Begründung:
Maria H***** wurde mit Bechluß vom 5.9.1972 wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt; ihr ist derzeit eine Sachwalterin im Umfang des § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.4.1993, 20 SW 76/87-212, wurde (von Amts wegen) Primarius Dr.Ernst Rainer (Vorstand der II. psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg) zum Kollisionskurator der Betroffenen bestellt, weil die Sachwalterin einer Zwangsbehandlung der Betroffenen nicht zugestimmt hatte. Der Kollisionskurator wurde ermächtigt, seine Zustimmung zu den für die Betroffene zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung notwendigen medikamentösen Behandlung, insbesondere zu Haldoldepot-Injektionen, welche erforderlichenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen zu verabreichen sind, dem jeweils behandelnden Arzt zu erteilen. (Ergänzend dazu hielt das Rekursgericht fest, dieser Beschluß stelle fest, daß von dieser Regelung auch weiterhin jene Heilbehandlungen ausgenommen bleiben, die nach den bestehenden Bestimmungen - insbesondere bei Verzugsgefahr - auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden könnten, sowie jene Heilbehandlungen, die nach dem Unterbringungsgesetz in die Kompetenz des dafür zuständigen Richters fallen. Festgestellt wurde weiters, daß der dem Kollisionskurator übertragene Wirkungsbereich aus dem der Sachwalterin ausscheidet.)Maria H***** wurde mit Bechluß vom 5.9.1972 wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt; ihr ist derzeit eine Sachwalterin im Umfang des Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.4.1993, 20 SW 76/87-212, wurde (von Amts wegen) Primarius Dr.Ernst Rainer (Vorstand der römisch zwei. psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg) zum Kollisionskurator der Betroffenen bestellt, weil die Sachwalterin einer Zwangsbehandlung der Betroffenen nicht zugestimmt hatte. Der Kollisionskurator wurde ermächtigt, seine Zustimmung zu den für die Betroffene zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung notwendigen medikamentösen Behandlung, insbesondere zu Haldoldepot-Injektionen, welche erforderlichenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen zu verabreichen sind, dem jeweils behandelnden Arzt zu erteilen. (Ergänzend dazu hielt das Rekursgericht fest, dieser Beschluß stelle fest, daß von dieser Regelung auch weiterhin jene Heilbehandlungen ausgenommen bleiben, die nach den bestehenden Bestimmungen - insbesondere bei Verzugsgefahr - auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden könnten, sowie jene Heilbehandlungen, die nach dem Unterbringungsgesetz in die Kompetenz des dafür zuständigen Richters fallen. Festgestellt wurde weiters, daß der dem Kollisionskurator übertragene Wirkungsbereich aus dem der Sachwalterin ausscheidet.)
Maria H***** wurde am 28.4.1993 (zufolge Einweisung durch den zuständigen Sprengelarzt) mit der Diagnose "paranoide Psychose mit Aggressionstendenz" wegen Selbst- und Fremdgefährlichkeit auf der II. psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg aufgenommen, nachdem der Kollisionskurator die Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt hatte. Das erste fachärztliche Zeugnis weist darauf hin, daß die Patientin bereits häufig, zuletzt vom 6.3. bis 12.3.1992 wegen paranoider Psychose stationär aufgenommen worden sei. Auch das zweite fachärztliche Zeugnis vom 28.4.1993 geht von der Diagnose "paranoide Psychose" aus, bezeichnet die Kranke als hochgradig agitiert und aufgebracht und stellt paranoide Gedankeninhalte fest. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3.5.1993, 35 Ub 182/93-2, wurde die Unterbringung der Maria H***** vorläufig für zulässig erklärt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 22 UbG erklärte das Erstgericht mit Beschluß vom 12.5.1993 (ON 6 dA) die Unterbringung der Maria H***** für die Dauer von 5 Wochen, daher bis spätestens 2.6.1993, für zulässig. