandlungsverlauf empfindlich negativ beeinflussen können. Zu berücksichtigen ist aber, daß Disziplinierungsmaßnahmen jedenfalls unzulässig sind (s. Regierungsvorlage 464 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 28). Daraus ist ersichtlich, daß Störungen durch unangepaßtes Verhalten durch andere Maßnahmen als durch Beschränkungen begegnet werden muß. Beschränkungen im Sinne des Paragraph 33, UbG dürfen nur verfügt werden, wenn der Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Patienten nicht außer Verhältnis zur Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG steht (s. Kopetzki aaO Rz 68). Eine Beschränkung durch Bauchgurt ist der Störung des Krankenhausbetriebes und der damit allenfalls verbundenen mittelbaren Gefährdung von Gesundheit oder Leben, wie sie durch den Mißbrauch der Alarmglocke hervorgerufen wird, jedenfalls unangemessen.
Dem Rekurs war Folge zu geben.