Begründung:
Der 32 Jahre alte Walter H***** wurde am 30.September 1992 in die ***** Landesnervenklinik ***** eingeliefert. Die beiden Ärzte, die die Untersuchung durchführten, kamen zur Diagnose "Morbus Bleuler, Aggressionstendenzen mit deutlicher Fremd- und Selbstgefährdung". Am 2. Oktober 1992 erklärte das Erstgericht die Unterbringung vorläufig für zulässig.
Mit Beschluß vom 16.Oktober 1992 erklärte das Erstgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Vernehmung des Betroffenen und des Vertreters des Abteilungsleiters die Unterbringung ab 16.Oktober 1992 für unzulässig. Das Erstgericht führte aus, Walter H***** sei dem Gericht und der Nervenklinik aus diversen Voraufenthalten bestens bekannt. Er sei in der Zeit vom 30. Dezember 1991 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 16.Oktober 1992 133 Tage untergebracht gewesen, mithin mehr als die Hälfte der gesamten Zeit von 260 Tagen. Der Betroffene leide unter einem schizophrenen Defektzustand, der ständiger und möglichst konsequenter medikamentöser Behandlung bedürfe. Befinde sich der Betroffene nicht in stationärer Behandlung, neige er dazu, die Medikamente abzusetzen, worauf es in Verbindung mit den bestehenden Schwierigkeiten daheim wieder zu Exacerbationen komme. In diesen Phasen der Exacerbation sei auch das Bestehen einer ernstlichen und erheblichen Selbst- und auch Fremdgefährdung nicht zweifelhaft. Die Vergangenheit habe gelehrt, daß der Betroffene, werde er aus der stationären Behandlung entlassen, die Medikamente nicht regelmäßig einnimmt und es aufgrund der daheim bestehenden Schwierigkeiten relativ bald zu einer neuerlichen stationären Aufnahme kommen müsse. Die Symptome einer ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung bildeten sich unter der stationären medikamentösen Behandlung relativ rasch zurück, es komme immer wieder zu einem Wechselspiel einer Entlassung und einer Neuaufnahme, wobei sich der Zeitraum, in dem der Betroffene untergebracht gewesen sei, mit dem, in welchem das nicht der Fall gewesen sei, in den letzten 10 Monaten etwa die Waage halte. Eine grundlegende Besserung des Zustandes werde nur durch eine sehr lange andauernde konsequente Behandlung möglich sein. Dadurch könnte eine Stabilisierung des Zustandes erreicht werden, die es dem Betroffenen ermöglichen würde, durch einen relativ langen Zeitraum ein einigermaßen normales Leben zu führen. Durch die bisherigen Unterbringungen habe dies nicht erreicht werden können. Das Unterbringungsgesetz könne nicht das geeignete Mittel für die Behandlung eines chronischen Leidens, wie es der Defektzustand einer Schizophrenie darstelle, sein. Auf lange Sicht gesehen könne die Voraussetzung einer ernstlichen und erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß der Betroffene gewöhnlich nach Entlassung aus der stationären Behandlung die Medikamente absetze und es dann zu einer neuerlichen Exacerbation der Grunderkrankung komme. Die Annahme einer dadurch begründeten ernstlichen und erheblichen Gefährdung könne nur dann gerechtfertigt werden, wenn es sich um einen vorübergehenden Zustand handle, der in absehbarer Zeit durch eine Fortsetzung der Behandlung gegen den Willen des Betroffenen endgültig beseitigt werden könne. Dies sei bei Walter H***** aber nicht möglich. Je länger die Unterbringung bereits dauere, desto strengere Anforderungen seien an die Wahrscheinlichkeit und die Schwere des drohenden Schadens zu stellen. Zu berücksichtigen sei auch, daß für den Wechsel zwischen erheblicher Selbst- und Fremdgefährung und Nichtvorliegen derselben nicht nur die Krankheit, sondern auch die häusliche Insuffizienz der Familie (Unfähigkeit des sozialen Umfeldes, mit der Erkrankung des Betroffenen zu leben) ursächlich sei. Auch unter diesem Blickwinkel erscheine eine weitere Unterbringung, die abermals nur zu einer kurzfristigen Zurückdrängung der Symptome führen könnte, nicht dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit des Unterbringungsgesetzes gerecht zu werden. Dies umso mehr, als der tatsächliche Zustand des Betroffenen am 16. Oktober 1992 aufgrund der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem behandelnden Oberarzt und der Sachverständigen das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nicht im ausreichenden Maß als sicher erscheinen lasse. Eine weitere Unterbringung sei daher nicht zulässig. Zur Vorbereitung der Herauslösung des Betroffenen aus seinem gewohnten sozialen Umfeld, welches den Betroffenen erheblich belaste und immer wieder wesentlich zum neuerlichen Auftreten einer akuten Exacerbation beitrage, sowie zur Vorbereitung einer Rehabilitationsbehandlung sei daher die Unterbringung im Sinne einer Behandlung gegen den Willen des Betroffenen nicht das geeignete Instrument.