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:Maria H***** wurde am 28.4.1993 (zufolge Einweisung durch den zuständigen Sprengelarzt) mit der Diagnose "paranoide Psychose mit Aggressionstendenz" wegen Selbst- und Fremdgefährlichkeit auf der römisch zwei. psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg aufgenommen, nachdem der Kollisionskurator die Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt hatte. Das erste fachärztliche Zeugnis weist darauf hin, daß die Patientin bereits häufig, zuletzt vom 6.3. bis 12.3.1992 wegen paranoider Psychose stationär aufgenommen worden sei. Auch das zweite fachärztliche Zeugnis vom 28.4.1993 geht von der Diagnose "paranoide Psychose" aus, bezeichnet die Kranke als hochgradig agitiert und aufgebracht und stellt paranoide Gedankeninhalte fest. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3.5.1993, 35 Ub 182/93-2, wurde die Unterbringung der Maria H***** vorläufig für zulässig erklärt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 22, UbG erklärte das Erstgericht mit Beschluß vom 12.5.1993 (ON 6 dA) die Unterbringung der Maria H***** für die Dauer von 5 Wochen, daher bis spätestens 2.6.1993, für zulässig. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Maria H***** leidet seit vielen Jahren an einer paranoiden Psychose, verbunden mit Realitätsverkennungen und wahnhaften Verfolgungsängsten. Diese bedingen ein zum Teil für die Umwelt der Patientin nur schwer zu ertragendes Verhalten. Sie wird zeitweise sehr laut und richtet verbale Attacken gegen Heimmitbewohner. Tätliche Aggressionsakte sind nicht feststellbar. Seit 1991 erfolgten auf Veranlassung des Pensionistenheimes durch den zuständigen Sprengelarzt insgesamt drei Einweisungen der Patientin in die Landesnervenklinik Salzburg. Massive paranoide Vorstellungen und Beeinträchtigungsideen führten dazu, daß Maria H***** zunehmend aggressiv und laut geworden war, sodaß Mitbewohner sich ängstigten. Die Kranke erhielt Anfang März 1992 eine Haldoldepot-Injektion; sie ist seither unbehandelt, da sie jede weitere Medikation verweigerte.
In seiner rechtlichen Beurteilung erachtete das Erstgericht bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung zwar keine Fremdgefährdung als gegeben, wohl aber bei Unterbleiben einer Behandlung eine ernste Gefahr für die eigene Gesundheit. Wenn auch der Umstand, daß die Patientin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Heimplatz verlieren könnte, für sich gesehen einen Unterbringungsgrund nicht darstellen könne, stelle jedoch der Verlust des sozialen Status, wie er durch den Heimplatz zum Ausdruck komme, und der damit einhergehende Verlust an Lebensqualität und persönlicher Freiheit (nämlich durch Unterbringung in einer anderen, engeren und restriktiveren Institution) insgesamt eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung dar. Da mit der Gesundheitsverschlechterung in absehbarer Zeit zu rechnen sei, sei auch die Ernstlichkeit der Gesundheitsgefährdung gegeben. Ein Fall des § 3 Z 2 UbG sei nicht gegeben, da der Sachverständige dargelegt habe, daß es zunächst einer stabilen medikamentösen Einstellung der Patientin bedürfe, um in der Folge außerhalb des Unterbringungsrahmens die medizinische Betreuung der Patientin gewährleisten zu können.In seiner rechtlichen Beurteilung erachtete das Erstgericht bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung zwar keine Fremdgefährdung als gegeben, wohl aber bei Unterbleiben einer Behandlung eine ernste Gefahr für die eigene Gesundheit. Wenn auch der Umstand, daß die Patientin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Heimplatz verlieren könnte, für sich gesehen einen Unterbringungsgrund nicht darstellen könne, stelle jedoch der Verlust des sozialen Status, wie er durch den Heimplatz zum Ausdruck komme, und der damit einhergehende Verlust an Lebensqualität und persönlicher Freiheit (nämlich durch Unterbringung in einer anderen, engeren und restriktiveren Institution) insgesamt eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung dar. Da mit der Gesundheitsverschlechterung in absehbarer Zeit zu rechnen sei, sei auch die Ernstlichkeit der Gesundheitsgefährdung gegeben. Ein Fall des Paragraph 3, Ziffer 2, UbG sei nicht gegeben, da der Sachverständige dargelegt habe, daß es zunächst einer stabilen medikamentösen Einstellung der Patientin bedürfe, um in der Folge außerhalb des Unterbringungsrahmens die medizinische Betreuung der Patientin gewährleisten zu können.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Patientenanwalt gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Vor Eingehen in die im Rekurs des Patientenanwaltes in der Sache selbst, also hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 3 UbG ausgeführten Rechtsrüge, nahm das Rekursgericht zu der im Rekurs auch relevierten Frage der Vertretung der Kranken im erstinstanzlichen Verfahren Stellung wie folgt:Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Patientenanwalt gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Vor Eingehen in die im Rekurs des Patientenanwaltes in der Sache selbst, also hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Unterbringung gemäß Paragraph 3, UbG ausgeführten Rechtsrüge, nahm das Rekursgericht zu der im Rekurs auch relevierten Frage der Vertretung der Kranken im erstinstanzlichen Verfahren Stellung wie folgt:
