Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 28 UbG kann gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, der Abteilungsleiter Rekurs (auch an den Obersten Gerichtshof) erheben. Da das UbG keine besonderen Bestimmungen für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof enthält, sind diesbezüglich die §§ 13 bis 16 AußStrG idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl Nr.343, anzuwenden (8 Ob 587/91). Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil zur Frage, wann eine ernstliche und erhebliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit im Sinne des § 3 UbG gegeben ist, noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt.Gemäß Paragraph 28, UbG kann gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, der Abteilungsleiter Rekurs (auch an den Obersten Gerichtshof) erheben. Da das UbG keine besonderen Bestimmungen für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof enthält, sind diesbezüglich die Paragraphen 13 bis 16 AußStrG in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl Nr.343, anzuwenden (8 Ob 587/91). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil zur Frage, wann eine ernstliche und erhebliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit im Sinne des Paragraph 3, UbG gegeben ist, noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt.
Im Revisionsrekurs wird geltend gemacht, die vom Erstgericht angenommene Möglichkeit einer Alternativbehandlung sei nicht gegeben. Im übrigen sei es wohl zutreffend, daß eine akute Fremdgefährdung nicht bestehe, wohl aber eine Selbstgefährdung. Es sei diesbezüglich durchaus anzunehmen, daß eine weit über 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Unfähigkeit nicht nur im Beruf, sondern auch im Lebensvollzug vorliege. Die Erkrankung der Patientin habe bereits im Jahre 1991 bestanden, es bestehe eine wesentlich länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, welche die Patientin in ihrem Lebensvollzug sicher ernsthaft eingeschränkt habe, was zumindest der Wertigkeit einer Einschränkung in der Berufsausübung entspreche. Die Patientin könne aufgrund ihrer Krankheit in diesem Bereiche keine rechtsrelevante Entscheidung fällen, da sie nicht imstande sei, ihren Wahn als Erkrankung zu sehen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß die Behandlung einer schweren Erkrankung, sei sie nun organischer oder psychischer Natur, für den Erkrankten eher eine Wohl- als eine Übeltat sei. Eine freiwillige Behandlung scheiterte an der mangelnden Zustimmung der Patientin.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, darf gemäß § 3 UbG in einer Anstalt nur untergebracht werden, werWie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, darf gemäß Paragraph 3, UbG in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer
1.) an eine psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
2.) nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Das Vorliegen einer psychischen Krankheit ist im vorliegenden Fall nicht strittig.
Bei den bedrohten Rechtsgütern im Sinne des § 3 Z 1 UbG muß es sich um das Leben oder die Gesundheit handeln. Die Unterbringung psychisch Kranker wegen bloßer Behandlungsbedürftigkeit oder Verwahrlosungsgefahr ist ebensowenig zulässig, wie eine Unterbringung als "Maßnahme der Fürsorge". Die Behandlungsbedürftigkeit kann eine Unterbringung erst dann rechtfertigen, wenn sie zu einer "besonders schweren und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit" führt (Kopetzki, UbG, Rz 63). Die möglichen Spannungen zwischen der Behandlungsbedürftigkeit psychisch Kranker und der restriktiven Beschränkung der Zwangsbefugnisse auf die Gefahrenabwehr hat der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen (siehe hiezu die in der Entscheidung des Rekursrichtes wiedergegebenen Ausführungen des Ausschußberichtes). Auch im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurde die Möglichkeit nicht übersehen, "daß der eine oder der andere nicht so schnell eingewiesen wird und vielleicht auch nicht so schnell dann einer Heilung zugeführt wird"; nichts desto weniger wurde eine Ausdehnung der Zwangsmöglichkeiten in Richtung einer Verstärkung des Aspekts der "Fürsorge" abgelehnt (siehe Kopetzki, aaO, Rz 64). Die Gesundheitsgefährdung kann nicht nur durch aktives Verhalten, sondern auch durch ein Unterlassen (zB Wegfall der Medikamenteneinnahme) herbeigeführt werden (7 Ob 610/91). So wie die bloße Behandlungsbedürftigkeit eine Unterbringung nicht rechtfertigt, stellt auch jener Zustand, der durch das unbehandelte Fortbestehen der psychischen Grundkrankheit eintritt, für sich genommen noch keine hinreichende "Selbstgefährdung" im Sinne des § 3 UbG dar (Kopetzki, aaO, Rz 64).Bei den bedrohten Rechtsgütern im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG muß es sich um das Leben oder die Gesundheit handeln. Die Unterbringung psychisch Kranker wegen bloßer Behandlungsbedürftigkeit oder Verwahrlosungsgefahr ist ebensowenig zulässig, wie eine Unterbringung als "Maßnahme der Fürsorge". Die Behandlungsbedürftigkeit kann eine Unterbringung erst dann rechtfertigen, wenn sie zu einer "besonders schweren und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit" führt (Kopetzki, UbG, Rz 63). Die möglichen Spannungen zwischen der Behandlungsbedürftigkeit psychisch Kranker und der restriktiven Beschränkung der Zwangsbefugnisse auf die Gefahrenabwehr hat der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen (siehe hiezu die in der Entscheidung des Rekursrichtes wiedergegebenen Ausführungen des Ausschußberichtes). Auch im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurde die Möglichkeit nicht übersehen, "daß der eine oder der andere nicht so schnell eingewiesen wird und vielleicht auch nicht so schnell dann einer Heilung zugeführt wird"; nichts desto weniger wurde eine Ausdehnung der Zwangsmöglichkeiten in Richtung einer Verstärkung des Aspekts der "Fürsorge" abgelehnt (siehe Kopetzki, aaO, Rz 64). Die Gesundheitsgefährdung kann nicht nur durch aktives Verhalten, sondern auch durch ein Unterlassen (zB Wegfall der Medikamenteneinnahme) herbeigeführt werden (7 Ob 610/91). So wie die bloße Behandlungsbedürftigkeit eine Unterbringung nicht rechtfertigt, stellt auch jener Zustand, der durch das unbehandelte Fortbestehen der psychischen Grundkrankheit eintritt, für sich genommen noch keine hinreichende "Selbstgefährdung" im Sinne des Paragraph 3, UbG dar (Kopetzki, aaO, Rz 64).