Das Rekursgericht änderte aufgrund des Rekurses des Abteilungsleiters den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Unterbringung des Walter H***** vom 30.September 1992 bis 30.Dezember 1992 zulässig ist. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, nur eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Fremdgefährdung könne eine Unterbringung rechtfertigen, eine vage Möglichkeit sei nicht ausreichend. Die Unterbringung aufgrund einer bloßen "Behandlungsbedürftigkeit" sei ebensowenig zulässig wie eine Anhaltung als "Maßnahme der Fürsorge". Aus dem Akteninhalt im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluß ergebe sich, daß es bei einer Aufhebung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt in hohem Maß wahrscheinlich sei, daß bei ihm die früheren Krankheitssymptome sehr bald wieder auftreten, es zu einer schweren Verschlechterung der Krankheit kommen werde und daß daraus eine erhebliche Gesundheitsschädigung eintreten werde, wie dies schon die Unterbringung durch zusammengefaßt 133 Tage innerhalb der letzten 260 Tage zeige. Der nach einer Entlassung aus der geschlossenen Abteilung sofort zu erwartende Verlust der Kontrolle über sich sei im Hinblick auf das Krankheitsbild als Wiederholung der früheren Vorfälle sehr wahrscheinlich. Eine freiwillige Behandlung im Rahmen der Anstalt erscheine nicht zielführend, da der Betroffene beim letzten Aufenthalt entwichen sei und etwa 1 1/2 km weiter entfernt auf den Bahngleisen wieder gefunden worden sei. Eine lang andauernde stationäre Behandlung könnte eine Stabilisierung des Zustandes des Betroffenen nach sich ziehen. Der Gesetzestext lasse in Verbindung mit den Materialien die Auslegung zu, daß bei Anwendung des Ermessens nach § 3 UbG die Entscheidung eines noch kritikfähigen Geisteskranken, eine an sich notwendige Behandlung abzubrechen und dafür gewisse Nachteile in Kauf zu nehmen, dann zu respektieren sei, wenn daraus keine ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit resultiere. Demgegenüber setze eine bloße Behandlungsbedürftigkeit entweder nur geringe Nachteile nach Abbruch der Therapie oder einen noch intakten Entscheidungsfreiraum des psychisch Kranken voraus. Daß der bei Behandlungsabbruch zu befürchtende Schaden keine typische Krankheitsfolge sein dürfe, sondern "selbständig entstehen" müsse, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Daß der Betroffene zumindest zeitweise während der mündlichen Verhandlung ein ruhiges und einsichtiges Zustandsbild gezeigt habe, habe auf die Zulässigkeit der Unterbringung keinen Einfluß. Wie schon bei dieser Verhandlung angeklungen sei, könnte dieses einsichtige Verhalten des Betroffenen nur kurze Zeit andauern. Der Aufenthalt des Betroffenen in der Anstalt habe ja den Zweck, daß durch optimale medizinische Betreuung und Beobachtung eine Selbstgefährdung hintangehalten werden könne. Die Unterbringung müsse auch dann aufrecht erhalten werden, wenn im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung, deretwegen die Aunahme erfolgt sei, zu erwarten sei, daß bei Entlassung des Betroffenen eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit gegeben wäre. Andernfalls müßte jede Unterbringung schon nach dem erstmaligen Wirksamwerden der dem Betroffenen verabreichten Medikamente aufgehoben werden. Erfahrungsgemäß bedürfe es jedoch der Behandlung über einen gewissen Zeitraum, damit auch eine entsprechende Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft vom Betroffenen erreicht werde. Gerade diese Kooperationsbereitschaft sei aber in den beim Betroffenen immer wieder auftretenden Krankheitsphasen nicht gegeben. Zusammenfassend ergebe sich daher, daß beim Betroffenen Behandlungsbedürftigkeit vorliege, welche eine Unterbringung rechtfertige, da ansonsten eine besonders schwerwiegende und ernstliche Gefährdung der Gesundheit zu besorgen sei.Das Rekursgericht änderte aufgrund des Rekurses des Abteilungsleiters den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Unterbringung des Walter H***** vom 30.September 1992 bis 30.Dezember 1992 zulässig ist. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, nur eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Fremdgefährdung könne eine Unterbringung rechtfertigen, eine vage Möglichkeit sei nicht ausreichend. Die Unterbringung aufgrund einer bloßen "Behandlungsbedürftigkeit" sei ebensowenig zulässig wie eine Anhaltung als "Maßnahme der Fürsorge". Aus dem Akteninhalt im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluß ergebe sich, daß es bei einer Aufhebung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt in hohem Maß wahrscheinlich sei, daß bei ihm die früheren Krankheitssymptome sehr bald wieder auftreten, es zu einer schweren Verschlechterung der Krankheit kommen werde und daß daraus eine erhebliche Gesundheitsschädigung eintreten werde, wie dies schon die Unterbringung durch zusammengefaßt 133 Tage innerhalb der letzten 260 Tage zeige. Der nach einer Entlassung aus der geschlossenen Abteilung sofort zu erwartende Verlust der Kontrolle über sich sei im Hinblick auf das Krankheitsbild als Wiederholung der früheren Vorfälle sehr wahrscheinlich. Eine freiwillige Behandlung im Rahmen der Anstalt erscheine nicht zielführend, da der Betroffene beim letzten Aufenthalt entwichen sei und etwa 1 1/2 km weiter entfernt auf den Bahngleisen wieder gefunden worden sei. Eine lang andauernde stationäre Behandlung könnte eine Stabilisierung des Zustandes des Betroffenen nach sich ziehen. Der Gesetzestext lasse in Verbindung mit den Materialien die Auslegung zu, daß bei Anwendung des Ermessens nach Paragraph 3, UbG die Entscheidung eines noch kritikfähigen Geisteskranken, eine an sich notwendige Behandlung abzubrechen und dafür gewisse Nachteile in Kauf zu nehmen, dann zu respektieren sei, wenn daraus keine ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit resultiere. Demgegenüber setze eine bloße Behandlungsbedürftigkeit entweder nur geringe Nachteile nach Abbruch der Therapie oder einen noch intakten Entscheidungsfreiraum des psychisch Kranken voraus. Daß der bei Behandlungsabbruch zu befürchtende Schaden keine typische Krankheitsfolge sein dürfe, sondern "selbständig entstehen" müsse, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Daß der Betroffene zumindest zeitweise während der mündlichen Verhandlung ein ruhiges und einsichtiges Zustandsbild gezeigt habe, habe auf die Zulässigkeit der Unterbringung keinen Einfluß. Wie schon bei dieser Verhandlung angeklungen sei, könnte dieses einsichtige Verhalten des Betroffenen nur kurze Zeit andauern. Der Aufenthalt des Betroffenen in der Anstalt habe ja den Zweck, daß durch optimale medizinische Betreuung und Beobachtung eine Selbstgefährdung hintangehalten werden könne. Die Unterbringung müsse auch dann aufrecht erhalten werden, wenn im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung, deretwegen die Aunahme erfolgt sei, zu erwarten sei, daß bei Entlassung des Betroffenen eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit gegeben wäre. Andernfalls müßte jede Unterbringung schon nach dem erstmaligen Wirksamwerden der dem Betroffenen verabreichten Medikamente aufgehoben werden. Erfahrungsgemäß bedürfe es jedoch der Behandlung über einen gewissen Zeitraum, damit auch eine entsprechende Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft vom Betroffenen erreicht werde. Gerade diese Kooperationsbereitschaft sei aber in den beim Betroffenen immer wieder auftretenden Krankheitsphasen nicht gegeben. Zusammenfassend ergebe sich daher, daß beim Betroffenen Behandlungsbedürftigkeit vorliege, welche eine Unterbringung rechtfertige, da ansonsten eine besonders schwerwiegende und ernstliche Gefährdung der Gesundheit zu besorgen sei.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig, nach der Entscheidung 2 Ob 542/92 rechtfertige die bloße Behandlungsbedürftigkeit die Unterbringung nicht. In 7 Ob 610/91 sei ausgesprochen worden, daß eine Behandlungsbedürftigkeit eine Unterbringung dann rechtfertige, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich sei, daß es zu einer schweren Verschlechterung der Krankheit kommen werde und die früheren Krankheitssymptome sehr bald auftreten würden. Zur Frage, wie weit bei fehlender Kooperationsbereitschaft eine Unterbringung bei Behandlungsbedürftigkeit zulässig sei, um den Patienten auch vor Einflüssen dritter Seite zu schützen, sei hingegen noch nicht Stellung genommen worden.
Laut Mitteilung der N***** Landesnervenklinik ***** vom 10.November 1992 (ON 13) wurde die Unterbringung des Walter H***** am 10.November 1992 aufgehoben.
Die Patientenanwältin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Der Revisionsrekurs ist zulässig. Daran vermag auch die inzwischen erfolgte Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahme nichts zu ändern (nRsp 1991/163 ua).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.