Gemäß § 14 Abs 1 UbG sei mit Aufnahme der ohne Verlangen untergebrachten Maria H***** der Patientenanwalt kraft Gesetzes deren Vertreter für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte geworden. Dieses Vertretungsverhältnis entstehe unabhängig davon, ob der Kranke einen gesetzlichen Vertreter (zB Sachwalter) habe. Durch die Stellung des Patientenanwaltes als Vertreter des Kranken werde jedoch die Vertretungsbefugnis sonstiger Vertreter, wie etwa des Sachwalters, nicht ausgeschlossen (Kopetzki, Unterbringungsgesetz, Rz 277; RZ 1992/68). Hauptaufgabe des Patientenanwaltes sei im zu beurteilenden Fall daher die Vertretung der Maria H***** im Unterbringungsverfahren. Seine Stellung schließe die Vertretung der Kranken durch die dem Verfahren ebenfalls beigezogene Sachwalterin nicht aus. Festzustellen sei, daß der Wirkungsbereich der Sachwalterin mit dem im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht rechtskräftigen, jedoch rechtswirksamen (§ 12 AußStrG) Beschluß vom 26.4.1993, 20 Sw 76/87-212, insoweit eingeschränkt worden sei, als es dem Kollisionskurator Primar Dr.Ernst Rainer obliege, zu veranlassen, daß - vom jeweils behandelnden Arzt der Betroffenen - seine Zustimmung zu den für die Betroffene zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung notwendigen medikamentösen Behandlungen, insbesondere zu Haldoldepot-Injektionen, welche erforderlichenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen zu verabreichen seien, eingeholt werde. Die Vertretung der Kranken im Unterbringungsverfahren an sich falle daher nicht in den Wirkungsbereich des Kollisionskurators. Die Kranke sei im erstinstanzlichen Verfahren daher dem Gesetze gemäß vertreten gewesen, indem das Erstgericht dem Verfahren sowohl den Patientenanwalt als auch die Sachwalterin beigezogen habe.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UbG sei mit Aufnahme der ohne Verlangen untergebrachten Maria H***** der Patientenanwalt kraft Gesetzes deren Vertreter für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 UbG verankerten Rechte geworden. Dieses Vertretungsverhältnis entstehe unabhängig davon, ob der Kranke einen gesetzlichen Vertreter (zB Sachwalter) habe. Durch die Stellung des Patientenanwaltes als Vertreter des Kranken werde jedoch die Vertretungsbefugnis sonstiger Vertreter, wie etwa des Sachwalters, nicht ausgeschlossen (Kopetzki, Unterbringungsgesetz, Rz 277; RZ 1992/68). Hauptaufgabe des Patientenanwaltes sei im zu beurteilenden Fall daher die Vertretung der Maria H***** im Unterbringungsverfahren. Seine Stellung schließe die Vertretung der Kranken durch die dem Verfahren ebenfalls beigezogene Sachwalterin nicht aus. Festzustellen sei, daß der Wirkungsbereich der Sachwalterin mit dem im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht rechtskräftigen, jedoch rechtswirksamen (Paragraph 12, AußStrG) Beschluß vom 26.4.1993, 20 Sw 76/87-212, insoweit eingeschränkt worden sei, als es dem Kollisionskurator Primar Dr.Ernst Rainer obliege, zu veranlassen, daß - vom jeweils behandelnden Arzt der Betroffenen - seine Zustimmung zu den für die Betroffene zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung notwendigen medikamentösen Behandlungen, insbesondere zu Haldoldepot-Injektionen, welche erforderlichenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen zu verabreichen seien, eingeholt werde. Die Vertretung der Kranken im Unterbringungsverfahren an sich falle daher nicht in den Wirkungsbereich des Kollisionskurators. Die Kranke sei im erstinstanzlichen Verfahren daher dem Gesetze gemäß vertreten gewesen, indem das Erstgericht dem Verfahren sowohl den Patientenanwalt als auch die Sachwalterin beigezogen habe.