Weiters muß die Gefährdung eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. Die mit dem Aufenthalt im geschlossenen Bereich verbundenen Beschränkungen dürfen im Verhältnis zu der mit der Krankheit verbundenen Gefahr nicht unangemessen sein (7 Ob 610/91).
Schließlich muß die Gefährdung überdies "erheblich" sein, es ist also eine besondere Schwere der drohenden Schädigung erforderlich (Kopetzki, aaO, Rz 67).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Nach der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist zu erwarten, daß sich die Patientin keiner weiteren medikamentösen Behandlung unterziehen wird; es werde dadurch zu einer Verschlechterung ihrer Krankheit und zu einer wesentlich länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung kommen; diese Gesundheitsschädigung werde die Patientin in ihrem Lebensvollzug einschränken, was einer Einschränkung in der Berufsausübung entspreche. Es liegt also nach Ansicht des Abteilungsleiters des Krankenhauses "Behandlungsbedürftigkeit" vor. Diese, sowie auch jener Zustand, der durch das unbehandelte Fortbestehen der psychischen Krankheit eintritt, können, wie schon oben ausgeführt, eine Unterbringung erst dann rechtfertigen, wenn sie zu einer besonders schwerwiegenden und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit führen; der Schadenseintritt muß aufgrund objektiver und konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich sein. Wie das Rekursgericht bereits ausgeführt hat, fehlt es im vorliegenden Fall an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme eines hohen Maßes an Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer besonders schwerwiegenden und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit. Es ist wohl anzunehmen, daß im Falle der Unterbrechung der medikamentösen Behandlung die psychische Krankheit über länger als 24 Tage fortbestehen wird, sodaß auch eine Gesundheitsschädigung über einen längeren Zeitraum zu befürchten ist. Diese Gesundheitsschädigung hat aber selbst nach der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht das Ausmaß einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 84 Abs 1 StGB. Es ist nach Ansicht des Revisionsrekurses eine ernsthafte Einschränkung der Patientin "in ihrem Lebensvollzug" zu befürchten, was zumindest der "Wertigkeit einer Einschränkung in der Berufsausübung" entspreche. Diese - ohne Zweifel im Interesse der Patienten - geäußerten Bedenken gegen ihre Freilassung beinhalten nach Ansicht des erkennenden Senats keine objektiven und konkreten Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende und ernstliche Gefährdung der Gesundheit der Patientin, sodaß dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.Nach der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist zu erwarten, daß sich die Patientin keiner weiteren medikamentösen Behandlung unterziehen wird; es werde dadurch zu einer Verschlechterung ihrer Krankheit und zu einer wesentlich länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung kommen; diese Gesundheitsschädigung werde die Patientin in ihrem Lebensvollzug einschränken, was einer Einschränkung in der Berufsausübung entspreche. Es liegt also nach Ansicht des Abteilungsleiters des Krankenhauses "Behandlungsbedürftigkeit" vor. Diese, sowie auch jener Zustand, der durch das unbehandelte Fortbestehen der psychischen Krankheit eintritt, können, wie schon oben ausgeführt, eine Unterbringung erst dann rechtfertigen, wenn sie zu einer besonders schwerwiegenden und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit führen; der Schadenseintritt muß aufgrund objektiver und konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich sein. Wie das Rekursgericht bereits ausgeführt hat, fehlt es im vorliegenden Fall an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme eines hohen Maßes an Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer besonders schwerwiegenden und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit. Es ist wohl anzunehmen, daß im Falle der Unterbrechung der medikamentösen Behandlung die psychische Krankheit über länger als 24 Tage fortbestehen wird, sodaß auch eine Gesundheitsschädigung über einen längeren Zeitraum zu befürchten ist. Diese Gesundheitsschädigung hat aber selbst nach der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht das Ausmaß einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Es ist nach Ansicht des Revisionsrekurses eine ernsthafte Einschränkung der Patientin "in ihrem Lebensvollzug" zu befürchten, was zumindest der "Wertigkeit einer Einschränkung in der Berufsausübung" entspreche. Diese - ohne Zweifel im Interesse der Patienten - geäußerten Bedenken gegen ihre Freilassung beinhalten nach Ansicht des erkennenden Senats keine objektiven und konkreten Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende und ernstliche Gefährdung der Gesundheit der Patientin, sodaß dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.