Rechtssatz RS0075921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075921
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Rechtssatz
Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. Die mit dem Aufenthalt im geschlossenen Bereich verbundenen Beschränkungen dürfen im Verhältnis zu der mit der Krankheit verbundenen Gefahr nicht unangemessen sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 610/91
Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 610/91
- 2 Ob 542/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 542/92
- 2 Ob 605/92
Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 605/92
nur: Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. (T1)
- 4 Ob 513/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93
- 2 Ob 573/93
Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 573/93
nur T1
- 9 Ob 152/98p
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 Ob 152/98p
Vgl auch; nur: Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. (T2)
Beisatz: Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, sondern es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen. (T3)
- 10 Ob 337/99b
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 337/99b
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 251/00v
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 251/00v
Auch; Beisatz: Hier: Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stand zum therapeutischen Ziel der Behandlung nicht außer Verhältnis, dass dem Kläger für diese Beeinträchtigung kein Schadenersatz gebührt. (T4)
Veröff: SZ 74/32
- 7 Ob 305/05m
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 305/05m
Vgl auch
- 4 Ob 210/09z
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 210/09z
Auch; nur T2; Beisatz: Die Prognose muss auf „objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen. (T5)
Beisatz: „Erheblichkeit" bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung. (T6)
Beisatz: Die beiden Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen, und umgekehrt. (T7)
- 7 Ob 84/13y
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y
nur T1; nur T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, wobei noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt wurden. (T8)
- 7 Ob 202/13a
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 202/13a
Beis wie T3; Beisatz: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit (T9)
- 7 Ob 157/14k
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 157/14k
Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 7 Ob 84/19g
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 84/19g
Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9
- 6 Ob 244/19d
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 244/19d
Vgl; Beisatz: Für die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts müssen zwei Voraussetzungen sein: Einerseits müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass dem Betroffenen ein Schaden im Sinne des § 242 Abs 2 ABGB droht, vorliegen. Andererseits muss der Genehmigungsvorbehalt auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein. (T10)
- 7 Ob 14/21s
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 14/21s
nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7
- 1 Ob 45/21f
Entscheidungstext OGH 27.06.2021 1 Ob 45/21f
Vgl; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 248/22x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 6 Ob 248/22x
Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Aufhebung des Genehmigungsvorbehaltes und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung, da die Gefährdung der Vermögensinteressen mangels konkreter Feststellungen nicht beurteilt werden konnte. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075921
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00610_9100000_003