Bei Beurteilung der im Rekursverfahren in der Sache selbst relevierten Frage des Vorliegens der vom Erstgericht angenommenen Selbstgefährdung im Sinne des § 3 Z 1 UbG ging das Rekursgericht davon aus, daß nach herrschender Ansicht im Falle einer Selbstgefährdung das eigene Leben oder die eigene Gesundheit bedroht sein müsse. Eine Unterbringung psychisch Kranker wegen bloßer Behandlungsbedürftigkeit oder Verwahrlosungsgefahr sei daher ebensowenig zulässig, wie eine Unterbringung als "Maßnahme der Fürsorge". Einer solchen Ausweitung der Unterbringungsvoraussetzungen stehe das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, entgegen, das die Zulässigkeit einer Einschränkung der persönlichen Freiheit von einer mit der psychischen Krankheit verbundenen Gefahr abhängig mache. Im Falle eines Kranken, der zwar dringend eine angemessene Behandlung und Betreuung benötige, sich jedoch nicht selbst gefährde, seien daher die Unterbringungsvoraussetzungen jedenfalls nicht gegeben. Die Behandlungsbedürftigkeit könne eine Unterbringung erst dann rechtfertigen, wenn sie zu einer besonders schwerwiegenden und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit führe (Feil, Unterbringungsgesetz, 45 ff; Kopetzki, Unterbringungsgesetz, Rz 63 ff). Bei dieser Rechtslage sei - dem Erstgericht folgend - im Falle der Maria H***** aus nachstehenden Erwägungen vom Vorliegen einer Selbstgefährung auszugehen:Bei Beurteilung der im Rekursverfahren in der Sache selbst relevierten Frage des Vorliegens der vom Erstgericht angenommenen Selbstgefährdung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG ging das Rekursgericht davon aus, daß nach herrschender Ansicht im Falle einer Selbstgefährdung das eigene Leben oder die eigene Gesundheit bedroht sein müsse. Eine Unterbringung psychisch Kranker wegen bloßer Behandlungsbedürftigkeit oder Verwahrlosungsgefahr sei daher ebensowenig zulässig, wie eine Unterbringung als "Maßnahme der Fürsorge". Einer solchen Ausweitung der Unterbringungsvoraussetzungen stehe das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr 684 aus 1988,, entgegen, das die Zulässigkeit einer Einschränkung der persönlichen Freiheit von einer mit der psychischen Krankheit verbundenen Gefahr abhängig mache. Im Falle eines Kranken, der zwar dringend eine angemessene Behandlung und Betreuung benötige, sich jedoch nicht selbst gefährde, seien daher die Unterbringungsvoraussetzungen jedenfalls nicht gegeben. Die Behandlungsbedürftigkeit könne eine Unterbringung erst dann rechtfertigen, wenn sie zu einer besonders schwerwiegenden und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit führe (Feil, Unterbringungsgesetz, 45 ff; Kopetzki, Unterbringungsgesetz, Rz 63 ff). Bei dieser Rechtslage sei - dem Erstgericht folgend - im Falle der Maria H***** aus nachstehenden Erwägungen vom Vorliegen einer Selbstgefährung auszugehen:
Der psychisch kranken Maria H***** habe es bislang ermöglicht werden können, in einem Pensionistenheim im Kreise psychisch weitgehend nicht beeinträchtigter Personen zu leben. Naturgemäß verfüge das Personal eines Pensionistenheimes nicht über Ausbildung und Erfahrungen im Umgang mit psychisch kranken Menschen. Soweit der Rekurswerber einen Zusammenhang zwischen der der Patientin gegenüber gegebenen Toleranzschwelle im Heim und der Annahme deren Selbstgefährdung als gegeben sehe, dürfe jedenfalls nicht übersehen werden, daß bei Beantwortung der Frage, ob ein Verbleib der psychisch kranken Maria H***** in der engen Gemeinschaft des Pensionistenheimes vertretbar sei, die Interessen der Mitbewohner nicht unberücksichtigt bleiben könnten. Dem Erstgericht sei zu folgen, daß es gelte, der Patientin die Möglichkeit eines Weiterverbleibes im Heim, in ihrem gewohnten sozialen Umfeld, zu sichern, um eine Dauerunterbringung in einer einem psychiatrischen Krankenhaus ähnlichen Struktur zu vermeiden. Wenn auch der Patientenanwalt die Ansicht vertrete, es stelle sich bei Maria H***** im Falle des Unterbleibens der Unterbringung lediglich die Frage der Krisenintervention und Betreuung, nicht aber die der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt, so seien auch von Seiten des Rekurswerbers konkrete Darlegungen zu den konkreten Betreuungs- und Kriseninterventionsmöglichkeiten im Rahmen eines Pensionistenheimes unterblieben (Kopetzki, Unterbringungsgesetz, Rz 80). Jedenfalls sei davon auszugehen, daß die Betreuung psychisch Kranker eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung erfordere, die vom Personal eines Pensionistenheimes nicht erwartet werden könne. Je weniger die Betreuung der Maria H***** in der ihr gewohnten Umgebung, bedingt durch ihre psychische Erkrankung, sichergestellt werden könne, desto eher werde mit einer anderweitigen geeigneten Unterbringung und damit dem Verlust des gegebenen sozialen Umfeldes zu rechnen sein. Der Sachverständige Dr.Peter Schiner habe überzeugend ausgeführt, daß sich im Falle des Unterbleibens der Therapie das Zustandsbild der Patientin sicherlich massiv verschlechtern würde, das erlebte Wahnsystem qualvoll und die Verfolgungsängste größer werden und damit einhergehend die Toleranz der Patientin ihrer Umwelt gegenüber wie auch der Umwelt ihr gegenüber immer gering werden würde. Der Sachverständige bezeichne die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle des Unterbleibens der Therapie als eindeutig absehbar. Damit liege auch das Erfordernis der Ernstlichkeit im Sinne des § 3 UbG vor, womit ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes angesprochen werde. Die Gefährdung der Patientin sei zudem auch erheblich, da es zum einen darum gehe, der Patientin im Wege entsprechender Therapie das qualvolle Erleben ihres Wahnsystems zu erleichtern, zum anderen darum, ihren Verbleib innerhalb ihres gewohnten sozialen Umfeldes zu sichern. In die Entscheidungsgrundlagen sei miteinzubeziehen gewesen, daß sich bei der Patientin eine stabile medikamentöse Einstellung erreichen lassen könne, die zwar die paranoide Symptomatik kaum beseitigen werde, jedoch zu einer gewissen Distanzierung, einer wesentlichen Besserung der inneren Unruhe, der Getriebenheit und des sozialen Verhaltens führen könnte. Dem Erstgericht sei letztlich dahingehend zu folgen, daß von einer Unterbringung der Maria H***** auch in Anwendung des Subsidiaritätsgrundastzes des § 3 Z 2 UbG nicht habe abgesehen werden können. Dem Sachverständigen Dr.Peter Schiner folgend sei davon auszugehen, daß die Patientin in ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit jegliche Behandlung ablehne, sodaß deren Behandlung und Betreuung außerhalb der Anstalt bzw im offenen Bereich der Anstalt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht habe erwogen werden können.Der psychisch kranken Maria H***** habe es bislang ermöglicht werden können, in einem Pensionistenheim im Kreise psychisch weitgehend nicht beeinträchtigter Personen zu leben. Naturgemäß verfüge das Personal eines Pensionistenheimes nicht über Ausbildung und Erfahrungen im Umgang mit psychisch kranken Menschen. Soweit der Rekurswerber einen Zusammenhang zwischen der der Patientin gegenüber gegebenen Toleranzschwelle im Heim und der Annahme deren Selbstgefährdung als gegeben sehe, dürfe jedenfalls nicht übersehen werden, daß bei Beantwortung der Frage, ob ein Verbleib der psychisch kranken Maria H***** in der engen Gemeinschaft des Pensionistenheimes vertretbar sei, die Interessen der Mitbewohner nicht unberücksichtigt bleiben könnten. Dem Erstgericht sei zu folgen, daß es gelte, der Patientin die Möglichkeit eines Weiterverbleibes im Heim, in ihrem gewohnten sozialen Umfeld, zu sichern, um eine Dauerunterbringung in einer einem psychiatrischen Krankenhaus ähnlichen Struktur zu vermeiden. Wenn auch der Patientenanwalt die Ansicht vertrete, es stelle sich bei Maria H***** im Falle des Unterbleibens der Unterbringung lediglich die Frage der Krisenintervention und Betreuung, nicht aber die der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt, so seien auch von Seiten des Rekurswerbers konkrete Darlegungen zu den konkreten Betreuungs- und Kriseninterventionsmöglichkeiten im Rahmen eines Pensionistenheimes unterblieben (Kopetzki, Unterbringungsgesetz, Rz 80). Jedenfalls sei davon auszugehen, daß die Betreuung psychisch Kranker eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung erfordere, die vom Personal eines Pensionistenheimes nicht erwartet werden könne. Je weniger die Betreuung der Maria H***** in der ihr gewohnten Umgebung, bedingt durch ihre psychische Erkrankung, sichergestellt werden könne, desto eher werde mit einer anderweitigen geeigneten Unterbringung und damit dem Verlust des gegebenen sozialen Umfeldes zu rechnen sein. Der Sachverständige Dr.Peter Schiner habe überzeugend ausgeführt, daß sich im Falle des Unterbleibens der Therapie das Zustandsbild der Patientin sicherlich massiv verschlechtern würde, das erlebte Wahnsystem qualvoll und die Verfolgungsängste größer werden und damit einhergehend die Toleranz der Patientin ihrer Umwelt gegenüber wie auch der Umwelt ihr gegenüber immer gering werden würde. Der Sachverständige bezeichne die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle des Unterbleibens der Therapie als eindeutig absehbar. Damit liege auch das Erfordernis der Ernstlichkeit im Sinne des Paragraph 3, UbG vor, womit ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes angesprochen werde. Die Gefährdung der Patientin sei zudem auch erheblich, da es zum einen darum gehe, der Patientin im Wege entsprechender Therapie das qualvolle Erleben ihres Wahnsystems zu erleichtern, zum anderen darum, ihren Verbleib innerhalb ihres gewohnten sozialen Umfeldes zu sichern. In die Entscheidungsgrundlagen sei miteinzubeziehen gewesen, daß sich bei der Patientin eine stabile medikamentöse Einstellung erreichen lassen könne, die zwar die paranoide Symptomatik kaum beseitigen werde, jedoch zu einer gewissen Distanzierung, einer wesentlichen Besserung der inneren Unruhe, der Getriebenheit und des sozialen Verhaltens führen könnte. Dem Erstgericht sei letztlich dahingehend zu folgen, daß von einer Unterbringung der Maria H***** auch in Anwendung des Subsidiaritätsgrundastzes des Paragraph 3, Ziffer 2, UbG nicht habe abgesehen werden können. Dem Sachverständigen Dr.Peter Schiner folgend sei davon auszugehen, daß die Patientin in ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit jegliche Behandlung ablehne, sodaß deren Behandlung und Betreuung außerhalb der Anstalt bzw im offenen Bereich der Anstalt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht habe erwogen werden können.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behandlungsbedürftigkeit die Unterbringung rechtfertigen könne.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Patientenanwaltes mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Unzulässigerklärung der Unterbringung abzuändern.